Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 384134 times)

photosynthese

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #450 am: 07.04.2022 10:21 »
Hat jemand verstanden wie genau der Ergänzungszuschlag  errechnet wurde? Für mich ist das zu undurchsichtig.
Warum erhalten Personen mit 1 Kind in Mietstufen 1+2 nichts?

Wieso ist bei zwei Kindern die Erhöhung zwischen den Mietstufen geringer als bei nur einem Kind?

Weiß das jemand von euch?

Letztlich ergibt sich das aus den Umsetzungsvorgaben von 2 BvL 4/18 (v.a. um Absatz 58, soweit ich das überblicke). Es sollen analog zum SGB II Kosten für Unterkunft möglichst entspr. der tatsächlichen Ausgaben ersetzt werden. Da das zu aufwändig wäre, handelt es sich hierbei um eine Pauschalisierung dieses Vorgangs. Ich habe keinen Überblick über alle Mietspiegel, aber hier wurden offenbar in den entsprechenden Mietstufen Mittelwerte gebildet und eine bestimmte Wohnraumgröße für bestimmte Familiengrößen angesetzt, woraus sich dann Differenzbeträge zum Sollwert ergeben, die eben bei einem Kind in den Mietenstufen I und II noch nicht negativ sind. Dem Mietspiegel der Stadt Bonn kann man recht eindeutig entnehmen, dass die durchschn. Quadratmetermiete sich nicht linear zum Wohnraum verhalten, daraus erklären sich die von dir genannten Unterschiede, wenn man das als die Norm annimmt. Jemand mit mehr Einsicht in die Mietspiegel wird das vermutlich genauer berechnen können, aber insg. erscheint mir das unter den gegebenen Annahmen subjektiv nachvollziehbar und entspricht meinen Erfahrungen mit zunächst einem Kind in Mietenstufe VI und dann zwei Kindern in Mietenstufe IV. Die Objektivität kann ich nicht beurteilen.
« Last Edit: 07.04.2022 10:28 von photosynthese »

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #451 am: 07.04.2022 11:27 »
Hat jemand verstanden wie genau der Ergänzungszuschlag  errechnet wurde? Für mich ist das zu undurchsichtig.
Warum erhalten Personen mit 1 Kind in Mietstufen 1+2 nichts?

Wieso ist bei zwei Kindern die Erhöhung zwischen den Mietstufen geringer als bei nur einem Kind?

Weiß das jemand von euch?

Die entsprechende Berechnung dürfte wie folgt aussehen: In der Bemessung des Grundsicherungsniveaus erfolgt unter anderem die Betrachtung der kalten Unterkunftskosten. Legt man nun dieser Bemessung die Mietenstufen I und II zugrunde, bleibt die daraus resultierende "Mindestalimentation" unterhalb der gewährten Nettoalimentation, was der Besoldungsgesetzgeber zum Anlass nimmt, keinen Ergänzungszuschlag zu gewähren.

Die so berechnete "Mindestalimentation" setze ich in Anführungszeichen, weil ein solches Vorgehen zur Bemessung der Mindestalimentation nicht statthaft ist. Denn die Bemessung der kalten Unterkunftskosten ist zunächst einmal in allen Fällen anhand des 95 %-Perzentils (oder einer anderen Methodik, die ebenso zu einem realitätsgerechten Ergebnis führte) zu ermitteln, sodass ein realitätsgerechter Wert vorliegt. Auf dessen Grundlage ist dann die Mindestalimentation zu bemessen. Erst danach ist es dem Besoldungsgesetzgeber gestattet, die Besoldung beispielsweise anhand der Mietstufen des Wohngeldgesetzes zu differenzieren.

Würde das Land also entsprechend der direktiven Vorgaben verfahren, würde ebenso Beamte, die in Gemeinden der Mietstufe I und II lebten, eine deutlich höhere Alimentation zuerkannt werden müssen (und zwar unabhängig von der Kinderzahl). Denn die Besoldungsdifferenzierung anhand der Mietstufen kann zumindest in Flächenländern wie NRW nicht so ohne Weiteres zu massiven Unterschieden in der Besoldungsdifferenzierung führen, da wiederkehrend Gemeinden, die deutlich unterschiedlichen Mietstufen unterliegen, aneinander grenzen. So wäre beispielsweise die Stadt Duisburg (Mietenstufe III) in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur Landeshauptstadt Düsseldorf (Mietenstufe VI) entsprechend zu betrachten.

