Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 384522 times)

xap

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #915 am: 08.09.2022 15:01 »
Die Bezugsgröße eines 2 Personenhaushalts (H4) ist doch grundfalsch. Oder hab ich was übersehen?

Kaldron

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #916 am: 08.09.2022 15:05 »
Würde gerne auch noch provokativ bei dem Ehegattengehalt mitfragen.

Auf welcher Grundlage hätte der Besoldungsgesetzgeber überhaupt das Recht die Daten über die Einkünfte des Ehepartners einzufordern? Nur weil er sich das Gesetz selbst schreibt? Ich bin mir nicht sicher, ob die Datenschutzverordnung dies so zulässt. Zudem hätte die pW ggf auch gar kein Interesse, deren Gehaltspolitik offenzulegen. Da könnten noch Interessenskonflikte hinzukommen.
Mal von anderen praktischen Hindernissen, wie bei Selbständigen, wo das "Gehalt" durchaus deutlich von Monat zu Monat und Jahr zu Jahr schwanken kann, abgesehen.
Habe das Gefühl, dass man sich mit so etwas eher ganz dicke Eier ins Nest legt.

Opa

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #917 am: 08.09.2022 15:11 »
Die Bezugsgröße eines 2 Personenhaushalts (H4) ist doch grundfalsch. Oder hab ich was übersehen?
Ja, ich glaube smiteme wollte mit seinem Beispiel verdeutlichen, dass selbst kinderlose Ehepaare über den 115% liegen, was ihm jedoch nicht gelungen ist.

Interessanter Aspekt hierzu übrigens: Vorausgesetzt die von smiteme errechneten Zahlen stimmen: Würde der Beamte seine Urkunde zurückgeben und einfach einen kleinen 400-Euro-Job annehmen, hätte er die genannten 22.600 Euro Alg II plus 1.920 Euro Einkommensfreibetrag = 24.520 Euro netto Jahreseinkommen. Im Vergleich zu vorher (27.200 Euro minus 4.000 Euro PKV = 23.200 Euro) würde er damit sein Jahreseinkommen um über 1.000 Euro steigern.
Er wäre dann zwar Kassenpatient und später nicht pensionsberechtigt, aber müsste dafür nur noch 8-10 Stunden statt 41 Stunden pro Woche arbeiten. Für manche vielleicht kein schlechter deal, oder?
« Last Edit: 08.09.2022 15:21 von Opa »

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #918 am: 08.09.2022 15:15 »
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>).

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung.

Die Frage der Unteralimentation orientiert sich daher auch an dieser vierköpfigen Familie und nicht an dem kinderlosen Ehepaar.

photosynthese

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #919 am: 08.09.2022 15:17 »
Würde gerne auch noch provokativ bei dem Ehegattengehalt mitfragen.

Auf welcher Grundlage hätte der Besoldungsgesetzgeber überhaupt das Recht die Daten über die Einkünfte des Ehepartners einzufordern? Nur weil er sich das Gesetz selbst schreibt? Ich bin mir nicht sicher, ob die Datenschutzverordnung dies so zulässt. Zudem hätte die pW ggf auch gar kein Interesse, deren Gehaltspolitik offenzulegen. Da könnten noch Interessenskonflikte hinzukommen.
Mal von anderen praktischen Hindernissen, wie bei Selbständigen, wo das "Gehalt" durchaus deutlich von Monat zu Monat und Jahr zu Jahr schwanken kann, abgesehen.
Habe das Gefühl, dass man sich mit so etwas eher ganz dicke Eier ins Nest legt.

Nun, Ähnliches wird ja zum Beispiel bei Kinderbetreuungsbeträgen mancherorts gemacht: Der Höchstbetrag wird angenommen, solange man nicht nachweist, dass man weniger verdient. Eine Rechtsgrundlage würde sich sicher finden, wenn man das wollen würde; wohl eher nicht für die Gesamtalimentation, aber für familiengebundene Teile sicherlich, ganz besonders für den Ehegattenzuschlag.

