Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 380714 times)

Aloha

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #825 am: 31.08.2022 10:37 »
Der Eindruck eines staatlich finanzierten Landfluchtprogrammes für kinderreiche Beamte drängt sich noch stärker weiter auf  ;) Vielleicht wird sich die Grundidee, dadurch Geld zu sparen, dass (nur) Beamte mir mehreren Kindern angemessen alimentiert werden, insgesamt als Eigentor herausstellen, wenn man einmal weitere Urteile zum Thema "Amtsangemessenheit der Alimentierung" umsetzen muss. Aber vielleicht ist das ja auch eh schon alles einkalkuliert und man verteilt die Kosten so einfach nur zeitlich nach hinten.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #826 am: 31.08.2022 10:38 »
Jetzt verstehe was du meinst. War nur mit den Fahrkosten ziemlich verwirrend. Da ist irgendwas ziemlich daneben. Wenn du dir die neuen Tabellen ansiehst, hat sich beim regionalen Ergänzungszuschlag nix geändert. Die haben nämlich den Text angepasst. In der alten Version hätte man bei zwei Kindern beide Spalten addiert. In der neuen Version ist die zweite Spalte jetzt identisch mit der Addition aus der alten Version. Noch unverständlich ist, dass man bei Mietstufe 1 A5 und 1 Kind mit 0 Euro abgespeist wird, der Familienzuschlag aber zum 01.12.2022 ca. 285 Euro beträgt. Was ist denn im November mit 0 Euro anders als am 01.12.2022. Der Familienzuschlag soll doch den Ergänzungszuschlag nur ablösen. Das ist alles komplett undurchsichtig.

Habe meinen Fehler gefunden. Der Ergänzungszuschlag ergänzt vom 01.01.2022-30.11.2022 den alten Familienzuschlag. Er ersetzt ihn nicht. Bedeutet doch, dass die bisher gezahlten Zuschläge so bleiben und nicht zurückgerechnet werden?!

Ja

Descartes

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« Antwort #827 am: 31.08.2022 14:49 »
Ich frage jetzt mal ganz vorsichtig - weil ich's in der Diskussion nicht mitbekommen habe: Betrifft das Ganze denn auch Kolleginnen und Kollegen mit 3 und mehr Kindern? Erhalten diese denn auch einen erhöhten Zuschlag inkl. Nachzahlung für ihre Kinder Nr. 1 und 2 nach der strukturellen Änderung des Familienzuschlags?

SuperIngo

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« Antwort #828 am: 31.08.2022 15:01 »

Hallo,

m.W. nicht. Die Kolleg*innen mit mehr als 2 Kindern haben bereits für 2021 eine Nachzahlung erhalten und erhalten seit 22 bereits deutlich mehr Familienzuschlag....
Es gilt also nicht für 3 Kinder und mehr...

Ich frage jetzt mal ganz vorsichtig - weil ich's in der Diskussion nicht mitbekommen habe: Betrifft das Ganze denn auch Kolleginnen und Kollegen mit 3 und mehr Kindern? Erhalten diese denn auch einen erhöhten Zuschlag inkl. Nachzahlung für ihre Kinder Nr. 1 und 2 nach der strukturellen Änderung des Familienzuschlags?

NoRhWe

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« Antwort #829 am: 31.08.2022 15:02 »
Ich frage jetzt mal ganz vorsichtig - weil ich's in der Diskussion nicht mitbekommen habe: Betrifft das Ganze denn auch Kolleginnen und Kollegen mit 3 und mehr Kindern? Erhalten diese denn auch einen erhöhten Zuschlag inkl. Nachzahlung für ihre Kinder Nr. 1 und 2 nach der strukturellen Änderung des Familienzuschlags?

Natürlich. Wer drei Kinder oder mehr hat, erhält den FamZ Stufe 3 plus Zulage für die Kinder 3, 4, ... also partizipiert ihr an der Neuberechnung der Stufe 3 auch. Nur an der Höhe des Zuschlags für das dritte Kind (823 oder so Euro) ändert sich nichts mehr gegenüber dem schon beschlossenen Gesetz.

