Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 380555 times)

LehrerInNRW

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #210 am: 18.01.2022 21:34 »
Hallo in die Runde.

Hier wurde schon erklärt, dass wir dieses Jahr die neuen Familienzuschläge mit den Dezemberbezügen als Einmalzahlung  erhalten und dann ein neuer Familienzuschlag regelmäßig gezahlt wird.

Ergibt sich der neue Familienzuschlag ab Dezember 21 aus der Anlage 13 auf Seite 82 des Gesetzentwurfs, weil diese Tabelle dann die bisherige Tabelle im neu in Kraft tretenden Besoldungsgesetz ersetzt?


uw147

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #211 am: 18.01.2022 21:45 »
Ergibt sich der neue Familienzuschlag ab Dezember 21 aus der Anlage 13 auf Seite 82 des Gesetzentwurfs, weil diese Tabelle dann die bisherige Tabelle im neu in Kraft tretenden Besoldungsgesetz ersetzt?

Dezember 2022 - ja, Anlage 13 soll dann der neue Familienzuschlag ab Dezember 2022 werden.

Anlage 18 soll zur Berechnung des regionalen Ergänzungszuschlags dienen, sprich die Nachzahlung, die dann im Dezember 2022 erst ausgezahlt werden soll um danach in den neuen Familienzuschlag in Anlage 13 aufzugehen.

kommunalbeamter91

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #212 am: 19.01.2022 08:01 »
Gibt es schon Stellungnahmen der Gewerkschaften und Verbände? Die kurze Rückmeldefrist (19.01.) läuft ja heute aus.

Kurbalin

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #213 am: 19.01.2022 11:12 »
Vom Städte- und Gemeindebund gibt es schon eine Stellungnahme. Ganz grob zusammengefasst:

- zu kurze Frist für eine Stellungnahme zu einem so weitreichenden Gesetzesentwurf
- Corona-Sonderzahlung: geht klar
- Übernahme Tarifergebnis: geht klar
- Anpassung der Alimentation von Familien:
  • Bemessung des Grundsicherungsniveaus blieb (wahrscheinlich) unberücksichtigt, daher Zweifel an der Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes
  • Regelung zu Altfällen fehlt
  • Kostendämpfungspauschale ist sachgerecht - darf aber nicht in die Berechnung der Sicherstellung zu Mindestalimentation einfließen

Stefan

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #214 am: 19.01.2022 11:13 »
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen

Sehr geehrter Herr Dr. Mangelsdorff,
sehr geehrte Damen und Herren,
einer näheren Befassung mit dem Gesetzentwurf ist zunächst der Hin-weis voranzustellen, dass wir die für eine Stellungnahme gewährte Frist von wenigen Tagen für unzureichend halten. Zu einem Gesetzentwurf, der derart weitreichende und grundlegende Rechtsänderungen vor-sieht, muss eine Stellungnahmefrist eingeräumt werden, die uns eine angemessene Rückkoppelung mit unseren Mitgliedern ermöglicht. Das ist vorliegend nicht der Fall, sodass von einer angemessenen Beteili-gung der kommunalen Spitzenverbände nicht gesprochen werden kann. Wir behalten uns daher vor, unsere Stellungnahme im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu präzisieren bzw. zu ergänzen. Unter diesem Vorbehalt nehmen wir zu den Gesetzentwürfen Stellung und verweisen im Übrigen auf die ebenfalls dargelegten weiteren Anmerkungen.

Zu 1: Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung

Der gesamte öffentliche Dienst ist während der COVID-19-Pandemie vielfältigen Herausforderun- gen
ausgesetzt, die mit lang andauernden, zusätzlichen Belastungen und zum Teil auch besonde- ren
Risiken für die Bediensteten einhergehen. Die Bewältigung einer solchen andauernden Aus-
nahmesituation verlangt von allen Bediensteten eine besondere Einsatz- und Verantwortungsbe-
reitschaft sowie ein außerordentlich hohes Maß an Flexibilität. Das deutlich erhöhte Arbeitsauf-
kommen und die sich fortlaufend pandemiebedingt ändernden Arbeits- und Rahmenbedingun- gen haben
den Arbeitsalltag geprägt und zuweilen tiefgreifend verändert. Dies hat alle Bedienste- ten
besonders beansprucht und immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt, die es zu bewältigen
galt. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die entsprechenden tarifrechtli- chen
Vereinbarungen zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten übertragen wer- den.

Zu 2: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022

Auch hier wird die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses begrüßt. Auf die- sem
Wege wird ein Beitrag dafür geleistet, dass die Attraktivität des öffentlichen Dienstes auch im
Vergleich zur Privatwirtschaft gewahrt werden kann.

