Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 384751 times)

Schnarchnase81

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #930 am: 09.09.2022 11:00 »
Natürlich kann der Besoldungsgestzger dem Beamten auferlegen, zukünftig auch stärker für sein Alter zu sorgen. Dann muss er ihn aber auch in die Lage dazu versetzen und in seiner aktiven Zeit verfassungsgemäß alimentieren. Das lebenslange Alimentationsrecht zwingt den Beamten allerdings aus meiner Sicht eben nicht dazu, Teile seiner bisherigen Alimente für die Altersvorsorge aufzuwenden. Zukünftig könnte man natürlich beispielsweise die Beamten dazu auffordern, zur zusätzlichen Altersvorsorge eine Riester Rente abzuschließen. Dann müssten die Kosten hierfür aus meiner Sicht in der Einzahlungsphase vollständig vom Dienstherrn getragen werden. Nur dann wäre es aus meiner Sicht legitim, weitere Altersvorsorge auf die Versorgung im Alter (ggf. fiktiv) anzurechen. An der Stelle bin ich mir allerdings alles andere als sicher, ob das BVerfG eher Swens oder eher meiner Argumentation folgen wird. .

Der Beamte hat schon ca. 15% von seiner Besoldung für sein Alter dauerhaft von seiner Besoldung abgegeben (Eckmannvergleich/Bundesbesoldungsgesetz aus den 50ern/verringerte Übernahme von Tarifergebnissen), nur ist das im Nirvana versickert….und es versickert immer noch….

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #931 am: 09.09.2022 12:13 »
Hey Rentenonkel,
ich würde es nicht als Schwäche oder "Schande" ansehen, komplizierte Sachverhalte (ver-)einfach(t) herunterzubrechen, sondern als Stärke, da so das Thema für jene verständlich wird, die sich nicht so tiefgehend mit der Materie auseinandersetzen wollen oder zeitlich können. Insofern ist es genau richtig, dass Du das, was Du schreibst, so schreibst, wie Du es schreibst, finde ich.

Bezogen auf das Thema Versorgung bist Du aber, vermute ich, weitgehend auf dem Holzweg, weil Du hier nach meinem Empfinden viel zu sehr um die Ecke denkst. Ich glaube, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird hier deutlich einfacher ausfallen:

(I.) Zunächst einmal fallen vieler Deiner dargelegten Gedanken gar nicht in das Feld der judikativen Gewalt - also der Prüfung der Alimentation - und also am Ende der Prüfung des verfassungskonformen Gehalts eines Versorgungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht, sondern ein Großteil Deiner Gedanken wird sich zunächst einmal die legislative Gewalt machen müssen, also in der Gesetzgebung z.B. entsprechende Regelungen einziehen, wie die Versorgung verfassungskonform ausgestaltet ist, sodass das Bundesverfassungsgericht am Ende ggf. zu prüfen hat, ob die Versorgungssystematik des jeweils zu prüfenden Versorgungsgesetzes verfassungskonform ist oder nicht.

(II) Zugleich halte ich es für wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht - hier denkst Du eventuell zu kompliziert - einen viel einfacheren Weg gehen wird, was mit seiner Besoldungsdogmatik verbunden ist: Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Versorgung (genauso, wie Du schreibst) als ein gesondertes Feld des Alimentationsprinzips, wobei zugleich der allgemeine Gleichheitssatz zu betrachten ist: wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln, wesentlich Ungleiches ungleich. In seinen Rechtsverhältnissen ist der in den Ruhestand versetzte Beamte als Beamter (a) als wesentlich Gleicher zu begreifen; als Versorgungsempfänger ist er aber gegenüber dem im Dienst stehenden Beamten als (b) wesentlich ungleich zu begreifen. Was folgt nun - denke ich - daraus? Das Bundesverfassungsgericht hat in der von mir gestern hervorgehobenen Entscheidung 2005 entschieden, dass die Absenkung des Höchstversorgungsniveaus von 75 % auf 71,75 % verfassungskonform war. Sofern also die Alimentation des aktiven Beamten amtsangemessen ist, ist ebenso - das ist die rechtliche Folge - die Versorgung weiterhin amtsangemessen. So verstanden benötigt es gar kein komplexes Prüfsystem im Sinne der gerade hervorgehobenen Ziffer (b), vielmehr greift die Ziffer (a), die zugleich auch (verfassungs-)rechtlich das ausschlaggebendere Rechtsgut ist: Voraussetzung dafür, dass ein Beamter Beamter ist, ist nicht, dass er später Versorgungsempfänger ist, denn das muss nicht in jedem Fall der Fall sein; vielmehr muss der Versorgungsempfänger weiterhin Beamter sein, um Versorgungsempfänger zu bleiben. Als wesentlich Gleicher wird er also, sofern die heutige Versorgungssystematik verfassungskonform ist (und das dürfte sie nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sein), solange amtsangemessen versorgt, solange die Besoldung der entsprechenden Beamten zu einer amtsangemessenen Alimentation führt.

III. So verstanden halte ich es für wahrscheinlich, dass das Budesverfassungsgericht nicht die Versorgungssystematik als solche als problematisch betrachten wird, sondern den materiellen Gehalt der Versorgung - und zwar, indem es den entsprechenden materiellen Gehalt der Besoldung betrachten wird, der dem materiellen Gehalt der Versorgung zugrundeliegt. Es wird also ggf., nachdem es die Versorgungssystematik als solche betrachtet und für nicht verfassungswidrig eingestuft hat, die ihr zugrundeliegende Mindestalimentation und Mindestbesoldung betrachten und diese als evident unzureichend ausgefüllt zurückweisen, also das entsprechende Versorgungsgesetz als verfassungswidrig ansehen.