Opa

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #920 am: 08.09.2022 15:19 »
Ja, Rentenonkel, das ist nach den aktuellen Prüfvorgaben korrekt. Aber wenn schon das kinderlose Ehepaar nicht die 115% erreicht, kann die Alleinverdienerfamilie mit 2 Kindern ja erst recht nicht dahin kommen.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #921 am: 08.09.2022 15:30 »
Ja, Rentenonkel, das ist nach den aktuellen Prüfvorgaben korrekt. Aber wenn schon das kinderlose Ehepaar nicht die 115% erreicht, kann die Alleinverdienerfamilie mit 2 Kindern ja erst recht nicht dahin kommen.

Und es verdeutlicht nochmal das Ausmaß der Unteralimentation ....

Opa

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #922 am: 08.09.2022 15:40 »
Genau. Und wenn der kinderlose verheiratete Beamte in A5/3 tatsächlich 1.000 Euro mehr im Jahr hat, wenn er um seine Entlassung bittet und auf Hartz IV plus Minijob umsteigt, dann muss er schon gute ideelle Gründe oder zumindest Karrierechancen haben, Beamter zu bleiben…

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #923 am: 08.09.2022 15:47 »
Hallo Opa und bastel

Es ist eine vereinfachte Darstellung gewesen.


Die Beträge, die sich aus dem Gesetzentwurf ergeben sid ähnlich....

Jahresgehalt plus Zulagen inkl ehegatte wäre ca. 33.400 abgerundet
Davon dann Steuerabzug und beg Anteil hinzurechnen, private KV Beamter und Gattin abziehen und Erstattung bvo Anteil berücksichtigt kommt man nach der Gesetzesvorlage auf 26.137 Euro. Immer noch nicht unteralimentiert.

Hier ist also die private KV mit 6060 Euro berücksichtigt.

GEZ etc werden bei der Ermittlung der H4 Satzes unter dem Punkt Geldwerte Vorteile berücksichtigt und sind in den 20.400  berücksichtigt.

ChRosFw

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #924 am: 08.09.2022 16:02 »
Hallo Opa und bastel

Es ist eine vereinfachte Darstellung gewesen.


Die Beträge, die sich aus dem Gesetzentwurf ergeben sid ähnlich....

Jahresgehalt plus Zulagen inkl ehegatte wäre ca. 33.400 abgerundet
Davon dann Steuerabzug und beg Anteil hinzurechnen, private KV Beamter und Gattin abziehen und Erstattung bvo Anteil berücksichtigt kommt man nach der Gesetzesvorlage auf 26.137 Euro. Immer noch nicht unteralimentiert.

Hier ist also die private KV mit 6060 Euro berücksichtigt.

GEZ etc werden bei der Ermittlung der H4 Satzes unter dem Punkt Geldwerte Vorteile berücksichtigt und sind in den 20.400  berücksichtigt.

Irgendwann darf man sich auch mal von der mathematischen Herleitung wieder lösen...

Ich gebe mal zu Bedenken, dass es in den Berechnungen um die absolute Mindestalimentation geht. Vielleicht kehrt man im Schwerpunkt der Diskussion einfach einmal zurück zur Amtsangemessenheit der Alimentation. Hier entsteht wirklich der Eindruck, dass einige für sich Mindestalimentation und Amtsangemessenheit gleichsetzen. Das verkürzt doch arg.

Beim Mindestabstand zur Grundsicherung handelt es sich schließlich lediglich um einen Prüfungspunkt des BVerfG von Mehreren!

Unabhängig davon, dass ich den Abstand an sich für diskussionswürdig halte. Immerhin stehen hier 40 Stunden Wochenarbeit zu 0 Stunden (ich gehe davon aus, das Sanktionen zukünftig nicht mehr erfolgen). Die 15 Prozent zum Beamten hat man an einem Tag im Monat mit Schwarzarbeit aufgeholt.
« Last Edit: 08.09.2022 16:09 von ChRosFw »

Opa

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #925 am: 08.09.2022 16:04 »
Verstehe ich leider nicht. Du warst doch vom Besoldungsrechner ausgegangen, oder? Da ergibt sich für NRW in BesGr 5, Stufe 3, verheiratet ein Jahresnetto von 27.625 Euro. Davon muss noch mindestens die PKV abgezogen werden. Wie kommst du jetzt plötzlich auf über 26.000 Euro als Vergleichswert?

