Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 384074 times)

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #420 am: 17.03.2022 10:38 »
Der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (NW-Drs. 17/16322) und der Gesetzentwurf zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (NW-Drs. 17/16323) sind soeben einstimmig von den beiden Ausschüssen zur Annahme empfohlen worden, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (NW-Drs. 17/16324) wurde von den beiden Ausschüssen bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN einstimmig zur Annahme empfohlen.

photosynthese

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #421 am: 17.03.2022 11:07 »

PS: Das LBV hat aktuell die Eingangsbestätigungen für die Widersprüche 2021 verschickt inkl. Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Weißt du, ob alle schon verschickt wurden oder der Prozess aktuell noch läuft? Für 2021 haben weder ich noch meine Frau bisher eine Bestätigung erhalten.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #422 am: 17.03.2022 11:53 »
Der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (NW-Drs. 17/16322) und der Gesetzentwurf zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (NW-Drs. 17/16323) sind soeben einstimmig von den beiden Ausschüssen zur Annahme empfohlen worden, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (NW-Drs. 17/16324) wurde von den beiden Ausschüssen bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN einstimmig zur Annahme empfohlen.

In dem bisherigen Gesetzesentwurf wurde von einer Verbesserung rückwirkend ab dem 01.01.2022 gesprochen und für die Zeit davor wurde keine Aussage getroffen. Bleibt es also dabei, dass der Gesetzgeber für noch offene Verfahren (für Zeiten vor 2022) keine Regelung vorgibt? Es gibt diesbezüglich keinen Änderungsantrag?

Im Interesse des Rechtsfriedens hätte ich mir analog zu der Umsetzung der Familienzuschläge für kinderreiche Familien eine Pauschallösung für die Vergangenheit gewünscht...

gerzeb

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #423 am: 17.03.2022 13:11 »
Der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (NW-Drs. 17/16322) und der Gesetzentwurf zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (NW-Drs. 17/16323) sind soeben einstimmig von den beiden Ausschüssen zur Annahme empfohlen worden, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (NW-Drs. 17/16324) wurde von den beiden Ausschüssen bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN einstimmig zur Annahme empfohlen.

In dem bisherigen Gesetzesentwurf wurde von einer Verbesserung rückwirkend ab dem 01.01.2022 gesprochen und für die Zeit davor wurde keine Aussage getroffen. Bleibt es also dabei, dass der Gesetzgeber für noch offene Verfahren (für Zeiten vor 2022) keine Regelung vorgibt? Es gibt diesbezüglich keinen Änderungsantrag?

Im Interesse des Rechtsfriedens hätte ich mir analog zu der Umsetzung der Familienzuschläge für kinderreiche Familien eine Pauschallösung für die Vergangenheit gewünscht...

Für die Vergangenheit wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, sodass der Klageweg erneut zu bestreiten sein wird...

Sky

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #424 am: 18.03.2022 09:24 »
Hallo zusammen,
es sieht ja momentan so aus, dass die Gesetzesentwürfe so verabschiedet werden.

Ich hätte eine Frage zu den Familienzuschlägen, wenn beide Partner verbeamtet sind.
Bisher wurde der Familienzuschlag Stufe 1 halbiert und den Familienzuschlag 2 hat derjenige bekommen, der auch das Kindergeld beantragt hat.
Laut der neuen Tabelle erhält eine Familie mit 2 Kindern den Familienzuschlag Stufe 3. Ist da auch eine Aufteilung auf die Ehepartner geplant oder wie wird das gehandhabt? Wenn man Teilzeitarbeit und Steuerklasse berücksichtigt, könnte das im Gesamtergebnis zu Unterschieden führen.

Wahrscheinlich ist die Antwort im Entwurf zu finden, ich wollte mich aber nicht durch die 104 Seiten quälen :-)

Vielen Dank!

photosynthese

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #425 am: 18.03.2022 09:56 »
Hallo zusammen,
es sieht ja momentan so aus, dass die Gesetzesentwürfe so verabschiedet werden.

Ich hätte eine Frage zu den Familienzuschlägen, wenn beide Partner verbeamtet sind.
Bisher wurde der Familienzuschlag Stufe 1 halbiert und den Familienzuschlag 2 hat derjenige bekommen, der auch das Kindergeld beantragt hat.
Laut der neuen Tabelle erhält eine Familie mit 2 Kindern den Familienzuschlag Stufe 3. Ist da auch eine Aufteilung auf die Ehepartner geplant oder wie wird das gehandhabt? Wenn man Teilzeitarbeit und Steuerklasse berücksichtigt, könnte das im Gesamtergebnis zu Unterschieden führen.

Wahrscheinlich ist die Antwort im Entwurf zu finden, ich wollte mich aber nicht durch die 104 Seiten quälen :-)

Vielen Dank!

Ganz konkret weiß ich das auch nicht, aber ist die Frage wirklich relevant? Wenn beide Beamte sind, wird der Ehegattenzuschlag jetzt schon nur dann gekürzt, wenn beide zusammen weniger als 100% arbeiten. Und die Steuerklasse lässt sich ggf. ändern und ist ja nur für den Steuervorschuss relevant und nicht für die schlussendliche Steuerlast eurer Zugewinngemeinschaft, nach der Steuererklärung steht auf jeden Fall der gleiche Betrag auf eurem Konto, egal, welche Steuerklassen ihr habt.