Rentenonkel

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« Antwort #830 am: 31.08.2022 15:39 »

Hallo,

m.W. nicht. Die Kolleg*innen mit mehr als 2 Kindern haben bereits für 2021 eine Nachzahlung erhalten und erhalten seit 22 bereits deutlich mehr Familienzuschlag....
Es gilt also nicht für 3 Kinder und mehr...

Ich frage jetzt mal ganz vorsichtig - weil ich's in der Diskussion nicht mitbekommen habe: Betrifft das Ganze denn auch Kolleginnen und Kollegen mit 3 und mehr Kindern? Erhalten diese denn auch einen erhöhten Zuschlag inkl. Nachzahlung für ihre Kinder Nr. 1 und 2 nach der strukturellen Änderung des Familienzuschlags?

Es gibt mehrere Stränge der Alimentation, mit denen sich das BVerfG auseinander gesetzt hat bzw. noch auseinander setzen wird.

Die Besoldung kinderreicher Familien (ab 3 und mehr Kindern) ist ein besonderer Strang. Ohne jetzt in Details verfallen zu wollen wurde das Land NRW (Bundesverfassungsgerichtsurteil  vom 4.5.2020 - 2 BVL 6/17) verurteilt, den gesamten Bedarf des Kinders ab Kind 3 durch zusätzliche Familienzuschläge amtsangemessen zu decken. Amtsangemessen bedeutet im Wesentlichen mindestens 15 % über Hartz IV Niveau, also Grundbedarf inklusive KV, Miete, Heizung, Teilhabe. Mit dem Kindergeld zusammen erhält der jeweilige Beamte daher seit der Reform für alle Kinder ab Kind Nr. 3 einen verfassungsgemäßen Familienzuschlag (829,75 EUR brutto plus Kindergeld). Dieser war aber ausschließlich für Kind 3 (und ggf. 4, 5 usw.) gedacht.

Jetzt erfolgt eine Umsetzung der sog. Berliner Entscheidung (Beschluss vom 04. Mai 2020, 2 BvL 4/18), mit der aber deutliche Verbesserungen nahezu ausschließlich für Familien mit Kindern vorgenommen wird. Das Land NRW verkennt meines Erachtens die Tragweite der Entscheidung und greift daher deutlich zu kurz.

Sowohl aus der geplanten Regelung als aus der Gesetzesbegründung lässt sich der systematische Ansatz erkennen, dass es bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes ausschließlich darauf ankam, exakt und möglich centgenau die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für diesen Teilbereich abzubilden, also die Familien zu stärken. Es ging – einmal mehr – darum, die Besoldung für den betroffenen Personenkreis, ausgehend von dem Maßstab des Grundsicherungsbedarfs einer vierköpfigen Vergleichsfamilie, in einem (vielleicht noch) verfassungsrechtlichen Rahmen zu halten. Einmal mehr orientiert sich der Besoldungsgesetzgeber also nicht an der Angemessenheit des Amtes und seiner Bedeutung, sondern allein an der Untergrenze der noch nicht verfassungswidrigen Unteralimentation. 

Um es auf den Punkt zu bringen: Wie NoRHWe zutreffend geschrieben hat: Auch alle Beamten mit drei und mehr Kindern erhalten den regionalen Ergänzungszuschlag für Kind 1 und 2 und die dementsprechende Erhöhung ab 12/2022 plus dem Zuschlag ab Kind 3.

Nach meinem Rechtsverständnis hätten aber eigentlich alle Beamten unabhängig von der Anzahl der Kinder den regionalen Ergänzungszuschlag für Mietenstufe I von 227,55 EUR erhalten müssen und erst ab Mietenstufe II wäre ein zusätzlicher Zuschlag für Familien mit Kindern zu rechtfertigen gewesen.

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #831 am: 31.08.2022 17:25 »
Es liegt sicherlich ein systematischer Fehler vor. Kinder kosten überall das gleiche... Man braucht natürlich was mehr Platz, aber die ersten beiden Kinder nach regionalen Kriterien und ab dem 3 Kind dann darauf zu verzichten ist inkonsequent und nach meinem Verständnis werden dadurch Familien mit 1 oder 2 Kindern unverhältnismäßig stark benachteiligt so wie in 2013/2014 als das Land versuchte Beamten ab a11 die Besoldungsanpassung zu kürzen.