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #926 am: 08.09.2022 20:32 »
Wie komme ich auf den Wert? In dem ersten Beitrag aus dem Besoldungsrechner, im zweiten Beitrag nach der Rechnung des Landes siehe Link unten.

Ich habe mal in dem Gesetzentwurf gelesen und die dort dargestellte Rechnung nachgerechnet. Ab seite 87 (Begründung) da wird ja die mindestalimentation lt. Land berechnet. Dann 15% draufgerechnet für den Abstand zu H4.

Dann ab seite 97 wird die Berechnung der Nettoalimentation des Landes dargestellt. Wenn man hier die Werte einträgt kommt man auf meine Werte. Natürlich habe ich jetzt nicht alles bis ins kleinste Detail gerechnet. Mich hatte es einfach Mal interessiert.

Aus der Differenz zwischen den beiden werten Leitet das Land den regionalen Ergänzungsschlag ab, so sieht es zumindest für mich aus.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-6269.pdf

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #927 am: 08.09.2022 23:18 »
Nun ja, die Abkehr vom Alleinverdienermodell wird nicht kommen. Aber es wird auch nicht so kommen, dass einem Alleinstehenden der 115% Satz zugestanden werden wird, das wird über die Zuschläge geregelt werden und das wird das BVG eines Tages auch absegnen.
Das, was das BVerfG in seinem Urteil im Rahmen der Rechtsprechung aus meiner Sicht bahnbrechend gemacht hat, ist die Definition von amtsangemesser Besoldung näher zu konkretisieren. Dabei wird oft die Tragweite der Rechtsprechung übersehen und das Alleinverdienermodell zu Unrecht als aus der Zeit gefallen kritisiert.

Mit Einführung von ALG II und Grundsicherung hat der Gesetzgeber im Jahre 2002 ein soziales Existenzminimum definiert. Dabei stellt er ab auf Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zuzüglich der Kosten für Miete und Heizung. Das ist der Bedarf, der gedeckt sein muss.

Dieses soziale Existenzminimum im Sozialrecht hat allerdings auch Auswirkungen auf alle anderen Bereiche aus Gründen des Gleichheitsgrundsatzes. Es muss daher Anwendung finden im Steuerrecht als auch im Bereich der Beamtenbesoldung.

Um berechnen zu können, ob dieses soziale Existenzminimum gedeckt ist, wurde zunächst angefragt, für wie viele Personen denn die Besoldung gedacht ist. Dabei wurde seitens des Besoldungsgesetzgebers argumentiert, dass es dem Beamten immer zuzumuten sei, von seiner Besoldung den Unterhalt für eine vierköpfige Familie zu tragen.

Kleiner Exkurs: Für jedes weitere Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, für das die Besoldung nicht gedacht ist, müsste andernfalls der Gesetzgeber (wie auch bei der sozialen Grundsicherung) den Mehrbedarf in Form von Grundbedarf und höhere Wohn- und Heizkosten vollständig durch zusätzliche (deutlich höhere) Familienzuschläge decken. Dieses Modell wäre für den Besoldungsgesetzgeber sicherlich noch sehr viel kostenintensiver.

Das bedeutet daher, dass eine Besoldung nur dann amtsangemessen sein kann, wenn auch der kleinste Beamte in der Lage ist, den Bedarf einer vierköpfigen Familie mit seiner Besoldung zu decken. Der Besoldungsgesetzgeber hat selbst erklärt, dass es dem Beamten zumutbar sein soll, von seinen Bezügen den Bedarf einer vierköpfigen Familie zu decken. Daher ist das der Maßstab, der vom Besoldungsgesetzgeber gezogen wird und der dann lediglich verfassungsrechtlich zu prüfen ist. Das alle anderen Modelle deutlich teurer wären, habe ich in meinem kleinen Exkurs bereits versucht, zu verdeutlichen.