Wieso das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens also so ist, wie es ist? Weil so offensichtlich verfassungswidrig gewaltige Summen an Personalkosten eingespart bzw. den Beamten vorenthalten werden können.

was_guckst_du

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #452 am: 07.04.2022 11:55 »
Das Besoldungsgesetz wird zwar von Politikern beschlossen, aber die Vorarbeit wird doch in den Ministerien von Beamten geleistet. Sicher gibt es politische Vorgaben, aber dennoch dürfte eigentlich kein Beamter bewußt ein Gesetz "entwerfen", dessen Inhalt nicht verfassungskonform ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass den beamteten Entscheidungsträgern das Abweichen von verfassungsrechtlichen Vorgaben unbekannt ist.

Gibt es eigentlich Erkenntnisse darüber, dass in den Ministerien auch mal remonstriert wird?
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

photosynthese

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #453 am: 07.04.2022 12:15 »
(...) Denn die Besoldungsdifferenzierung anhand der Mietstufen kann zumindest in Flächenländern wie NRW nicht so ohne Weiteres zu massiven Unterschieden in der Besoldungsdifferenzierung führen, da wiederkehrend Gemeinden, die deutlich unterschiedlichen Mietstufen unterliegen, aneinander grenzen. So wäre beispielsweise die Stadt Duisburg (Mietenstufe III) in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur Landeshauptstadt Düsseldorf (Mietenstufe VI) entsprechend zu betrachten.

Wieso das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens also so ist, wie es ist? Weil so offensichtlich verfassungswidrig gewaltige Summen an Personalkosten eingespart bzw. den Beamten vorenthalten werden können.

Ich habe überhaupt keinen Einblick in objektive Berechnungsmechanismen und auch nicht in die regionalen Wohnungsmärkte. Meine Frau hat einige Jahre in Düsseldorf gearbeitet und hatte eine Reihe von Kolleg*innen, die wegen der subjektiv erheblich niedrigeren Lebenshaltungskosten nach Duisburg gezogen sind und das auch so begründet haben. Vergleiche von konkreten Mieten bzw. Kaufpreisen haben genau das bestätigt. Daraus würde ich jetzt schließen, dass es angemessen ist, dass hier ein Unterschied anhand des Wohnortes gemacht wird, gerade auch zwischen Duisburg und Düsseldorf, was hier ja schon oft angeführt wird. Was übersehe ich? Einfach dass DU-Großenbaum oder -Angermund wegen der infrastrukturell stärkeren Bindung an Düsseldorf anders behandelt werden müssten als -Hamborn oder -Walsum? Oder etwas Größeres?

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #454 am: 07.04.2022 12:22 »
Das hört sich für mich irgendwie ungerecht an.
Nehmen wir Bonn oder Köln als Beispiel. Hier sind die Mietpreisspiel 5 bzw 6. Wenn ich nun als Junger Beamter für einen 4 Personenhaushalt eine Wohnung mieten soll ca. 80-90 qm würde man sicher so um die 1100-1500 bezahlen.
Das kann man sich ja schon fast nicht leisten, weswegen viele in die Aussengebiete 45-60KM zieht. Bei den aktuellen Spritpreisen ein echter Hohn. Jetzt bekommt der oder die Leute, die sich das Wohnen in den Innenstädten leisten können noch mehr und alle anderen schauen in die Röhre.

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #455 am: 07.04.2022 13:42 »
@ photosynthese

Genau das, was smiteme gerade schreibst, soll - auch zum Nutzen des Dienstherrn - verhindert werden: Denn Beamte, die aus finanzellen Gründen gezwungen sind, deutlich weitere Wegstrecken zurückzulegen, dürften auf Dauer in der Regel weniger leistungsfähig sein oder sich entsprechend als solches zeigen.

