Die Klägerin hat ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation noch in dem Haushaltsjahr, für das sie die Gewährung einer (aus ihrer Sicht) amtsangemessenen Alimentation begehrt, durch ihren Widerspruch vom 26. Juni 2013 gegen die Höhe der ihr ab 1. Januar 2013 gewährten Besoldung geltend gemacht.
Sie war nicht gehalten, ihren Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag genügt grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die fehlende Amtsangemessenheit der Alimentation unter dem Gesichtspunkt bestehender struktureller Defizite gerügt wird und die Ansprüche mit der Klage weiterverfolgt werden (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris Rn. 29; OVG Th., Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris Rn. 37 ff.).
Auszug aus dem Vorlagebeschluss des VGH Hessen Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20