Zu 3: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Dieser Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu einer
verfassungskonformen Argumentation. Insoweit sei auf nachfolgende Aspekte hingewie- sen:

1.   Bemessung des Grundsicherungsniveaus

In der Kürze der Zeit konnte nicht abschließend geprüft werden, ob die Systematik zur Fest-
stellung des Mindestabstands zwischen Grundsicherung und Besoldung eingehalten wird. So hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Einhaltung des Alimentations- prinzips (2 BvL
4/18, Rn. 55 ff.) ausgeführt, dass für die Bemessung des Grundsicherungsni- veaus das 95%-Perzentil
der Leistungen für Unterkunft und Heizung einer 4-köpfigen Bedarfs- gemeinschaft heranzuziehen sei.
Erst im zweiten Schritt können die Berechnungen anhand des Wohngeldgesetzes (WoGG) regional
differenziert werden. Der Gesetzentwurf könnte da- rauf hindeuten, dass dieser erste Schritt nicht
oder nicht hinreichend bedacht wurde. Denn die Unterkunftskosten des WoGG werden unmittelbar als
Berechnungsgrundlage herangezo- gen (Gesetzesbegründung unter A 1 Buchst. cc). In der Folge dürften
sich dann gegebenen- falls für einige Mietstufen Beträge ergeben, die unter dem 95%-Perzentil
liegen. Insoweit  wird eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts
angeregt.



2.   Fehlende Regelungen zu Altfällen

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen sollen erst ab 2022 gelten. Damit wäre allerdings
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Vorjahre noch nicht um- gesetzt. Die
Gründe dafür sind uns nicht abschließend bekannt. Sollte es so sein, dass dafür noch notwendige
Daten ermittelt werden müssen, erwarten wir sobald wie möglich eine ent- sprechende gesetzliche
Regelung zur Lösung dieser Altfälle. Das gilt im Übrigen auch für das mittlerweile in Kraft
getretene Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften vom September 2021, und zwar insoweit, als es um die Jahre vor 2011
geht.

Unabhängig von diesen beiden zuvor genannten gesetzlichen Regelungsbedarfen sollen nach Kenntnis
der kommunalen Spitzenverbände noch etliche Widersprüche/Klagen anhängig sein, die weitergehende
Kritikpunkte an die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung betreffen und mitunter auch ein
gesetzgeberisches Handeln erfordern könnten. Die kommunalen Spitzen- verbände sind nicht Beteiligte
an den entsprechenden Verfahren und können insoweit auch nicht die Erfolgssausichten einschätzen.
Es ist aber auch aus Gründen des Rechtsfriedens not- wendig, dass gegebenenfalls notwendige
Entscheidungen von Seiten des Landes zeitnah ge- troffen worden.

3. Die Abschaffung der sog. „Kostendämpfungspauschale“ wird als sachgerecht angesehen. Da- bei
gehen die kommunalen Spitzenverbände auch davon aus, dass diese nicht in die Berech- nung der
Sicherstellung der verfassungsgemäßen Mindestalimentation eingeflossen ist.

Ergänzende Anmerkungen

1.  Landesbeamtenversorgungsrecht (dienstordnungsgemäße Angestellte)

Bei den kommunalen Spitzenverbänden und etwa auch der Kommunalen Stelle für Verwal- tungsmanagement
(KGSt) sind Angestellte tätig, denen eine Versorgung nach beamtenrechtli- chen Grundsätzen gewährt
wird. Nach derzeit geltendem Recht können die Regelungen der Versorgungslastenteilung z. B. im
Falle des Wechsels eines kommunalen Beamten zu einem kommunalen Spitzenverband nicht unmittelbar
herangezogen werden. Selbst wenn sich in einem solchen Fall die Beteiligten darüber einig sein
sollten, dass eine pauschalierte Abfin- dung der erworbenen Versorgungsanwartschaften prinzipiell
wünschenswert wäre, handelt es sich für den abgebenden kommunalen Dienstherrn nach geltendem Recht
um eine freiwil- lige Ausgabe. Daher regen wir an, in das Landesbeamtenversorgungsrecht – ähnlich
wie in §        78 LBeamtVG Baden-Württemberg – eine Vorschrift aufzunehmen, wonach in die
Regelungen zu Dienstherrenwechseln und zur Versorgungslastenteilung dienstordnungsgemäße Ange-
stellte der kommunalen Spitzenverbände oder auch der KGSt einbezogen werden, soweit  eine
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist und keine unverfall- bare
Anwartschaft auf eine Betriebsrente besteht. Wir sind dankbar, wenn Sie unsere vorste- henden
Überlegungen und Hinweise (einschließlich der Vorschläge aus unserem beigefügten Schreiben vom
07.10.21, Anlage) bei den weiteren Überlegungen berücksichtigen.