Das Problem einer örtlichen Besoldungsdifferenzierung dürfte ggf. ihre Spreizung sein. Nicht umsonst kannte der ursprüngliche Ortszuschlag in seiner Fassung aus dem Jahr 1957 (die seit der Kaiserzeit gegebene regionale Besoldungsdifferenzierung wurde de facto 1971 aufgehoben) nur drei sog. "Ortsklassen": S, A und B. Wenn nun eine Besoldungsdifferenzierung, die das Bundesverfassungsgericht dem Besoldungsgesetzgeber beispielsweise anhand der Mietenstufen des Wohngeldgesetzes anheimstellt, ohne dass es das weiter konkretisierte (was auch nicht seine, sondern die Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers wäre), entsprechend den sieben Mietenstufen des WoGG erfolgt, hätten wir folgende zugrundzulegende Werte zu betrachten (Grundlage hier eine vierköpfige Familie):

Mietenstufe    Höchstbetrag (€)
        I              568 
    II             641 
    III            716 
    IV             803 
    V              884 
    VI            968 
    VII         1.065

Eine entsprechend vorgenommene Spreizung unterliegt der Gefahr, dass sie die unterschiedliche Wertigkeit von Ämtern einebnen könnte. So verstanden unterliegt eine zu große Differenz zwischen jeweiligen (Orts-)Zuschlägen offensichtlich der Gefahr einer eventuell kaum aufhebbaren Abgrenzungsproblematik, da sich die Mietenniveaus nicht nur regional, sondern zum Teil auch lokal erheblich unterscheiden, so wie z.B. zwischen Duisburg (Mietstufe III) und Düsseldorf (Mietstufe VI). Eine entsprechend diese vier Mietstufen im konkreten Raum abbildende Gesetzgebung muss dabei folglich (die weiteren Mietenniveaus und damit Mietenstufen des konkreten Raums ebenfalls beachtend), um gerichtsfest zu sein, dafür sorgen, dass in keinem Fall eine Einebnung der unterschiedlichen Wertigkeit von Ämtern vollzogen wird, was insbesondere hinsichtlich unterer Ämter durchaus eine komplexe Aufgabe darstellen sollte, da hier die Differenzbeträge zwischen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen zumeist (deutlich) geringer sind als zwischen höheren.

Darüber hinaus betrachtet das Bundesverfassungsgericht Zulagen als Detailregelung, die also seit jeher in der Regel nur einen vergleichsweise geringen Anteil der Alimentation ausmachen. Wenn also das aktuelle Gesetz verheirateten Anwärtern mit zwei Kindern in Düsseldorf Familienzuschläge von 927,31 € gewährt (vgl. NW-Vorlage 17/6269 vom 11.01.2022, Anhang 6 Anlage 13, S. 83) und damit den Anwärtergrundbetrag von 1.349,78 € (vgl. ebd., Anhang 7 Anlage 12, S. 35) um 69 % auf 2.277,09 € erhöht, dann dürfte eine solche Regelung aus den beiden genannten Gründen sicherlich kaum mit der Verfassung in Einklang zu bringen sein, da das Leistungsprinzip offensichtlich sowohl durch ein spezifisches "Fertilitätsprinzip" als auch durch eine Art "Ortsleistung" ersetzt wird, die also Anwärtern, die dem Raum Düsseldorf zugewiesen werden, diese Zuweisung als spezifische Leistung anerkennte.

Daraus folgt nicht, dass sich der Gesetzgeber nicht an den Mietenstufen des WoGG orientieren kann und also "nicht verpflichtet [ist], die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist", denn die methodische Anknpüfung an das WoGG stellt das Bundesverfassungsgericht dem Besoldungsgesetzgeber ja explizit anheim (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 61). Aber so, wie es die aktuelle Gesetzgebung vollzogen hat (unabhängig von der sachlich falschen Bemessungsmethodik des Grundsicherungsniveaus), geht es offensichtlich nicht, wenn das Ergebnis das ist, was ich gerade am Anwärterbeispiel verdeutlich habe.

Der Obelix

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #456 am: 07.04.2022 13:49 »
Swen, die am Beispiel der Anwärter hohe ortsgebundene Zahlung mag nicht ganz rechtlich sauber sein, allerdings ist sie mit der Orientierung am tatsächlichen Preisniveau vor Ort ja nachvollziehbar und es werden sicherlich viele verstehen, warum die Kollegen in Düsseldorf mehr erhalten als auf dem platten Land.

