hui. das hast Du gut verständlich gemacht, danke dafür.
Nach dem Bauchgefühl der Allgemeinheit wäre es aber vermutlich nur "fair",
wenn das Einkommen der Ehefrau bei der Besoldung angerechnet würde, sofern sie erwerbstätig wäre;
denn wenn die Ehefrau in der Nachbarsfamilie (bislang ALGII) einer Erwerbstätigkeit nachginge, würde doch die ALGII- Leistung insoweit gekürzt?
Genau hier unterscheiden sich ja das Sozialhilferecht und das Beamtenrecht. Während im Sozialhilferecht dieser Bedarf quasi gleichzeitig das soziale Existenzminimum definiert, ist es dort auch gleichzeitig der höchste Betrag, bis zu dem man auf Unterstützung des Sozialstaates hoffen darf.
Im Beamtenrecht gibt es dagegen allerdings ein Alimentationsrecht. Der Beamte soll auch besser gestellt sein als der Sozialhilfeempfänger, um eine amtsangemessen Lebensführung für sich und für seine Familie auch dann zu gewährleisten, wenn der Partner über überhaupt kein Einkommen verfügt. So soll der öffentliche Dienst wie geölt und nicht wie geschmiert laufen. Daher ist das soziale Existenzminimum zwar die Untergrenze im Beamtenrecht, nicht aber die Obergrenze.
Das gilt meiner Ansicht nach auch im Ruhestand.
Allerdings gehen andere Länder mittlerweile andere Wege und wollen das Familieneinkommen des Partners tatsächlich auf die Alimentation des Beamten anrechnen. In letzter Konsequenz würde das aber bedeuten, dass ein Beamter mit einem sehr gut verdienenden Partner überhaupt keinen Anspruch mehr auf Alimentation hat.
Im Kern dreht es sich auch hier um die Frage, was ist als unterste Grenze gerade noch amtsangemessen.
Diese Grenze darf wie schon beschrieben durchaus regional unterschiedlich sein, nicht aber abhängig gemacht werden von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (besonders kinderreiche Beamtenfamilien davon ausgenommen) oder dem Einkommen des Partners.