2.   § 9 LBeamtVG
Der Landesgesetzgeber hat im Zuge des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2016 den § 9
LBeamtVG geändert und für Beigeordnete, die keine für eine Beamtenlauf- bahn klassische
Erwerbsbiografie haben, eine Verschlechterung des Versorgungsan- spruchs verursacht. Seit dieser
Änderung werden Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsver- hältnis im öffentlichen Dienst, neben
anderen Voraussetzungen, nur noch dann als ruhe- gehaltsfähig anerkannt, wenn zu Beginn der
Tätigkeit die Laufbahnbefähigung vorgelegen hat. Beigeordnete haben allerdings angesichts ihrer
besonderen beruflichen Biografien häufig keine Laufbahnbefähigung, so dass ihnen frühere
Angestelltenzeiten im öffentli- chen Dienst seit der Neuregelung nicht mehr anerkannt werden
können. Nach aktueller Rechtslage können diese Zeiten lediglich als förderliche Zeiten im Umfang
von max. vier Jahren als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Zur Stärkung der Attraktivität eines
kom- munalen Wahlamtes ist daher eine gesetzliche Verbesserung erforderlich.

3.   Eingruppierung von Beigeordneten in Gemeinden mit einer Größenordnung bis 10.000 Einwohner

Seit dem 14. November 2015 sind Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Gemeinden bis 10.000
Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 2 eingruppiert. Zuvor war dies die Be- soldungsgruppe A 16.
Damals wurde jedoch nicht zugleich die entsprechende Besoldungs- gruppe der Beigeordneten
angepasst. Auch vor dem Hintergrund der Stärkung der Attrak- tivität des kommunalen Wahlamtes
sollte dies nunmehr nach mehr als sechs Jahren erfol- gen. Denn es ist gerade in Gemeinden in einer
solchen Größenklasse nicht leicht, geeig- nete Kandidaten und Kandidaten für dieses Amt zu
gewinnen. Dabei ist den kommunalen Spitzenverbänden bewusst, dass die Zuständigkeit für die
Änderung dieser Eingruppie- rungsverordnung der Landesregierung obliegt. Gleichwohl sollte der
Gesetzgeber inso- weit ein entsprechendes politisches Signal an die Landesregierung senden.

4.   Wegfall der Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten der Bürgermeisterinnen und Bür-
germeister

Die in § 118 Abs. 7 in Verbindung mit § 57 Landesbeamtengesetz angeordnete Genehmi- gung der
Nebentätigkeit für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister durch die Aufsichts- behörde entspricht
nicht die durch die Urwahl begründete besondere kommunalverfas- sungsrechtlichen Stellung der
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und ist daher ent- sprechend ersatzlos zu streichen.
Wir bitten Sie, diese Hinweise bei der Beratung der gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen.

KlausdieMaus

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #215 am: 19.01.2022 13:51 »
Weiss jemand, warum auf S. 77 in der Tabelle die Zuschläge für die Besoldungsgruppen A10-A12 nicht aufgeführt sind? Dasselbe in der Tabelle auf S. 84!

TonyBox

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #216 am: 19.01.2022 14:07 »
@ Stefan,

könnten Sie bitte den Link teilen, wo Sie das Schreiben

"Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen"

gefunden haben.

Vielen Dank

Stefan

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #217 am: 19.01.2022 14:17 »
@ Stefan,

könnten Sie bitte den Link teilen, wo Sie das Schreiben

"Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen"

gefunden haben.

Vielen Dank

Steht mir nur als pdf zur Verfügung. Inhalte sind oben in Gänze aufgeführt.

raupel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #218 am: 19.01.2022 15:28 »
Guten Tag zusammen,

vielen Dank allen, die hier über konstruktive und informative Beiträge zur Transparenz der Diskussion beitragen.

Eine Frage (auf die Gefahr hin, dass die Antwort vielen bereits klar ist): Wie sieht das weitere Verfahrena aus (Instanzen, Fristen etc.).

Oder anders: Wann, in etwa, ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen?

Vielen Dank!

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #219 am: 19.01.2022 15:48 »
Guten Tag zusammen,

vielen Dank allen, die hier über konstruktive und informative Beiträge zur Transparenz der Diskussion beitragen.

Eine Frage (auf die Gefahr hin, dass die Antwort vielen bereits klar ist): Wie sieht das weitere Verfahrena aus (Instanzen, Fristen etc.).

Oder anders: Wann, in etwa, ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen?

Vielen Dank!