Ich persönlich (Mietenstufe 2 als Betroffener) finde das absolut nachvollziehbar und diese Regelung federt ein Stück die derzeit unfassbaren Preissprünge des Mieten- und Hauskauf-Wahnsinns ab.

Wer kann denn in Düsseldorf unterhalb von A 13 ohne Schenkung ein Haus kaufen? Das dürfte sehr eng werden. Und mit 3 oder sogar 4 Kindern ist dann wohnen auch nicht leichter zu realisieren......

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« Antwort #457 am: 07.04.2022 14:02 »
Wer kann denn in Düsseldorf unterhalb von A 13 ohne Schenkung ein Haus kaufen? Das dürfte sehr eng werden. Und mit 3 oder sogar 4 Kindern ist dann wohnen auch nicht leichter zu realisieren......

Kredit: 500.000,-- €. Zins 2 %, Tilgung 1% = 3 % = 15.000,-- € jährlich = 1.250,-- € monatlich. Eine Nettokaltmiete in einer Hochpreisregion dürfte ähnlich sein.

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #458 am: 07.04.2022 14:42 »
Swen, die am Beispiel der Anwärter hohe ortsgebundene Zahlung mag nicht ganz rechtlich sauber sein, allerdings ist sie mit der Orientierung am tatsächlichen Preisniveau vor Ort ja nachvollziehbar und es werden sicherlich viele verstehen, warum die Kollegen in Düsseldorf mehr erhalten als auf dem platten Land.

Ich persönlich (Mietenstufe 2 als Betroffener) finde das absolut nachvollziehbar und diese Regelung federt ein Stück die derzeit unfassbaren Preissprünge des Mieten- und Hauskauf-Wahnsinns ab.

Wer kann denn in Düsseldorf unterhalb von A 13 ohne Schenkung ein Haus kaufen? Das dürfte sehr eng werden. Und mit 3 oder sogar 4 Kindern ist dann wohnen auch nicht leichter zu realisieren......

Ich pflichte Dir, Obelix, hinsichtlich der Folgen völlig bei - aber der Schuh wird andersherum daraus: Der Besoldungsgesetzgeber hat erst einmal - entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - dafür zu sorgen, dass durch eine deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze auch in den Gemeinden mit einem geringen Mietenniveau eine amtsangemessene Alimentation wiederhergestellt wird. Sobald das der Fall ist, also der allergrößte Teil des 2020 offensichtlich mehr als 20 % betragenen Fehlbetrags zwischen Mindest- und gewährter Nettoalimentation durch entsprechende Anhebung der Grundgehaltssätze ausgeglichen ist, kann er den dann noch verhältnismäßig geringen Fehlbetrag zu einer ebenfalls amtsangemessenen Alimentation in Gemeinden mit einem hohen Mietenniveau durch beispielsweise Ortszuschläge ausgleichen, sodass auch dort die extreme Unteralimentation geheilt wäre. Dass das in nächster Zeit nicht kommt, ist uns allen klar und die 927,31 € sind der vierköpfigen Anwärterfamilie mehr als gegönnt - nur wird man eher deutlich mehr Anwärter ohne größeren Anhang finden: und die müssen ebenfalls um den knappen Wohnraum konkurrieren.

Hiko

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« Antwort #459 am: 07.04.2022 14:58 »
Kredit: 500.000,-- €. Zins 2 %, Tilgung 1% = 3 % = 15.000,-- € jährlich = 1.250,-- € monatlich. Eine Nettokaltmiete in einer Hochpreisregion dürfte ähnlich sein.

Für 500.000 Euro bekommst Du in Düsseldorf mit Glück eine kleine, alte, abgewohnte und modernisierungsbedürftige 3-Zimmer-Wohnung. Ohne Erbe oder Schenkung baut man auch mit A13 oder A14 dank horrender Hauspreise, unkalkulierbarer Modernisierungskosten sowie immer weiter steigenden Zinsen noch nicht mal mehr im Speckgürtel Düsseldorfs. Die Zeiten sind leider vorbei. Ich habe es am eigenen Leib erfahren müssen.