IV. Zugleich - so schätze ich weiter - wird es nun den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers hervorheben und dabei - ganz wie Du das hervorhebst - darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber das Recht hat, auch die Versorgung an den tatsächlichen Bedarfen auszurichten und sie also zu differenzieren. Das gilt sowohl hinsichtlich des Familienstands des Versorgungsempfängers als auch - hier wird es komplexer - hinsichtlich seines Wohnorts.

V. Hinsichtlich des Wohnorts dürfte es nun jedoch hinsichtlich des Alimentationsprinzips komplexer werden: Denn der aktive Beamte ist - wenn ich das richtig sehe - in allen 17 Besoldungsgesetzen zwingend gehalten, seinen Wohnort in der Nähe des Dienstorts zu wählen, auch wenn das Residenzprinzip nicht mehr angwandt wird. Ob das ebenso gesetzlich in den Versorgungsgesetzen geregelt ist, kann ich nicht sagen (im Versorgungsthema kenne ich mich nur graduell aus); ich halte es aber für wahrscheinlich, dass das nicht der Fall ist. Hier nun greift das, was ich unter der Ziffer IIb formuliert habe. Die Rechtsverhältnisse zwischen aktiven Beamten und Versorgungsempfängern sind hier dann entsprechend ungleich zu vollziehen, da hier wesentlich Ungleiches zu behandeln ist.

VI. So verstanden halte ich es für wahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ebenso das Recht einräumt, die tatsächlichen Bedarfe der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen (im Sinne von Ziffer IIa); jedoch hinsichtlich der Unterkunftskosten davon ausgeht, dass der Versorgungsempfänger - anders als der aktive Beamte - nicht per se das Recht hat, seinen Wohnsitz auch an Orten mit den höchsten Unterkunftskosten zu wählen. Denn anders als der aktive Beamte dürfte der Versorgungsempfänger in der Wahl seines Wohnorts - so vermute ich - nicht eigeschränkt sein, sodass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ggf. die Möglichkeit einräumt, innerhalb des weiten Entscheidungspielraums, über den er bei der Ausgestaltung einer amtsangemessenen Versorgung verfügt, die Möglichkeit, unterschiedlicher Wohnkosten enger an das jeweilige Amt zu binden, sodass weniger die Mietenstufen des WoGG eine mögliche und also verfassungskonforme Grundlage zur Versorgungsdifferenzierung darstellen könnten (das sind sie hinsichtlich des in der Wohnortwahl nicht gänzlich freien aktiven Beamten), sondern dass der Gesetzgeber im Sinne seines weiten Entscheidungsspielraums auch andere - eben an das Amt gebundene - Möglichkeiten der Versorgungsdifferenzierung vollzieh kann.

VII. Sofern das Bundesverfassungsgericht im beschriebenen Sinne argumentieren würde, würde es - so vermute ich weiter - dem Gesetzgeber zunächst keine weiteren Auflagen machen, da dieser ja erst einmal im Sinne seiner Pflicht, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, selbst entsprechende gesetzliche Regelungen vollziehen müsste, die dann ggf. vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen wären, sofern im Anschluss an solchen, die Versorgung neu differenzierenden Versorgungsgesetzen Vorlagebeschlüsse nach Karlsruhe versandt werden würden.

Wenn ich es richtig sehe, dürfte so in etwa der weitere Weg sein, den das Bundesverfassungsgericht gehen wird: Es wird - zusammengefasst - die Versorgung solange als verfassungskonform ansehen, solange die Alimentation des aktiven Beamten materiell amtsangemessen ist. Ist das nicht der Fall - und das ist in allen 17 Rechtskreisen nicht der Fall -, wird es den materiellen Gehalt der Versorgung als verfassungswidrig betrachten, sodass der Gesetzgeber die Versorgung wieder amtsangemessen herstellen muss; dabei wird er dann das Recht haben, die Versorgungssystematik verfassungskonform zu verändern: eben im Sinne des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt. Teil des weiten Entscheidungsspielraums ist nun, dass reale Unterkunftskosten auch von Versorgungsempfängern im Sinne der Ziffer IIa ebenso in der Gesetzgebung zu berücksichtigen sind; jedoch dürfte im Sinne von IIb (der offensichtlich freieren Möglichkeit der Wohnortwahl) das Amt und damit der Status bei der gesetzlichen Betrachtung von Wohnkosten eine stärkere Rolle spielen können. Denn im Sinne des Status ist es der Beamte amtsangemessen zu alimentieren. Es dürfte dann also weniger der reale Wohnort zu beachten sein, sondern das Amt, sodass einem höherwertigen Amt ggf. auch höhere potenzielle Unterkunftskosten zugerechnet werden könnten.
« Last Edit: 09.09.2022 12:23 von SwenTanortsch »

lotsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #932 am: 09.09.2022 18:57 »
Ich habe das Urteil des BverfG zur Beamtenversorgung von 2005 überflogen.

Es wird anscheinend mehr Wert auf eine Parallelität zur gesetzlichen Rente, als zu den aktiven Beamten, gelegt. Interessant ist auch die Benachteiligung der Beamten, die aber noch in den Grenzen des Beurteilungsspielraums lagen. Auszüge aus dem Urteil:

c) Die absehbare Verringerung des Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung des Alterseinkommens der Rentner, nicht jedoch wegen des Anstiegs der Versorgungsausgaben gerechtfertigt. Die Reform der Beamtenversorgung geht zwar über die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 hinaus. Sie hält sich aber noch in den Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums.
(1) Dem (Netto-)Einkommensniveau der privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer,
vor allem der Angestellten des öffentlichen Dienstes, kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit
der Besoldung zu.
(2) Hinsichtlich der Versorgungsempfänger kann der Besoldungsgesetzgeber im
Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten
(vgl. BGHZ 21, 248 <252>). Damit scheidet auch das Einkommen aktiver privatrechtlich beschäftigter Arbeitnehmer als Bezugspunkt zur Bestimmung der amtsangemessenen Versorgung aus. Die Orientierung an den Einkommensverhältnissen der Rentenempfänger liegt hingegen in der Konsequenz der Fortsetzung der Bedeutung der Einkommen der Angestellten für die Beurteilung der Amtsangemessenheit.
Dementsprechend haben die in der mündlichen Verhandlung gehörten
sachkundigen Dritten übereinstimmend ausgeführt, die Absenkung der Beamtenversorgung gehe über die der Rente hinaus. Dennoch hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums noch nicht überschritten.