Sky

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #426 am: 18.03.2022 12:04 »
Hallo zusammen,
es sieht ja momentan so aus, dass die Gesetzesentwürfe so verabschiedet werden.

Ich hätte eine Frage zu den Familienzuschlägen, wenn beide Partner verbeamtet sind.
Bisher wurde der Familienzuschlag Stufe 1 halbiert und den Familienzuschlag 2 hat derjenige bekommen, der auch das Kindergeld beantragt hat.
Laut der neuen Tabelle erhält eine Familie mit 2 Kindern den Familienzuschlag Stufe 3. Ist da auch eine Aufteilung auf die Ehepartner geplant oder wie wird das gehandhabt? Wenn man Teilzeitarbeit und Steuerklasse berücksichtigt, könnte das im Gesamtergebnis zu Unterschieden führen.

Wahrscheinlich ist die Antwort im Entwurf zu finden, ich wollte mich aber nicht durch die 104 Seiten quälen :-)

Vielen Dank!

Ganz konkret weiß ich das auch nicht, aber ist die Frage wirklich relevant? Wenn beide Beamte sind, wird der Ehegattenzuschlag jetzt schon nur dann gekürzt, wenn beide zusammen weniger als 100% arbeiten. Und die Steuerklasse lässt sich ggf. ändern und ist ja nur für den Steuervorschuss relevant und nicht für die schlussendliche Steuerlast eurer Zugewinngemeinschaft, nach der Steuererklärung steht auf jeden Fall der gleiche Betrag auf eurem Konto, egal, welche Steuerklassen ihr habt.
Das ist richtig, nach der Steuererklärung ist alles wieder tacko. Aber der Familienzuschlag Stufe 2 wird prozentual zur Teilzeitarbeit ausgezahlt. Man muss sich also überlegen, wer ihn bekommen soll, damit Teile davon nicht flöten gehen sollen.

photosynthese

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #427 am: 18.03.2022 12:53 »
Das ist richtig, nach der Steuererklärung ist alles wieder tacko. Aber der Familienzuschlag Stufe 2 wird prozentual zur Teilzeitarbeit ausgezahlt. Man muss sich also überlegen, wer ihn bekommen soll, damit Teile davon nicht flöten gehen sollen.

Laut 3.4 des Merkblattes Familienzuschlag (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/mb_vers_famz.pdf) muss man dafür schon jetzt gemeinsam unter 100%, also einer Vollzeitstelle für zwei Personen, liegen, sofern beide Ehepartner Beamte sind. Ich sehe derzeit nicht, warum sich das ändern sollte, weil ja untergeordnet "nur" die Zusammensetzung und die Höhe des Zuschlages geändert werden, nicht aber seine gesamte juristische Form. Wir hatten bisher nur ein Jahr, in dem wir beide in Teilzeit waren; der Familienzuschlag ist durch das LBV nicht angepasst worden, da wir gemeinsam über einer Vollzeitstelle waren.

Unizuköln

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« Antwort #428 am: 21.03.2022 16:16 »
Der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (NW-Drs. 17/16322) und der Gesetzentwurf zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (NW-Drs. 17/16323) sind soeben einstimmig von den beiden Ausschüssen zur Annahme empfohlen worden, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (NW-Drs. 17/16324) wurde von den beiden Ausschüssen bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN einstimmig zur Annahme empfohlen.

In dem bisherigen Gesetzesentwurf wurde von einer Verbesserung rückwirkend ab dem 01.01.2022 gesprochen und für die Zeit davor wurde keine Aussage getroffen. Bleibt es also dabei, dass der Gesetzgeber für noch offene Verfahren (für Zeiten vor 2022) keine Regelung vorgibt? Es gibt diesbezüglich keinen Änderungsantrag?

Im Interesse des Rechtsfriedens hätte ich mir analog zu der Umsetzung der Familienzuschläge für kinderreiche Familien eine Pauschallösung für die Vergangenheit gewünscht...

Für die Vergangenheit wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, sodass der Klageweg erneut zu bestreiten sein wird...


Ich habe für 2021 mit der allgemeinen Vorlage Widerspruch gegen meine Besoldung eingelegt. Kann ich nun damit rechnen, dass mir die Erhöhung des Familienzuschlagsrückwirkend auch für 2021 gewährt wird? Oder müsste ich das einklagen? Ich bin verheiratet und habe drei Kinder.


Unizuköln

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« Antwort #430 am: 21.03.2022 19:25 »
@Unizuköln
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/familienzuschlag-ab-dem-dritten-kind-wird-in-nrw-rueckwirkend-zum-01-januar-2021-erhoeht/

Danke! Aber die jetzt noch zu erwartende Anpassung bedeutet ja eine weitere Erhöhung, die m.W. ab 1.12.22 gelten wird und für vorherige Monate über einen Ergänzungszuschlag ab 1.1.22 umgesetzt wird. Meine Frage ist, ob diese Erhöhung auch rückwirkend für 2021 eingefordert werden kann.