Auch im Sozialrecht gibt es riesige Unterschiede bei der Höhe der Miete und Nebenkosten je nach Region. Daher wäre es auch dem Besoldungsgesetzgeber erlaubt, hier bei seiner Besoldung hier zu differenzieren.

Und genau an der Stelle wird die Tragweite des Urteils oft missverstanden: Das BVerfG hat nunmehr definiert, wann eine Besoldung amtsangemessen ist. Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob der Beamte tatsächlich verheiratet ist oder Kinder hat.

Anders sieht es allerdings bei den Wohnkosten aus. Hier dürfte der Gesetzgeber differenzieren und sich an den tatsächlichen Verhältnissen am Wohnort des Beamten orientieren. Daher gehe ich bei meinem Blick in meine Glaskugel davon aus, dass bei weiterer Ausgestaltung der Definition ("was ist amtsangemessen") es ein nach Mietstufen zerklüftetes Besoldungssystem geben wird. Ob man das nun regionalen Ergänzungszuschlag oder Ortszuschlag nennt, ist zweitrangig.

Um es etwas verständlicher auszudrücken: Ich verstehe das Urteil so, dass auch der kleinste Beamte immer ein Jahres Nettoeinkommen haben muss, das mindestens 15 % über dem liegt, das der Nachbar, der ALG II bezieht und 2 Kinder hat, erhält. Das wäre aus meiner Sicht die absolut unterste Grenze einer amtsangemessenen Besoldung.

Dabei rückt wie gesagt zunächst das Amt in den Mittelpunkt der Betrachtung und die Unterscheidung der tatsächlichen Verhältnisse beziehen sich dabei eher auf den Wohnort als die Anzahl der Familienmitglieder. Die dienen in der Besoldungsrechtsprechung eher der Orientierung.

Ohne jetzt irgendwem irgendwelche Tipps geben zu wollen: Es wäre aus meiner bescheidenen Sicht mit der Verfassung vereinbar, wenn es Familienzuschläge nur noch ab dem dritten Kind geben würde, die bisherige Grundbesoldung auf das, was ich oben geschildert habe, angehoben würde, und es dann Ortszuschläge geben würde, sobald jemand in einer Region ab Mietstufe 2 wohnen würde.

Für eine solche, grundlegende Besoldungsreform fehlt den Besoldungsgesetzgebern allerdings bisher offensichtlich der Mut.

Wenn man in dieser Konsequenz die Beamtenversorgung unter die Lupe nimmt, gibt es auch hier zunächst die Frage, für wie viele Personen ist diese denn gedacht? Sollte der Gesetzgeber sagen, die sei nur für eine Person gedacht, dann müsste man Verheirateten wie im Sozialrecht einen so hohen Familienzuschlag gewähren, dass damit der Mehrbedarf für den Ehepartner vollständig gedeckt würde. (445 EUR netto plus anteilig Wohnung und anteilig Heizung)

Wenn man davon ausgeht, dass es auch einem pensionierten Beamten zuzumuten ist, mit seiner Versorgung den Bedarf seines Ehepartners vollständig zu decken (und davon gehe ich derzeit aus), dann wäre in der Rechtslogik des BVerfG die unterste Grenze einer gerade noch amtsangemessene Versorgung des kleinsten Beamten 115 % des Jahresnettoeinkommens, dass das benachbarte Rentner Ehepaar mit Grundsicherung erhält. Wie hoch das ab dem nächsten Jahr ist, habe ich bereits geschildert. Wenn also die Rentner durch den Grundrentenzuschlag erheblich mehr Einkommen haben, darf auch die Beamtenversorgung von dieser Entwicklung nicht abgekoppelt werden.