Aber davon abgesehen habe ich auch eine Frage, aber zum Besoldungsrechner:

Unser erstes Kind kommt wahrscheinlich Mitte November auf die Welt. Wenn ich für die Zeit ab Dezember 2022 die Fassung für die Besoldungsrunde 2021 wähle und den Familienzuschlag Stufe 2 wähle, müsste ich den Ergänzungszuschlag Stufe 5 aus dem Gesetz nehmen und bei "weitere monatliche Zulagen" eintragen, um eine Näherung zum Netto hin zu bekommen, richtig? Die neuen Familienzuschläge sind im Rechner ja noch nicht abgebildet.

photosynthese

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« Antwort #460 am: 07.04.2022 15:19 »
Daraus folgt nicht, dass sich der Gesetzgeber nicht an den Mietenstufen des WoGG orientieren kann und also "nicht verpflichtet [ist], die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist", denn die methodische Anknpüfung an das WoGG stellt das Bundesverfassungsgericht dem Besoldungsgesetzgeber ja explizit anheim (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 61). Aber so, wie es die aktuelle Gesetzgebung vollzogen hat (unabhängig von der sachlich falschen Bemessungsmethodik des Grundsicherungsniveaus), geht es offensichtlich nicht, wenn das Ergebnis das ist, was ich gerade am Anwärterbeispiel verdeutlich habe.

Danke für die Erläuterungen, im Beispiel ist natürlich ein extremer Sprung zu beobachten. Zumindest in meinem Umfeld ist das Beispiel allerdings nicht offensichtlich, weil es (hier) kaum Referendar*innen mit einem, geschweige denn zwei Kindern gibt. Entscheidender wiegt dann aus meiner Sicht tatsächlich, dass alle bestehenden Beamten, die ihre Lebensentscheidungen entsprechend getroffen haben, offensichtlich gekniffen sind. Was ich damit sagen will ist vornehmlich: Für mich als Nichtjuristen, Beamtenfamilie mit zwei Kindern im Kölner Speckgürtel (also offensichtlich mitten in der Zielgruppe) erschließt sich das Problem des Gesetzes nicht auf den ersten Blick. Aber deine Erläuterungen helfen auf jeden Fall, das zu sehen. Danke nochmal dafür!

Kredit: 500.000,-- €. Zins 2 %, Tilgung 1% = 3 % = 15.000,-- € jährlich = 1.250,-- € monatlich. Eine Nettokaltmiete in einer Hochpreisregion dürfte ähnlich sein.

Für 500.000 Euro bekommst Du in Düsseldorf mit Glück eine kleine, alte, abgewohnte und modernisierungsbedürftige 3-Zimmer-Wohnung. Ohne Erbe oder Schenkung baut man auch mit A13 oder A14 dank horrender Hauspreise, unkalkulierbarer Modernisierungskosten sowie immer weiter steigenden Zinsen noch nicht mal mehr im Speckgürtel Düsseldorfs. Die Zeiten sind leider vorbei. Ich habe es am eigenen Leib erfahren müssen.

Oh ja, sowas in der Art muss ich auch schreiben. Abgesehen davon, dass man nach Studium und Referendariat noch 33 Jahre zum Abzahlen übrig haben muss, ist bei uns in der Straße (Kölner Speckgürtel) das letzte freie Grundstück (rd. 500m2) vor 3 Jahren für 350.000 Euro weggegangen. Wohlgemerkt nur das Grundstück. Mit deinem Beispiel kriegt man hier also definitiv kein Haus mehr. Und ehe das jetzt als Angeberei aufgefasst wird: Wir haben früher gekauft, bevor die Preise so einen großen Satz gemacht haben. Das war pures Glück...

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« Antwort #461 am: 07.04.2022 15:44 »
Oh ja, sowas in der Art muss ich auch schreiben. Abgesehen davon, dass man nach Studium und Referendariat noch 33 Jahre zum Abzahlen übrig haben muss, ist bei uns in der Straße (Kölner Speckgürtel) das letzte freie Grundstück (rd. 500m2) vor 3 Jahren für 350.000 Euro weggegangen. Wohlgemerkt nur das Grundstück. Mit deinem Beispiel kriegt man hier also definitiv kein Haus mehr. Und ehe das jetzt als Angeberei aufgefasst wird: Wir haben früher gekauft, bevor die Preise so einen großen Satz gemacht haben. Das war pures Glück...