Descartes

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« Antwort #431 am: 21.03.2022 19:30 »
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich mag hier vielleicht nicht im ganz richtigen Forum sein, aber:
Hat irgend jemand von euch bereits von seinem Dienstherrn Nachricht über Nachzahlungen für die Jahre 2011 - 2020 erhalten? (Alimentation kinderreicher Familien)
Da das Gesetz im September letzten Jahres verabschiedet wurde, hatte ich bereits des öfteren
bei meinem Dienstherrn nachgefragt, jedoch nur hinhaltende oder gar keine Antworten erhalten.
Bevor ich jetzt alle 14 Tage eine Stufe höher in der Hierarchie nachfragen und den dortigen Entscheidungsträgern auf die Nerven fallen und zeitgleich meine Gewerkschaft einschalten werde, wollte ich mal nach ähnlichen Erfahrungen eurerseits fragen.
Vielen Dank!

sapere aude

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« Antwort #432 am: 21.03.2022 19:54 »
Da Du 3 Kinder geschrieben hast, bin ich von der vorherigen Gesetzesinitiative ausgegangen. Du hast natürlich recht, Du wirst auch vom "neuen" Gesetz profitieren. Die Kinderzuschläge für Kind 1 und 2 zählen zur "normalen" amtsangemessenen Besoldung. Das aktuelle Gesetzesvorhaben gilt erst ab 01.01.2022. Für die Vergangenheit enthält der Gesetzentwurf keine Aussage. Dies wird auch von einigen Stellen zaghaft kritisiert. Eine Regelung muss mE kommen. Wie die allerdings aussieht, wird erst die Zeit zeigen.

Unizuköln

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« Antwort #433 am: 21.03.2022 20:36 »
Da Du 3 Kinder geschrieben hast, bin ich von der vorherigen Gesetzesinitiative ausgegangen. Du hast natürlich recht, Du wirst auch vom "neuen" Gesetz profitieren. Die Kinderzuschläge für Kind 1 und 2 zählen zur "normalen" amtsangemessenen Besoldung. Das aktuelle Gesetzesvorhaben gilt erst ab 01.01.2022. Für die Vergangenheit enthält der Gesetzentwurf keine Aussage. Dies wird auch von einigen Stellen zaghaft kritisiert. Eine Regelung muss mE kommen. Wie die allerdings aussieht, wird erst die Zeit zeigen.

Ganz herzlichen Dank für die Auskunft!

Woldemar

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« Antwort #434 am: 22.03.2022 00:12 »
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich mag hier vielleicht nicht im ganz richtigen Forum sein, aber:
Hat irgend jemand von euch bereits von seinem Dienstherrn Nachricht über Nachzahlungen für die Jahre 2011 - 2020 erhalten? (Alimentation kinderreicher Familien)
Da das Gesetz im September letzten Jahres verabschiedet wurde, hatte ich bereits des öfteren
bei meinem Dienstherrn nachgefragt, jedoch nur hinhaltende oder gar keine Antworten erhalten.
Bevor ich jetzt alle 14 Tage eine Stufe höher in der Hierarchie nachfragen und den dortigen Entscheidungsträgern auf die Nerven fallen und zeitgleich meine Gewerkschaft einschalten werde, wollte ich mal nach ähnlichen Erfahrungen eurerseits fragen.
Vielen Dank!

Nope, nix. Hatten im Dezember einmal angefragt, weil es ja zunächst sehr unspezifisch hieß, die Nachzahlung sollte mit den Dezemberbezügen ausgezahlt werden.
Beim LBV teilte man dann mit, dass es sein könnte, dass die Jahre vor 2021 doch erst im Januar nachgezahlt würden. Im Januar kam dann aber auch nichts und irgendwann um den Dreh wurde dann auch die Infoseite angepasst. Dort steht seither:

Es ist  beabsichtigt, alle Fälle aufzugreifen und nach einer Prüfung die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen.

Mit dieser Aktion wurde bereits begonnen. Aufgrund der sehr hohen Anzahl der Fälle kann allerdings nicht in kurzer Zeit mit einem kompletten Abschluss gerechnet werden.

Sollte ein Nachzahlungsanspruch bestehen, werden Sie darüber einen Bescheid erhalten.  Bitte haben Sie daher Geduld.


Ich bin vielleicht tatsächlich naiv und unbedarft, was die Prozesse im öffentlichen Dienst angeht, aber mir erschließt sich leider absolut nicht, was da so lange "geprüft" werden muss. Zumal die doch mittlerweile bald 1 Jahr Zeit hatten sich auf die Nachzahlungen einzustellen.
Ich habe allerdings bisher auch wenig Sinn darin gesehen, dem LBV diesbezüglich auf die Nerven zu gehen - die machen am Ende auch nur ihren Job und leiden vermutlich ebenso unter Personalmangel wie zig andere Stellen auch.

An welche "höheren Stellen der Hierarchie" hast du dich denn gewandt?