Auch hier gibt es sicherlich große regionale Unterschiede. Die Zuschläge werden sich nach meiner Glaskugel zukünftig weniger an der Tatsache orientieren (dürfen), ob ein Pensionär verheiratet ist oder nicht, sondern vielmehr daran, wo er wohnt. Auch wird es sicherlich höhere Familienzuschläge für diejenigen geben müssen, die tatsächlich noch kindergeldberechtigte Kinder haben, bspw. wegen Dienstunfähigkeit oder sehr später Familienplanung.

Bis auf den vorletzten Absatz ist das, was Du schreibst, hinsichtlich der Besoldungsdogmatik des Bundesverfassungsgericht richtig und in sich schlüssig, Rentenonkel. Das, was Du zu Versorgungsempfängern schreibst, ist aber - ohne dass es eine entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung schon gäbe - insgesamt, wenn ich das richtig sehe, zweifelhaft (nachfolgend werden (a) zunächst die Bedarfe betrachtet und (b) dann die Problematik der Vergleichbarkeit von Grundsicherungs-, Renten- und Versorgungsleistungen; am Ende dürfte sich eine andere Rechtslogik ergeben als die, von der Du im vorletzten Absatz ausgehst).

(a) Der Gesetzgeber ist gehalten, sich in seiner Gesetzgebung an den tatsächlichen Bedarfen zu orientieren. Da ein kinderloser Beamter tatsächlich hinsichtlich seiner nicht vorhandenen Kinder geringere Bedarfe hat, ist es dem Gesetzgeber gestattet, die Besoldung nach dem Familienstand zu differenzieren. Insofern ist er berechtigt, an den tatsächlichen Bedarfen ausgerichteten Familienzuschläge zu gewähren; er verfügt also über das Recht und nicht eine Pflicht, familienbezogene Besoldungskomponenten zu gewähren (entsprechend gilt das auch für den Ortszuschlag, worauf vorhin photosynthese und Du berechtigt hingewiesen haben). Das gilt unbenommen auch für Versorgungsempfänger, denen aber in der Regel keine Bedarfe für Kinder mehr eigen sind. Von daher darf - sofern das der Fall ist, also keine Kinder mehr vorhanden sind, deren Bedarfe vom Versorgungsempfänger zu decken wären - der Gesetzgeber eine geringere Versorgung als verfassungskonform ansehen als eine entsprechende Besoldung. Damit aber kann die an dem Vier-Personen-Haushalt ausgerichtete Mindestalimentation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht so ohne Weiteres auf die Betrachtung einer amtsangemessenen Versorgung übertragen werden.

Dabei spielt ebenso eine Rolle, dass der Versorgungsempfänger i.d.R. nicht mehr in der Eingangsstufe besoldet wird, sodass im Regelfall von einem höheren Besoldungsniveau auszugehen ist, von dem aus der Versorgungsfall eintritt als beim i.d.R. erst die Familienplanung beginnenden frisch Verbeamteten (der ja den Vergleichsmaßstab für die Mindestalimentation bildet, der Prozentwert von 115 % ist von daher ggf. nicht ohne Weiteres übertragbar); auch ist generell davon auszugehen, dass der Versorgungsempfänger über geringere Bedarfe verfügt - z.B. dadurch, dass i.d.R. kein Wohnraum für den Nachwuchs mehr gegeben ist - und auch ist der Beamte gehalten, während seiner Dienstzeit Rücklagen zu bilden (also beispielsweise die Möglichkeit zu nutzen, Eigentum zu erwerben, sodass sich seine Wohnkosten gegenüber dem eines jungen aktiven Beamten positiv verändern), um im Versorgungsfall seinen amtsangemessenen Lebensstandard aufrechterhalten zu können (auch eine solche Verpflichtung, für den aufrechtzuerhaltenden Status, der sich aus dem Amt ergibt, mit Sorge zu tragen, kennt das Rentensystem nicht, da ihm ein entsprechendes Statusrecht fremd ist). Deshalb darf eine verfassungskonforme Alimentation während der Dienstzeit nicht so bemessen sein, dass sie dazu führt, dass der aktive Beamte gezwungen wird, seine im Laufe seiner Dienstzeit zu bildenden Rücklagen aufzuzehren.