Man kann nur hoffen das einer gegen die aktuelle Regelungen Klage einreicht.

SuperIngo

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« Antwort #832 am: 31.08.2022 18:24 »
Also bekommt der Beamte, A12, 3 Kinder, verheiratet, Mietstufe 3, nun auch noch  eine dicke Nachzahlung für 2022, nachdem er ja für 2021 schon eine Nachzahlung erhalten hat?
Erhält dieser dann auch nochmal ab 1.1.23 rund 500 brutto mehr für  das 1. und  2. Kind?
Ich dachte, das wäre mit der deutlichen Erhöhung um mehrere 100 Euro pro Monat ab 2021 abgegolten bzw inbegriffen...?
Liege ich da falsch und auch für Beamte mit 3 Kindern gibt's ne Nachzahlung und eine dauerhafte Erhöhung ab 2023?

JaLu4

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« Antwort #833 am: 31.08.2022 19:39 »
Hallo!

Ich habe schon etwas länger mitgelesen, mir ist noch eine Sache unklar.

Auf Anraten unseres Personalrates habe ich für die letzten drei Jahre Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt.
Der Dienstherr hat auf die Verjährung verzichtet und den Widerspruch zurückgestellt. Jetzt schweigt sich der Gesetzgeber aus, wie mit den vergangenen Jahren zu verfahren ist. Wann ist der Dienstherr gezwungen über meine Widersprüche zu entscheiden und mir eine entsprechende Antwort zukommen zu lassen? Erst dann kann ich ja weitere Rechtsmittel bemühen, oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank, auch für die ganzen Informationen auf den vergangen Seiten

NvB

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« Antwort #834 am: 31.08.2022 19:41 »
Also bekommt der Beamte, A12, 3 Kinder, verheiratet, Mietstufe 3, nun auch noch  eine dicke Nachzahlung für 2022, nachdem er ja für 2021 schon eine Nachzahlung erhalten hat?
Erhält dieser dann auch nochmal ab 1.1.23 rund 500 brutto mehr für  das 1. und  2. Kind?
Ich dachte, das wäre mit der deutlichen Erhöhung um mehrere 100 Euro pro Monat ab 2021 abgegolten bzw inbegriffen...?
Liege ich da falsch und auch für Beamte mit 3 Kindern gibt's ne Nachzahlung und eine dauerhafte Erhöhung ab 2023?

Der A12 Beamte in Mietstufe 3 mit 3 Kindern bekommt aktuell noch 1214,31€ Familienzuschlag. Da kommt dann noch für 2022 der Ergänzungszuschlag zwischen Januar bis November hinzu als Nachberechnung.

Für die Dezemberbesoldung bekommt er dann statt 1214,31€ in der dann neuen Mietstufe 3 1731,80€ also Brutto nochmals 517,49€ dazu. Japp ...

Rentenonkel

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« Antwort #835 am: 31.08.2022 19:46 »
Also bekommt der Beamte, A12, 3 Kinder, verheiratet, Mietstufe 3, nun auch noch  eine dicke Nachzahlung für 2022, nachdem er ja für 2021 schon eine Nachzahlung erhalten hat?
Erhält dieser dann auch nochmal ab 1.1.23 rund 500 brutto mehr für  das 1. und  2. Kind?
Ich dachte, das wäre mit der deutlichen Erhöhung um mehrere 100 Euro pro Monat ab 2021 abgegolten bzw inbegriffen...?
Liege ich da falsch und auch für Beamte mit 3 Kindern gibt's ne Nachzahlung und eine dauerhafte Erhöhung ab 2023?

Ja genau. Die letzte Nachzahlung war ausschließlich für das dritte Kind und es war auch eine Nettozahlung. Die jetzige Erhöhung bei dem genannten Beispiel beträgt rund 450 Euro pro Monat und ist Brutto. Für die Zeit von 01/2022 bis 11/2022 gibt es im Dezember eine Einmalzahlung, ab da erhöht sich der Familienzuschlag dauerhaft und wird monatlich gezahlt.