Anders als Swen bin ich der Ansicht, dass der Beamte während seiner aktiven Dienstzeit nicht verpflichtet ist, zusätzlich für seine Altersvorsorge anzusparen. Das schließe ich u.a. aus diesem Auszug des o.g. Urteils:

b) Für eine Ungleichbehandlung kann gleichfalls nicht auf eine ansonsten doppelte
Inanspruchnahme der aktiven Beamten verwiesen werden. Eine Doppelbelastung
der aktiven Beamten hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass sie neben den Verminderungen der Besoldungsanpassung auch durch eine private Altersvorsorge belastet würden (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 50 f.). Nach der Gesetzesbegründung ist
eine private Altersvorsorge für eine amtsangemessene Versorgung jedoch nicht erforderlich (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 31). Hierauf geleistete Zahlungen stellen sich
vor diesem Hintergrund als Geldanlagen dar, die zu tätigen der privaten Lebensplanung unterfällt. Ebenso wie nicht staatlich geförderte Anlageformen rechtfertigen sie
es daher nicht, aktive Beamte im Gegensatz zu Versorgungsempfängern von als notwendig erachteten Sparmaßnahmen auszunehmen.

Dies finde ich auch bezügl. von Einmalzahlungen an aktive Beamte für bemerkenswert.



SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #933 am: 09.09.2022 21:26 »
Vielleicht habe ich das, was ich sagen wollte, schlecht ausgedrückt, lotsch.

Natürlich unterliegt der Beamte während seiner aktiven Dienstzeit nicht der Pflicht, zusätzlich für seine Altersvorsorge anzusparen. Er unterliegt aber lebenslang der Pflicht, in seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 (1) BeamtStG). Sein Dienstherr ist darüber hinaus verpflichtet, den Beamten während seiner Dienstzeit alimentativ so auszustatten, dass ihm die Möglichkeit gegeben ist, Rücklagen zu bilden, um der genannten Pflicht auch ab dem Versorgungsfall nachkommen zu können, wenn also - wie dem Beamten noch während seiner aktiven Dienstzeit bekannt - seine Bezüge deutlich geringer sind als noch während der aktiven Dienstzeit. Dem Beamten sollte entsprechend deutlich sein, will er seiner lebenslangen Pflicht, außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, dass er - betrachten wir den Höchstsatz der Versorgung - mit Übergang in die Versorgung monatlich nurmehr maximal 71,75 % dessen zur Verfügung hat, über das er noch im letzten Monat seiner aktiven Dienstzeit verfügt hat. Betragen seine tatsächlichen Bedarfe also während seiner aktiven Dienstzeit durchgehend 100 %, dürfte es ggf. für ihn schwierig sein, mit Eintritt in den Versorgungsfall seiner sich aus § 34 (1) ergebenden Pflicht als Beamten nachzukommen.

Darüber hinaus wird er, sofern er lebenslang amtsangemessen alimentiert wird, deshalb während seiner aktiven Dienstzeit so ausgestattet, dass es ihm möglich ist, seine genannte Pflicht auch dann noch zu erfüllen, wenn ihm mit Eintritt in den Versorgungsfall eine deutlich geringere Alimentation zur Befriedigung seines täglichen Bedarfs zur Verfügung steht. Der Beamte ist also nicht verpflichtet, sondern gehalten, während seiner aktiven Dienstzeit Rücklagen zu bilden, um jederzeit monetär in der Lage zu sein, seiner genannten Pflicht weiterhin auch dann regelmäßig nachzukommen, wenn sich seine tatsächlichen Bedarfe auch nach dem Ende seiner Dienstzeit vorgesehen oder unvorgesehen ändern. Denn ansonsten könnte er nicht garantieren, seiner genannten Pflicht auch dann noch weiterhin nachzukommen.

Darin zeigt sich nun, wie perfide die spätestens seit 2008 in allen 17 Besoldungsrechtskreisen nicht mehr amtsangemessene Alimentation wirkt. Denn sie erschwert die Bildung von Rücklagen und führt - weiterhin verstärkt durch die ebenso offensichtlich nicht amtsangemessene Versorgung - in einer Situation wie heute, da mit einem Mal und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit längerfristig außergewöhnliche Härten auch auf den Versorgungsempfänger einwirken, dazu, dass Versorgungsempfänger ggf. nicht mehr in der Lage sind, ihrer genannten Pflicht nachzukommen, ohne dass das in ihrer Verantwortung liegt. Ein obdachtloser Versorgungsempfänger - um es deutlich zu sagen - verletzt seine sich aus dem Beamtenstatusgesetz ergebenden Pflichten, indem er außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #934 am: 11.09.2022 07:15 »
Guten Morgen zusammen,

ich komme erst jetzt dazu, zu den letzten Äußerungen ausführlich Stellung zu nehmen.

Zunächst einmal möchte ich kurz festhalten, dass wir bei den Überlegungen zur Versorgung uns recht weit von dem ursprünglichen Thema dieses Threads entfernen und rege an, dafür einen eigenen Thread zu öffnen. Schwarmwissen kann ja auch helfen, unsere Gedanken zu sortieren oder Aspekte mit einzubeziehen, die wir nicht bedenken. Außerdem bin ich auch davon überzeugt, dass uns das Thema Versorgung sicherlich noch ein paar Jahre beschäftigen wird.