(b) Dabei ist - die vorherigen Gedanken im gewissen Sinne zusammenfassend - insgesamt zu beachten, dass es zwischen der sozialhilferechtlichen Grundsicherung und der Alimentation von Beamten - die Versorgung unterliegt gleichfalls dem Alimentationsprinzip - einen qualitativen Unterschied gibt, der eine Vergleichbarkeit wiederkehrend verunmöglicht; auch kann eine Parallelität zwischen dem Rentensystem und der Beamtenversorgung nicht zugrundgelegt werden, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entschscheidung vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, Rn. 130 ff. hervorgehoben hat. Als Folge ist ggf. der letzte Satz Deines vorletzten Absatzes nicht so ohne Weiteres sachgerecht.

Und zur allgemeinen Diskussion über den Zwei-Personen-Haushalt, wie sie auf den letzten Seiten geführt wird: Sie ist als solche erst einmal gegenstandslos, da die Mindestalimentation in ihrem materiellen Gehalt an dem Vier-Personen-Haushalt bemessen wird und weil die neue Kategorie der "Mindestbesoldung" indizielle Rückschlüsse auf das Besoldungsniveau zulässt, die der Besoldungsgesetzgeber erst einmal innerhalb seinen prozeduralen Pflicht zu beachten hat. Erst im Anschluss daran könnte er sich dann mit einem Zwei-Personen-Haushalt beschäftigen. Da aber in allen 17 Besoldungsrechtskreisen indiziell erst einmal zu beachten wäre, dass ausnahmslos ein massives Indiz der Unteralimentation gegeben ist, weil allüberall ein Fehlbetrag zwischen der tatsächlich gewährten Besoldung und der Mindestbesoldung deutlich bis eklatant gegeben ist, müsste der Besoldungsgesetzgeber zunächst erst einmal begründen, wieso er keine Anhebung von Grundgehaltssätzen erwägt. Erst als dessen Folge könnte er dann beispielsweise einen Zwei-Personen-Haushalt betrachten, was aber verfassungsrechtlich weitgehend gegenstandslos wäre, da es dafür keine bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven gibt, die es ermöglichten, zu entscheiden, ob die entsprechende Betrachtung sachgerecht wäre oder nicht (vgl. zum entsprechenden Vorgehen S. 23 f. unter https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Untersuchung-von-BerlBVAnpG-2021-24.01.21.pdf)

Und schließlich ist auch gerade Niedersachsen dabei, das "Alleinverdienermodell" abschaffen zu wollen, wobei wie schon in Schleswig-Holstein die unabhängigen Landtagsjuristen auf die verfassungswidrigen Konsequenzen entsprechender gesetzlicher Regelungen hinweisen (vgl. die heutigen Posts auf der Niedersachsen-Seite).
« Last Edit: 08.09.2022 23:28 von SwenTanortsch »

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #928 am: 09.09.2022 08:15 »
Hallo Swen,

vielen Dank für Deine kritische Stimme. Ich muss zu meiner Schande geschehen, dass ich dazu neige, komplizierte Sachverhalte vereinfacht und verkürzt dazustellen und es mir nicht immer gelingt, meine Gedankengänge so darzustellen, dass es allen Lesern gelingt, ihnen zu folgen.

Daher möchte ich die Gelegenheit nutzen, meine Gedankengänge der letzten Absätze noch etwas auszuschmücken.

Bisher hat sich das BVerfG auf der einen Seite mit der amtsangemessenen Alimentation an sich und der Alimentation kinderreicher Beamter als besonderen Zweig der Besoldung auf der anderen Seite auseinander gesetzt.

Ich gehe für meinen Teil davon aus, dass sich bei der Frage der amtsangemessenen Versorgung ebenfalls mit zwei unterschiedlichen Strängen beschäftigen muss: Zum einen die Versorgung eines kinderlosen Beamten und zum anderen der Versorgung der Beamten, die auch im Versorgungsfall noch Kinder haben.