Bisher habe ich noch keinen Zeitplan gefunden. Es ist allerdings zu erwarten, dass das Plenum in der Sitzungswoche am 26., 27. oder 28.01.2022 die drei Gesetzesvorschläge in die entsprechenden Ausschüsse (federführend Haushaltsausschuss mit dem Unterausschuss Personal) zur weiteren Beratung gibt. Dort werden diese voraussichtlich am 10.02. Gegenstand der ersten Beratungen sein. Soweit es die beiden Gesetzesentwürfe zur linearen Erhöhung und der Corona Sonderzahlung betrifft, ist eine Vorlage für die Plenarwoche vom 16.02. bis 18.02. denkbar und möglich, da sich dafür sicherlich völlig unproblematisch ohne Diskussion eine Mehrheit finden wird. Einziger Kritikpunkt könnte sein, dass Pensionäre von der Einmalzahlung ausgenommen sind.

Das Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften dagegen wird vermutlich nicht einfach so durchgewunken werden. Es werden sicherlich zunächst weitere Stellungnahmen von Sachverständigen und Verbänden zu dem Thema regionaler Ergänzungszuschlag und Auswirkungen auf die Vergangenheit eingeholt werden. Erst nach Eingang der Stellungnahmen wird es nach einer erneuten Sitzung des Haushaltsausschusses eine Empfehlung geben.

Somit ist mit einer endgültigen Entscheidung wohl erst bei den Plenarsitzungen vom 23.03. - 25.03.2022 oder vielleicht sogar erst am 06.04.2022 oder 07.04.2022 zu rechnen. Später dürfte es nicht gehen, da ja danach im Mai die Wahlen anstehen und das parlamentarische Verfahren bis dahin abgeschlossen sein muss.

Andernfalls müsste die neue Regierung in der neuen Legislaturperiode das Ganze erneut auf den Weg bringen.

raupel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #220 am: 19.01.2022 20:49 »
Vielen Dank für diese hilreiche Antwort!

Angesichts der Wahl wird es dann wohl spätestens April werden, alles andere würde mich wundern.

Eine ergänzende Frage an die "alten Hasen" im Forum: Wenn eine Landesregierung einen solchen Entwurf vorliegt, ist dieser doch vermutlich als das Minimum dessen zu interpretieren, was man bereit ist zu tun, oder? In den Verhandlungen dürfte es m.E. kaum dazu kommen, dass die bestehenden Änderungen, also insb. die Erhöhung der Familienzuschläge, reduziert werden, sondern eher, dass auch an anderer Stelle nachgebessert wird.

Sicher, es ist alles Spekulation, aber unter Verhandlungsgesichtspunkten wäre alles andere in meinen Augen mutig...

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #221 am: 20.01.2022 07:40 »
Ein Gesetz tritt erst dann in Kraft, wenn es im Landtag verabschiedet wurde und danach im Gesetzesblatt des Landes NRW verkündet wurde. Aufgrund der verschiedenen Lösungsansätze in allen Bundesländern zur Umsetzung des Berliner Urteils und der in allen Bundesländern laufenden, parlamentarischen Diskussion würde ich daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts als sicher annehmen.

Es handelt sich hier lediglich um einen Vorschlag des Finanzministeriums, der im Laufe des parlamentarischen Verfahrens entweder beschlossen, verbessert, verändert oder ganz einfach wieder verschwinden kann.

Auch beim Bund gab es im letzten Jahr einen ähnlichen Vorstoß, der sich an dem Mietspiegel orientiert hat und dann wieder in der Versenkung verschwand.

Wer also vorhat, von der Nachzahlung im Dezember ein E-Fahrrad zu kaufen, sollte aus meiner Sicht vielleicht noch etwas warten.

Garfield73

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #222 am: 20.01.2022 07:51 »
Wer also vorhat, von der Nachzahlung im Dezember ein E-Fahrrad zu kaufen, sollte aus meiner Sicht vielleicht noch etwas warten.
Kein Problem. Die Lieferzeiten dafür betragen doch sowieso derzeit bis zu 18 Monate ;)

raupel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #223 am: 20.01.2022 08:42 »
Alles klar, vielen Dank für die Einschätzung!

ChRosFw

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« Antwort #224 am: 20.01.2022 09:12 »
Dass der Vorschlag aus dem MF kommt, ist aber vielleicht sogar positiv... Eigentlich ist das für den Haushalt zuständige MF eher das Ministerium, das bei Besoldungserhöhungen interveniert.

M.E. nach ist der Vorschlag auf Bundesebene durch das MI eingebracht worden, und vom MF unter Scholz kassiert worden. Aber jetzt ist ja "Respekt" das Maß aller Dinge.