Wenn ich es richtig sehe, rechnet sowohl Swen als auch ich damit, dass auch die Versorgung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein wird. Wir nähern uns lediglich aus unterschiedlichen Richtungen der möglichen Verfassungswidrigkeit an.

Sofern diese Verfassungswidrigkeit festgestellt wird, liegt der Ball wieder in der Hälfte der Besoldungsgesetzgeber, um eine verfassungsgemäße Versorgung zu gestalten. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum.

Aus den Erfahrungen der letzten Monate glaube ich jedoch, dass er immer das Mittel wählen wird, welches sich gerade noch haarscharf an der Grenze der Verfassungsmäßigkeit bewegt und gleichzeitig die öffentlichen Haushalte am geringsten belastet. Diese Lösung wird dann perspektivisch erneut Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden, so lange, bis es dem Gesetzgeber gelingt, eine verfassungsgemäße Besoldung und Versorgung tatsächlich zu gewährleisten.

Genau an dieser Stelle gibt es an zwei Knackpunkte:

1.) Sind die Kosten für die Wohnung bei der verfassungsmäßigen Versorgung zu berücksichtigen?
2.) Darf der Besoldungsgesetzgeber davon ausgehen, dass der Beamte Rücklagen fürs Alter geschaffen und diese (ggf. fiktiven Sparrücklagen) bei der Höhe der Versorgung bemessen?

Ich fange mal mit Punkt 1 an: Wenn ich die Ausführungen von Swen richtig interpretiere, sieht er als wesentliches Element für die Begründung der Einbeziehung der Kosten für die Wohnung die Residenzpflicht, die naturgemäß im Alter wegfällt und somit die Verpflichtung des Dienstherrn entfällt, für höhere Wohnkosten aufzukommen. Ich dagegen sehe das anders.

ich greife mal Argumente auf, die für meine Sichtweise sprechen könnten. Zunächst einmal der Leitsatz Nr. 3:

Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden.

Bei der Urteilsbegründung findet sich unter Rand Nummer 57 ff:

Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen.

und weiter

Der Vergleichsraum ist ausgehend vom Wohnort zu bestimmen [...] Dabei kann der Grundsicherungsempfänger seinen Wohnort frei wählen: Nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus sind die anzusetzenden Kosten der Unterkunft nicht auf die Aufwendung am bisherigen Wohnort begrenzt (BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R)

Diese Sichtweise wird durch Art 3 Abs. 1 i.v.m. Art. 11 Abs. 1 GG sowie die Freizügigkeit innerhalb der EU gestützt.

Weiter heißt es:

Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppen ihren Wohnsitz amtsangemessen in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die frei Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten.

Das ist für das BVerfG das wichtigste Argument, das Argument mit der Residenzpflicht kommt erst danach.

Wenn nun der Dienstherr sich hinsichtlich der Wohnkosten an dem unteren Wert orientiert, dann verkennt er, dass er die Versorgung von Beamten und Richtern nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht dem Gewährleistungsbereich entziehen kann. Der Beamte darf auch im Alter noch in Orten wohnen, in denen die Wohnkosten über dem Durchschnitt sind. Der Dienstherr kann aber, sofern die Versorgung der kleinsten Beamten dafür nicht mehr ausreicht, nicht auf ergänzende Leistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung verweisen. Dem Besoldungsgesetzgeber trifft die Pflicht, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Versorgung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen. Das gilt auch und gerade für die jeweiligen Wohnkosten.

Wenn man sich den Mietspiegel anschaut, ist die Differenz bei 2 Personen allerdings deutlich geringer als bei der vierköpfigen Familie. Wenn ich die richtige Tabelle gefunden habe, sieht es in etwa so aus.

Bei Mietstufe I reden wir von Wohnkosten von 439 EUR (kalt), bei Mietstufe VII von 807 EUR (kalt). Bei der vierköpfigen Familie ist der Unterschied schon deutlicher, da reden wir von 610 EUR (kalt) in Mietstufe I zu 1121 EUR (kalt) in Mietstufe VII.

Diese Überlegungen lassen für mich nur folgende Schlussfolgerungen zu

a) Selbstverständlich darf der Ruhestandsbeamte sich auch im Alter dort niederlassen, wo er möchte. Er ist nicht gehalten, zu Gunsten des Dienstherren in eine günstigere Wohnregion umzuziehen.

b) Bei der Bemessung der Versorgung darf sich der Besoldungsgesetzgeber bei den Wohnkosten zunächst an einem unteren Wert orientieren, wenn er gleichzeitig zur Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Zuschläge wie einen Ortszuschlag einführt.

Zu 2.)

Das Alimentationsrecht wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren. Damit wird der Bezug der Besoldung (und Versorgung) sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen hergestellt. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht (auch im Ruhestand!) sowie das Streikverbot.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung kommt es auf die Gesamthöhe an. Innerhalb des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums kann der Gesetzgeber sicherlich auch auf andere Formen wie der Riester Rente zurück greifen. Ein Gebot, Rücklagen zu schaffen, rechtfertigt im Einzelfall allerdings kein Unterschreiten der Mindestversorgung, wenn es dem Beamten nicht gelungen ist, solche Rücklagen aufzubauen. Solche Leistungen könnten allenfalls dann angerechnet werden, wenn sie

a) tatsächlich vorhanden sind und
b) der Besoldungsgesetzgeber an dem Aufbau der Altersvorsorge beteiligt war.