Ich fange mal mit dem zweiten Teil an: Da ich davon ausgehe, dass die Versorgung lediglich für zwei Personen gedacht ist, kann (analog zum Urteil zu den kinderreichen Beamten) nicht von dem Versorgungsempfänger erwartet werden, dass er Teile seiner Versorgung aufwendet, um den Unterhalt seiner Kinder zu befriedigen. Daher kann der Versorgungsempfänger erwarten, dass der komplette Bedarf der Kinder durch familienbezogene Anteile plus Kindergeld durch den Besoldungsgesetzgeber gedeckt wird. Bei Versorgungsempfängern wird daher nach meiner Meinung zukünftig der Familienzuschlag bereits für das erste und zweite Kind auf dem Niveau sein müssen, wie es ab dem dritten Kind schon jetzt in NRW ist. Dadurch, dass das nur einen kleinen Teil der Versorgungsempfänger betreffen wird, gehe ich davon aus, dass diese Umsetzung wenn auch nicht zeitnah, aber dennoch relativ geräuschlos und nach einem entsprechenden Urteil auch 1:1 erfolgen wird.

Anders sieht es allerdings bei den kinderlosen Versorgungsempfängern aus. Hier wird das BVerfG ein Schema zu Prüfung einer verfassungsmäßigen Versorgung noch entwickeln müssen.

Dabei gehte ich davon aus, dass es auf der ersten Prüfungsstufe mit Hilfe von mehreren Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Versorgungsstruktur und des Versorgungsniveaus ermittelt. Eine dieser Prüfungsstufen dürfte aus meiner Sicht der Vergleich der gesetzlichen Rente sein.

Sollte diese verletzt sein, ist das allerdings lediglich ein Indiz für eine verfassungswidrige Unterversorgung. Im zweiten Schritt wird es dann nach weiteren Prüfungskriterien zum Mindestabstandsgebot kommen. Nach geltender Rechtsprechung muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Ich kann mir kaum vorstellen, dass in weitergehender Konsequenz das BVerfG zu einem anderen Schluss kommt, als dass sich auch das Niveau der Beamtenversorgung um mindestens 15 % vom Niveau der sozialen Grundsicherung (im Alter) abheben muss.

Wie ich (zugegeben stark vereinfacht) ausgeführt habe, sind an der Stelle natürlich Besonderheiten im Gegensatz zu der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung zu beachten. Zum einen ist natürlich auf der Seite des Beamten zu beachten, dass ihm als Versorgungsempfänger auch nur noch die Lebens- und Wohnkosten für einen 2 Personenhaushalt zustehen. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber mit Einführung der Grundrente allerdings das soziale Grundsicherungsniveau (im Alter) deutlich von dem sozialen Grundsicherungsniveau (für Beschäftigte) nach oben angehoben bzw. wird es zum 01.01.2023 noch tun. Sollte dieses Mindestabstandsgebot in den unteren Besoldungsgruppen verletzt sein, ist das Versorgungssystem verfassungswidrig und das wiederum würde zwangsläufig das gesamte Versorgungsgefüge betreffen. Nach meinen grob überschlagenen Berechnungen wird dieses Mindestabstandsgebot spätestens mit Einführung der Grundrente und des Bürgergeldes massiv unterschritten. So wird dem BVerfG nichts anderes übrig bleiben, als die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Versorung festzustellen.

Natürlich kann der Besoldungsgestzger dem Beamten auferlegen, zukünftig auch stärker für sein Alter zu sorgen. Dann muss er ihn aber auch in die Lage dazu versetzen und in seiner aktiven Zeit verfassungsgemäß alimentieren. Das lebenslange Alimentationsrecht zwingt den Beamten allerdings aus meiner Sicht eben nicht dazu, Teile seiner bisherigen Alimente für die Altersvorsorge aufzuwenden. Zukünftig könnte man natürlich beispielsweise die Beamten dazu auffordern, zur zusätzlichen Altersvorsorge eine Riester Rente abzuschließen. Dann müssten die Kosten hierfür aus meiner Sicht in der Einzahlungsphase vollständig vom Dienstherrn getragen werden. Nur dann wäre es aus meiner Sicht legitim, weitere Altersvorsorge auf die Versorgung im Alter (ggf. fiktiv) anzurechen. An der Stelle bin ich mir allerdings alles andere als sicher, ob das BVerfG eher Swens oder eher meiner Argumentation folgen wird.