Die Familienzuschläge werden allerdings nur solange gezahlt, wie die Kinder kindergeldberechtigt sind und sind nicht ruhegehaltfähig.

Der Grund, warum auch der A12er den Zuschlag bekommt, liegt im Abstandsgebot. Der A12er mir drei Kindern muss mehr haben als der A11er mit drei Kindern, der wiederum mehr als der A10er mit drei Kindern usw.

Einmal mehr orientiert sich der Besoldungsgesetzgeber nicht an der Angemessenheit des Amtes und seiner Funktion sondern allein an der familiären Situation.

Damit verkennt der Gesetzgeber die Tragweite des Urteils und treibt zudem einen Keil in die Beamtenschaft. Diejenigen ohne Kinder schauen ungläubig auf die Kollegen mit Kindern, die Kollegen auf dem Dorf mit Mietstufe I sind sauer auf diejenigen, die in Düsseldorf leben, usw.

Das BVerfG hat übrigens sehr deutlich gemacht, dass es Kinder von Beamten nicht besser stellen will als andere Kinder. Es hat aber auch festgestellt, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, für alle Kinder die Leistungen zu verbessern. Das soll ja auch mit der Kindergrundsicherung passieren.

Je nach Ausgestaltung der Kindergrundsicherung ist es daher denkbar, dass die Familienzuschläge wieder sinken, da der Bedarf der Kinder durch andere Leistungen wie höheres Kindergeld gedeckt wird.

Eine Sache ist jedoch bemerkenswert: Während bei dem Zuschlag für das Kind 3 auch Zahlungen für die Vergangenheit geleistet wurden (haushaltsjahrnahe Geltendmachung vorausgesetzt), werden jetzt keinerlei Regelungen für die Vergangenheit getroffen. Mal schauen, wie sich das noch entwickelt. Da will der Gesetzgeber noch das Urteil zur Bremer A Besoldung abwarten. Damit ist in diesem Jahr allerdings nicht mehr zu rechnen, JaLu4.

Mit Glück gibt es 2023 eine Regelung, vielleicht aber auch 2024. Jedenfalls muss der Dienstherr erst nach diesem Musterverfahren und einer angemessenen Zeit zur Auswertung des Urteils über die Widersprüche entscheiden.

JaLu4

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« Antwort #836 am: 31.08.2022 19:58 »

Eine Sache ist jedoch bemerkenswert: Während bei dem Zuschlag für das Kind 3 auch Zahlungen für die Vergangenheit geleistet wurden (haushaltsjahrnahe Geltendmachung vorausgesetzt), werden jetzt keinerlei Regelungen für die Vergangenheit getroffen. Mal schauen, wie sich das noch entwickelt. Da will der Gesetzgeber noch das Urteil zur Bremer A Besoldung abwarten. Damit ist in diesem Jahr allerdings nicht mehr zu rechnen, JaLu4.

Mit Glück gibt es 2023 eine Regelung, vielleicht aber auch 2024. Jedenfalls muss der Dienstherr erst nach diesem Musterverfahren und einer angemessenen Zeit zur Auswertung des Urteils über die Widersprüche entscheiden.

Danke!
Mindestens bis dahin heisst es dann, jährlich einen Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen.

mpai

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« Antwort #837 am: 01.09.2022 22:31 »
Ich verstehe es immer noch nicht ganz und bitte einmal um Bestätigung:
Familienzuschlag Stufe 1: verheiratet 0 Kinder
Familienzuschlag Stufe 2: verheiratet 1 Kind
Familienzuschlag Stufe 3: verheiratet 2 Kinder
oder
Familienzuschlag Stufe 1: verheiratet 0 Kinder
Familienzuschlag Stufe 1 und 2: verheiratet 1 Kind
Familienzuschlag Stufe 1 und 3: verheiratet 2 Kinder

nevarro

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« Antwort #838 am: 02.09.2022 05:52 »
Zweiteres. Die Zuschläge ab Stufe 2 gelten alleine und werden auf Stufe 1 aufaddiert.

Daniel82NRW

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« Antwort #839 am: 02.09.2022 13:07 »
Und wie hoch wäre dann der neue Familienzuschlag bei einem A5 er mit 2 Kindern in der Mietstufe 3 ?  ???