Hier kommt im Übrigen beim Vergleich mit der Vergleichsgruppe Rentner hinzu, dass es bei der Bemessung der ergänzenden Grundsicherung einen anrechnungsfreien Freibetrag von monatlich 100 EUR bei der Riester Rente gibt. Um eine solche, zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen, muss man je nach Anbieter zwischen 25.000 bis 30.000 EUR gespart haben. Es wäre daher nach meiner Auffassung verstörend, wenn der Grundsicherungsempfänger zusätzliche Altersvorsorge in einem üblichen Rahmen haben darf, der Versorgungsempfänger allerdings nicht. 

Abschließend möchte ich nur kurz erwähnen, dass ich diese Überlegungen hauptsächlich deswegen anstelle, weil ich davon ausgehe, dass uns das Thema als nächstes intensiv beschäftigen wird.

Ich persönlich gehe wie gesagt davon aus, dass sowohl die Besoldung als auch die Versorgung sich spätestens im nächsten Jahrzehnt viel stärker an dem Wohnort orientiert als sie es heute tut. Gleichzeitig gehe ich davon aus, dass das Amt stärker in den Fokus rückt und familienbezogene Anteile bis zum zweiten Kind bei Aktiven und bis zur Ehefrau bei Versorgungsempfängern immer mehr an Bedeutung verlieren werden. Das ist allerdings, zugegeben, meine ganz persönliche Glaskugel, die immer noch etwas neblig ist.

Ozymandias

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #935 am: 11.09.2022 12:07 »
Wäre auch dafür für die Versorgung ein eigenes Thema aufzumachen.

Zitat
Jedoch fällt die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) ins Gewicht. Diese Kürzung ist zwar – worauf die Beklagte zurecht hinweist – isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258). Jedoch führt die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge − gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung − zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts der Beamten nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 158).

Ein Interessanter Aspekt zu der Frage der eigenen Vorsorge aus VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17.

BBW: Was bei 100 % Besoldung als unteralimentiert gelte, müsse schließlich auch bei einem Versorgungshöchstsatz von maximal 71,75 % so gelten.

Nur weil man in Pension geht, fallen ja nicht 28,25% der Kosten weg. Vor allem Frauen erreichen im Durchnschnitt auch nur rund 60% als Ruhegehaltssatz und für Kinder werden in vielen Ländern nur 6 Monate als ruhegehaltsfähig anerkannt, im Vergleich zu 2,5 bis 3 Jahren in der GRV. Ausnahme sind nur Bund und Bayern mit ihrer "Mütterpension".

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #936 am: 11.09.2022 13:13 »
Man kann festhalten, das passt mit der alimenation irgendwie hinten und vorne nicht zusammen....

NordWest

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #937 am: 11.09.2022 15:20 »
Was bei 100 % Besoldung als unteralimentiert gelte, müsse schließlich auch bei einem Versorgungshöchstsatz von maximal 71,75 % so gelten.

Ein Ansatz ist die direkte Betrachtung der Versorgungsquote. Ein anderer, gleichzeitig zu betreibender, ist die Betrachtung der Mindestversorgung, die dann per Abstandsgebot auch Auswirkungen auf höhere Besoldungsgruppen hat.

Beide Wege werden in der Frage der Besoldung ja bereits beschritten. In Fragen der Versorgung werden sie analog zu beschreiten sein. Dabei wird es grundsätzlich interessant sein, welchen Bemessungsmaßstab das BVerfG für eine amtsangemessene Mindestversorgung annimmt, denn die vierköpfige Familie wird es hier sinnigerweise nicht sein. Denkbar wäre der rein prozentuale Weg, oder aber ein Ansatz über eine zweiköpfige "Restfamilie" nach Auszug der Kinder.

Aktuell liegt die Mindestversorgung je nach Dienstherr bei etwa 1800 Euro im Monat (65% Endstufe A4 oder ähnliche Berechnungen). Dabei bleiben neuartige Zulagen aber außen vor; und im Falle des Wegfalls der Gruppe A4 wurden in einigen Bundesländern sogar die ohnehin niedrigen 65% auf niedrigere Werte gekürzt - was einige verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.


SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #938 am: 11.09.2022 17:06 »
Wie gesagt, die meisten der zur Versorgung geäußerten Gedanken, betreffen nicht das Feld des Bundesverfassungsgerichts - die Prüfung einer verfassungskonformen Versorgung -, sondern den Versorgungsgesetzgeber, der zunächst einmal sicherzustellen hat, dass den Beamten in Ruhestand eine amtsangemessene Versorgung gewährt wird. Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht bislang an keiner Stelle erkennen lassen, dass es die überkommene Versorgungssystematik in Bund und Ländern für verfassungswidrig ansieht - so wie es bislang ebenfalls nicht hat erkennen lassen, dass die aus der Zeit vor 2006 überkommene Besoldungsstruktur nicht verfassungskonform ist. Was es insbesondere in der letzten Entscheidung hervorgehoben hat, ist, dass der materielle Gehalt der Besoldung in Berlin extrem zu gering ist, was sich unter Anwendung der dort direktiv vollzogenen Kriterien auf alle Besoldungsrechtskreise übertragen lässt.

Ergo dürfte es wahrscheinlich sein, dass das Bundesverfassungsgericht die aus der Zeit vor 2006 überkommene Versorgungsstruktur gleichfalls als unproblematisch betrachten wird; jedoch dürfte ebenso der materielle Gehalt der Versorgung weiterhin nicht hinreichend sein. Das Bundesverfassungsgericht dürfte von daher einen entsprechenden Vorlagebeschluss zur Versorgung so behandeln, dass es den Versorgungsgesetzgeber verpflichtet, für eine materiell hinreichende Versorgung zu sorgen. Gegebenenfalls dürfte es dabei darauf hinweisen, dass unter Betrachtung der Mindestalimentation und Mindestbesoldung in jenem Rechtskreis ebenso von einer unzureichenden Besoldung auszugehen ist, als dessen Folge ebenso die Versorgung praktisch zwangsläufig - insbesondere nach der unschädlichen Herabsetzung der Höchstversorgung von 75 % auf nur noch 71,75 % vor deutlich mehr als 20 Jahren - materiell zu gering sein muss. Dieser Weg ist zum einen juristisch sauber zu gehen und ist zum anderen einfach, indem er - ganz im Sinne des bundesverfassungsgerichtlichen Selbstverständnisses - keinen weiteren Eingriff in den weiten Entscheidungsspielraum des Versorgungsgesetzgebers vornimmt, da dieser zur Wiederherstellung einer amtsangemessenen Versorgung auch nicht nötig wäre (entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung anhand von Berlin nicht die überkommene Besoldungssystematik kritisiert, sondern deren Ausgangspunkt, also den materiellen Gehalt).