Sofern das BVerfG die Verfassungswidrigkeit feststellt, wird es dem Gesetzgeber auferlegt sein, mit seinem sehr breit gefächerten Baukasten eine verfassungskonforme Lösung zu finden.

Und jetzt kommen wir wieder zu meiner Glaskugel, in der ich davon ausgehe, dass die bisherige Versorgung verfassungswidrig ist: Obwohl das BVerfG mit großer Sorge betrachtet, dass der ÖD auf der einen Seite quantitativ und qualitativ massiv an Personal verliert und nicht neu gewinnen kann, und auf der anderen Seite die Anforderungen an Quantität und Qualität der Mitarbeiter durch ständig neuere und komplizierte Gesetze stetig steigt, wird der Besoldungsgesetzgeber (noch) nicht den Mut haben, durchgreifende Änderungen durchzusetzen.

Wie weit vorausschauende Planungen in der Politik tatsächlich an der Tagesordnung sind, kann man ja der täglichen Presse entnehmen. Daher wird sich der Besoldungsgesetzgeber aus meiner Vorhersage heraus eher um eine Lösung bemühen, die möglichst centgenau gerade noch verfassungsgemäß ist, aber die Personalhaushalte der öffentlichen Hand gleichzeitig geringstmöglich belastet. Durch die Urteilsbegründung hat das BVerfG den Besoldungsgesetzgeber auch eine Brücke gebaut, indem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass ein solcher Ortszuschlag, der sich an der Mietstufe des Wohnortes orientiert, nicht verfassungswidrig wäre.

Die größten Unterschiede auch in der Grundsicherung im Alter ergeben sich durch regional stark abweichenden Kosten für die Warmmiete. Daher wird nach meiner Prognose der Besoldungsgesetzgeber diese Unterschiede auch für sich nutzen und über die goldene Brücke des BVerfG gehen. Ich rechne daher auch bei den Pensionären mit der Einführung eines Ortszuschlag, der sich an der Mietstufe des Wohnortes des Pensionärs orientiert. Das "muss" bezieht also weniger auf eine Vorgabe des BVerfG, sondern eher auf Vorgaben aus dem jeweiligen Finanzministerium.

Ob dieser Ortzuschlag das einzige Instrument sein wird, dessen sich die Besoldungsgesetzgeber bedienen werden, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen. Es wird aus meiner Sicht jedenfalls das Wichtigste werden.

Schnarchnase81

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #929 am: 09.09.2022 10:54 »
Wie komme ich auf den Wert? In dem ersten Beitrag aus dem Besoldungsrechner, im zweiten Beitrag nach der Rechnung des Landes siehe Link unten.

Ich habe mal in dem Gesetzentwurf gelesen und die dort dargestellte Rechnung nachgerechnet. Ab seite 87 (Begründung) da wird ja die mindestalimentation lt. Land berechnet. Dann 15% draufgerechnet für den Abstand zu H4.

Dann ab seite 97 wird die Berechnung der Nettoalimentation des Landes dargestellt. Wenn man hier die Werte einträgt kommt man auf meine Werte. Natürlich habe ich jetzt nicht alles bis ins kleinste Detail gerechnet. Mich hatte es einfach Mal interessiert.

Aus der Differenz zwischen den beiden werten Leitet das Land den regionalen Ergänzungsschlag ab, so sieht es zumindest für mich aus.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-6269.pdf

Könntest du das bitte mal ausführlich darstellen (also genaue Werte/Rechnung)? So ganz kann ich das auch nicht nachvollziehen…