Oha, das sind dann doch andere Werte... Ich gebe aber zu Bedenken, dass man mehr als 33 Jahre zum abbezahlen hat. Als Rentner in einer Mietwohnung muss man schließlich auch Miete bezahlen und ob mann dann noch restlichen Kredit oder Miete zahlt ist auch egal. Bzw. stellt sich die Frage, warum man überhaupt vollständig abbezahlen sollte.

SwenTanortsch

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« Antwort #462 am: 07.04.2022 16:04 »
... Dieses Glück kenne ich auch, photosynthese: also in diesem Fall das der frühen Geburt - für heute junge Kolleginnen und Kollegen stellt sich die Sachlage nun allerdings ganz anders dar, genauso wie hier gerade verschiedentlich beschrieben worden ist: und da nun mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso die Zeit der günstigen Immobilienkredite endet, darüber hinaus hinsichtlich der hohen Inflationsrate nur bedingt damit zu rechnen ist, dass die Immobilienpreise in den Akklommerationen und darüber hinaus substanziell sinken werden (vorausgesetzt, die in den letzten Jahren offensichtlich zunehmend beschworene Reinigungskrise auf dem Immobilienmarkt kommt noch nicht, wobei ihr Kommen dann eher nicht dazu führen muss, dass dann ebenso die Mietpreise sinken würden), stellt sich für den öffentlichen Dienst weiterhin und eher verschärft die Frage der Nachwuchsrekrutierung - und die wird man sicherlich eher nicht beschleunigen, wenn man dem potenziellen Nachwuchs verfassungswidrig in Aussicht stellt, dass man seine zukünftige Familienplanung finanziell stark fördern möchte, ihn bis dahin aber mit einer vielfach nicht mehr konkurrenzfähigen Grundbesoldung lockt - schon 2018 und 2019 sind hier in Niedersachsen die ländlichen Kommunen und Gemeinden recht deutlich bei der Landesregierung vorstellig geworden: bis hin zur Forderung, den Kommunen die Möglichkeit zu geben, sich hinsichtlich von Besoldungshöhen aus der Abhängigkeit vom Landesparlament zu befreien, was natürlich nicht so einfach möglich ist. Genützt haben allerdings all die Forderungen eher wenig, wenn ich das richtig sehe - sie dürften aber weiterhin und eher noch verschärft aktuell sein, nur dass der mediale Fokus seit Anfang 2020 vielfach auf anderen Themen liegt. Die nicht nur von Handel, Industrie und Landwirtschaft deutlich kritisierten Antrags- und Genehmigungsfristen beispielsweise - der allüberall sichtbare sog. "Reformstau" - ist ja allüberall mit den Händen zu greifen. Und wie man das überwinden will, ohne die Attraktivität des öffentlichen Diensts deutlich zu erhöhen - und Attraktivität wird sich in Krisenzeit nur noch stärker als sonst in finanzieller Attraktivität bemessen -, bleibt mir nicht erst seit heute gänzlich schleierhaft.

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #463 am: 07.04.2022 21:07 »
Sorry, dass ich noch was fragen muss.

Ich habe für 2022 am Anfang des Jahres einen Einspruch gegen die Besoldung gestellt. Wenn nun die Ergänzungszuschläge ausgezahlt werden und dieser dann ab Dezember im Familienzuschlag integriert wird, ist dann mein Einspruch für 2022 hinfällig? Muss man dann einen neuen schreiben, der auf die neue Situation passt? Wenn ja, gibt es schon Vorlagen von z.B DBB NRW?

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #464 am: 07.04.2022 22:39 »
Es wird so oder so sinnvoll sein, smiteme, erneut Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen, unabhängig davon, ob das noch einmal nötig wäre. Du hast dafür allerdings bis zum Ende des Jahres Zeit. Insofern würde ich nun erst einmal abwarten, wie das Jahr noch weitergeht.