Denn da aber in jener zukünftigen Entscheidung dann zum ersten Mal umfassend ein Versorgungsfall negativ beschieden werden wird, dürfte das Bundesverfassungsgericht sich kaum - denke ich - aufgefordert sehen, eine so differenzierte Entscheidung wie unlängst hinsichtlich der Mindestalimentation zu treffen. Denn jener differenzierten Entscheidung sind seit 2012 fünf weitere vorausgegangen, wobei es bereits seit spätestens 1990 den bundesverfassungsgerichtlichen Grundsatz gibt, dass die gewährte Nettoalimentation mindestens um 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus (damals der Sozialhilfe) liegen muss. Das Bundesverfassungsgericht hat damit 2020 auf weit über 30 Jahre gegebene direktive Rechtsgrundsätze zur Besoldungsdogmatik zurückgegriffen und diese weiter ausgeformt. Für all das gibt es hinsichtlich der Versorgung noch keine analogen bundesverfassungsgerichtlichen Grundsätze; eine entsprechende und also so tiefgehend ausgearbeitete "Versorgungsdogmatik" ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang nicht zu entnehmen - und es gibt dafür auch weiterhin keine Veranlassung: Denn sobald die Alimentation der sich im Dienst befindenden Beamten amtsangemessen ist, ist ebenso die daraus entspringende Versorgung innerhalb der heutigen Versorgungsstruktur(en) amtsangemessen. Wieso also sollte das Bundesverfassungsgericht - das grundsätzlich in seiner negativen Gesetzgebung möglichst geringe Einschränkungen des weiten Entscheidungsspielraums vollzieht, über den der Gesetzgeber verfassungsrechtlich generell verfügt - solch komplizierte Wege gehen, wo zunächst einmal ein ganz einfacher - die Erinnerung daran, dass der hinreichende materielle Gehalt auch der Versorgung gegeben sein muss, um amtsangemessen zu sein, indem darauf verwiesen wird, dass die der entsprechenden Versorgung zugrundeliegende Besoldung in jenem Rechtskreis nicht hinreichend ist - ausreicht. Wie schon vor ein paar Tagen  gesagt: Die Rechtslogik macht das betreffende Feld - solange die überkommene Versorgungsstruktur nicht verändert wird - recht einfach: Nicht die Besoldung ist von der nachmaligen amtsangemessenen Versorgung abhängig, sondern die Versorgung von der vormaligen amtsangemessenen Besoldung. Und die Wiederherstellung einer amtsangemessenen Versorgung gehört zum Feld des Versorgungsgesetzgebers - wieso sollte das Bundesverfassungsgericht dort tiefergehend negativ gesetzgebend hineingreifen, wenn der materielle Gehalt der amtsangemessenen Versorgung kausal vom materiellen Gehalt der Besoldung abhängt?

NordWest

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #939 am: 12.09.2022 11:08 »
Die Rechtslogik macht das betreffende Feld - solange die überkommene Versorgungsstruktur nicht verändert wird - recht einfach: Nicht die Besoldung ist von der nachmaligen amtsangemessenen Versorgung abhängig, sondern die Versorgung von der vormaligen amtsangemessenen Besoldung. Und die Wiederherstellung einer amtsangemessenen Versorgung gehört zum Feld des Versorgungsgesetzgebers - wieso sollte das Bundesverfassungsgericht dort tiefergehend negativ gesetzgebend hineingreifen, wenn der materielle Gehalt der amtsangemessenen Versorgung kausal vom materiellen Gehalt der Besoldung abhängt?

Unter der Prämisse, dass die Versorgung einzig und mit fester Quote von der amtsangemessenen Besoldung abhängt, würde ich Dir recht geben. Jedoch verwässert diese Prämisse zunehmend. Erste Länder führen Zulagen zur amtsangemessenen Besoldung ein, die nicht ruhegehaltsfähig sind. Mit solchen Maßnahmen senkt man die Versorgungsquote, ohne die auf dem Papier stehende Zahl zu verändern und hier braucht es verfassungsrechtliche Grenzen.

Eine weitere, meines Erachtens völlig ungeklärte Frage ist die Mindestversorgung. Die 15% über Hartz 4 bei der Besoldung sind ein recht klarer Maßstab, der sich auf Versorgungsempfänger in gewissen Grenzen übertragen ließe. Aber die Frage ist: Welche Modellfamilie ist hier anzunehmen? Und was ist, wenn ein Versorgungsempfänger doch mal noch Kinder im Haus hat, auch wenn das eher eine Ausnahme ist? Auch dann sollte die Versorgung doch wohl nicht unter Hartz-4-Niveau abfallen können, hoffe ich? Heute ist das der Fall - und eine verfassungsgerichtliche Regelung wäre dringend nötig. Über die rechtliche Klärung der Besoldungsfragen wird dieses Problem ausdrücklich nicht gelöst.

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #940 am: 12.09.2022 13:29 »
Sind denn hier noch keine Klagen anhäng?

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #941 am: 12.09.2022 14:23 »
Die Rechtslogik macht das betreffende Feld - solange die überkommene Versorgungsstruktur nicht verändert wird - recht einfach: Nicht die Besoldung ist von der nachmaligen amtsangemessenen Versorgung abhängig, sondern die Versorgung von der vormaligen amtsangemessenen Besoldung. Und die Wiederherstellung einer amtsangemessenen Versorgung gehört zum Feld des Versorgungsgesetzgebers - wieso sollte das Bundesverfassungsgericht dort tiefergehend negativ gesetzgebend hineingreifen, wenn der materielle Gehalt der amtsangemessenen Versorgung kausal vom materiellen Gehalt der Besoldung abhängt?

Unter der Prämisse, dass die Versorgung einzig und mit fester Quote von der amtsangemessenen Besoldung abhängt, würde ich Dir recht geben. [ a ] Jedoch verwässert diese Prämisse zunehmend. Erste Länder führen Zulagen zur amtsangemessenen Besoldung ein, die nicht ruhegehaltsfähig sind. Mit solchen Maßnahmen senkt man die Versorgungsquote, ohne die auf dem Papier stehende Zahl zu verändern und hier braucht es verfassungsrechtliche Grenzen.

[ b ]Eine weitere, meines Erachtens völlig ungeklärte Frage ist die Mindestversorgung. Die 15% über Hartz 4 bei der Besoldung sind ein recht klarer Maßstab, der sich auf Versorgungsempfänger in gewissen Grenzen übertragen ließe. Aber die Frage ist: Welche Modellfamilie ist hier anzunehmen? Und was ist, wenn ein Versorgungsempfänger doch mal noch Kinder im Haus hat, auch wenn das eher eine Ausnahme ist? Auch dann sollte die Versorgung doch wohl nicht unter Hartz-4-Niveau abfallen können, hoffe ich? Heute ist das der Fall - und eine verfassungsgerichtliche Regelung wäre dringend nötig. Über die rechtliche Klärung der Besoldungsfragen wird dieses Problem ausdrücklich nicht gelöst.

Ich habe die beiden Themenfelder mal mit (a) und (b) gekennzeichnet:

(a) All das wird das Bundesverfassungsgericht in einer nächsten Entscheidung noch nicht interessieren können, da es sich um ein konkretes Normenkontrollverfahren handelt. Der Vorlagebeschluss wird also die überkommene Versorgungsstruktur betreffen, da es zwangsläufig noch keine Vorlagebeschlüsse zu den zunehmend verwässerten Besoldungsgesetzen mit also fragwürdigen neuen Strukturen geben wird und weil diese Gesetze in einem ein Versorgungsgesetz betreffenden Verfahren formell nicht behandelt werden (können), sondern nur ggf. problematische Struikturen in einem Versorgungsgesetz das Thema wäre.

(b) Wie dargestellt, bedarf es keiner vom Bundesverfassungsgericht indiziell dirketiv betrachtete "Mindestversorgung". Das Bundesverfassungsgericht wird - davon sollte auszugehen sein - in seiner anstehenden Entscheidung ein weiteres Mal feststellen, dass ein Gesetzgeber - der Bremer - die Mindestalimentation in der Vergangenheit materiell extrem verletzt hat. Es dürfte darüber hinaus zeigen, dass diese Verletzung indiziell - nämlich die Mindestbesoldung betreffend - praktisch nur geheilt werden kann, indem der Grundgehaltssatz deutlich zu erhöhen ist (oder genauer, dass der Gesetzgeber prozedural hinreichend sachlich darlegen müsste, dass der Grundgehaltssatz trotz der massiven Verletzung des Grundsatzes der Mindestbesoldung nicht erhöht werden solle, was dem Gesetzgeber sachlich nicht möglich sein dürfte). Damit stellte sich dann aber - wie dargestellt - in einem Vorlagebeschluss zur Versorgung gar nicht die Frage nach einer "Mindestversorgung", für die, wenn ich das richtig sehe, bislang auch keinerlei bundesverfassungsgerichtliche Darlegungen gegeben wären - eben anders als 2020 hinsichtlich der Mindestalimentation. Bevor das Bundesverfassungsgericht also eine so starke Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums vornehmen würde, über den der Versorgungsgesetzgeber verfügt, wird es ihn - so denke ich - erst einmal daran erinnern, dass er eine materiell hinreichende Versorgung zu gewähren hat und abwarten, ob er das tut. Erst sofern er das nicht täte, dürfte das Bundesverfassungsgericht entsprechend wie seit 2012 hinsichtlich der Besoldung verfahren und dann nach und nach eine immer weiter ausgeformte "Versorgungsdogmatik" vollziehen, denke ich.

Der Obelix

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #942 am: 12.09.2022 15:51 »
Aktuelle Meldung aus Bremen:

Aus gut informierten Kreisen wird dort aktuell das Norddeutsche Herd-Prämiensystem favorisiert.

Eine Amtsangemessenheit also nur dort, wo Ehemann oder Ehefrau tatsächlich die Hand am Herdregler hat und sich vollständig gegenüber der Besoldungsstelle "erklärt".

Dies ist ein weiterer Schritt der norddeutschen Länder in Richtung "moderne Besoldung 2023".


NordWest

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #943 am: 12.09.2022 16:04 »
All das wird das Bundesverfassungsgericht in einer nächsten Entscheidung noch nicht interessieren können
[...]
Bevor das Bundesverfassungsgericht also eine so starke Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums vornehmen würde, über den der Versorgungsgesetzgeber verfügt, wird es ihn - so denke ich - erst einmal daran erinnern, dass er eine materiell hinreichende Versorgung zu gewähren hat und abwarten, ob er das tut. Erst sofern er das nicht täte, dürfte das Bundesverfassungsgericht entsprechend wie seit 2012 hinsichtlich der Besoldung verfahren und dann nach und nach eine immer weiter ausgeformte "Versorgungsdogmatik" vollziehen, denke ich.

Ich stimme Dir leider zu, dass bei der nächsten Entscheidung des BVerfG bezüglich der Versorgung keine unmittelbaren Fortschritte zu erwarten sind. Und auch eine mittelbare Wirkung erwarte ich leider nicht, auch wenn sie eigentlich auf der Hand liegt. Die Gesetzgeber haben aber schon hinreichend gezeigt, dass sie sich wenig um logische Konsequenzen aus den Urteilen scheren, sondern sich nur an Dinge halten, die ganz explizit festgelegt worden sind. Darüber hinaus nehmen sie jeden Weg zur Minderbesoldung wahr, explizit auch solche, die rechtslogisch eigentlich ausgeschlossen sind.

Eigentlich ging es in der Diskussion gerade aber ja auch nicht um das 2022 (hoffentlich) bevorstehende Urteil, sondern um den Punkt von Ozymandias in bezug auf das VG Hamburg, über dessen Vorlage dieses Jahr (leider) ohnehin nicht entschieden wird. Dieser Ausgangspunkt war mein Anlass, eine Klärung der Mindestversorgung und der Versorgungsquote zu fordern - gerade weil ich aus die Rechtslogik aus dem anstehenden Urteil zwar erkenne, aber mir sicher bin, dass sie von den Gesetzgebern wieder "anders interpretiert" wird, solange es keine eindeutigen Vorgaben gibt - der Familienergänzungszuschlag lässt grüßen.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #944 am: 13.09.2022 07:42 »
All das wird das Bundesverfassungsgericht in einer nächsten Entscheidung noch nicht interessieren können
[...]
Bevor das Bundesverfassungsgericht also eine so starke Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums vornehmen würde, über den der Versorgungsgesetzgeber verfügt, wird es ihn - so denke ich - erst einmal daran erinnern, dass er eine materiell hinreichende Versorgung zu gewähren hat und abwarten, ob er das tut. Erst sofern er das nicht täte, dürfte das Bundesverfassungsgericht entsprechend wie seit 2012 hinsichtlich der Besoldung verfahren und dann nach und nach eine immer weiter ausgeformte "Versorgungsdogmatik" vollziehen, denke ich.

Ich stimme Dir leider zu, dass bei der nächsten Entscheidung des BVerfG bezüglich der Versorgung keine unmittelbaren Fortschritte zu erwarten sind. Und auch eine mittelbare Wirkung erwarte ich leider nicht, auch wenn sie eigentlich auf der Hand liegt. Die Gesetzgeber haben aber schon hinreichend gezeigt, dass sie sich wenig um logische Konsequenzen aus den Urteilen scheren, sondern sich nur an Dinge halten, die ganz explizit festgelegt worden sind. Darüber hinaus nehmen sie jeden Weg zur Minderbesoldung wahr, explizit auch solche, die rechtslogisch eigentlich ausgeschlossen sind.

Eigentlich ging es in der Diskussion gerade aber ja auch nicht um das 2022 (hoffentlich) bevorstehende Urteil, sondern um den Punkt von Ozymandias in bezug auf das VG Hamburg, über dessen Vorlage dieses Jahr (leider) ohnehin nicht entschieden wird. Dieser Ausgangspunkt war mein Anlass, eine Klärung der Mindestversorgung und der Versorgungsquote zu fordern - gerade weil ich aus die Rechtslogik aus dem anstehenden Urteil zwar erkenne, aber mir sicher bin, dass sie von den Gesetzgebern wieder "anders interpretiert" wird, solange es keine eindeutigen Vorgaben gibt - der Familienergänzungszuschlag lässt grüßen.

Das war auch der Anlass, warum ich diese Gedankenspiele überhaupt angefangen habe. Es scheint ja im Bereich der Besoldung eben genau dieses Tennis zwischen dem BVerfG und den Besoldungsgesetzgebern zu geben, bei dem jedes Reparaturgesetz so unzureichend ist, dass es erneut verfassungsrechtlich geprüft werden muss. Die verschiedenen Lösungsansätze der unterschiedlichen Besoldungsgesetzgeber werden dabei allerdings mittelfristig weiterhelfen, da so das BVerfG zeitnah entscheiden kann, welche Lösung evident unzureichend oder verfassungswidrig ist und welche nicht. Hoffentlich wird dann innerhalb dieses Jahrzehnts die Besoldung in allen Bundesländern und beim Bund so ausgestaltet, dass sie endlich auch wieder verfassungsgemäß ist.

Ein ähnliches Tennis erwarte ich in den nächsten zehn Jahren auch im Bereich der Versorgung.

Wenn ich auf der einen Seite das BVerfG sehe, dass mit Argusaugen auf die Verfassung und das Berufsbeamtentum schaut, und auf der anderen Seite die Finanzminister, die wie Dagobert Duck auf dem Goldspeicher hocken, dann sehe ich in der Zukunft eine Besoldungsstruktur, die sich auch am Wohnort orientieren wird. Dieser Ortszuschlag wird stärker als bisher in die Besoldungs- und Versorgungsstruktur aufgenommen werden müssen.

Diese regionalen Unterschiede waren ja auch seinerzeit ein Grund der Föderalismusreform. Dabei haben die Länder immer die Möglichkeit für Einsparungen, nicht aber für Verbesserungen genutzt.

Das erinnert mich an eine Begegnung in einer Kantine am Schnitzeltag:

Kunde A zur Bedienung: Ich hätte gerne ein großes Schnitzel.
Bedienung: Geht nicht, die sind alle gleich groß.

Kunde A geht mit seinem Schnitzel bedröppelt zur Kasse.

Kund B zur Bedienung: Ich hätte gerne ein kleines Schnitzel.
Bedienung: Kein Problem.