Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 384107 times)

nero

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #105 am: 12.01.2022 07:32 »
Es tut sich was. Ich Frage mich aber, warum als "eine von vielen Maßnahmen" ausgerechnet der Wegfall der KDP konkret benannet wird. Warum werden die weiteren Maßnahmen nicht benannt?
Ab wann wird man den Gesetzesentwurf denn einsehen können um konkreteres zu erfahren?

Floki

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #106 am: 12.01.2022 08:02 »
Ich finde es auch verwunderlich, dass vor Kurzem die Gewerkschaften noch zusammen gesessen haben und von diesen Maßnahmen keine Rede war. 5 Tage später dann der "Paukenschlag"... kann ja auch nicht sein....

Bisher war ja noch davon die Rede, dass bis um 31.01 einen Gesetzesentwurf eingebracht werden soll und am 10.02 soll im Ausschuss darüber gesprochen werden.

An diesen Terminen scheint sich bisher nichts geändert zu haben....

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #107 am: 12.01.2022 08:28 »
Kann es sein, dass der aktuelle Rechner und der Prognoserechner hier auf diesem Portal die bereits beschlossene Erhöhung des Familienzuschlages für kinderreiche Beamte in NRW noch nicht berücksichtigt?

gerzeb

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #108 am: 12.01.2022 08:40 »
Es tut sich was. Ich Frage mich aber, warum als "eine von vielen Maßnahmen" ausgerechnet der Wegfall der KDP konkret benannet wird. Warum werden die weiteren Maßnahmen nicht benannt?

Genau das war mein erster Gedanke und lässt nichts gutes erahnen...

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #109 am: 12.01.2022 09:20 »
Unabhängig davon, dass das eine für viele Beamte gute Nachricht ist, dürfte das Mittel als solches nicht hinreichend sein, um die Mindestalimentation als "absolute Untergrenze" einer noch amtsangemessenen Alimentation zu gewährleisten. Denn nicht alles Beamte profitieren von dieser Entscheidung, da es freiwillig gesetzlich versicherte Beamte gibt, die also nicht von dieser geplanten gesetzlichen Regelung betroffen sind. Um also die Mindesalimentation als solche in ihrer Qualität als "absolute Untergrenze" zu erreichen, dürfte diese Entscheidung gleichheitsgerecht und damit sachlich begründet kaum ins Feld geführt werden können.

Der Obelix

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #110 am: 12.01.2022 10:35 »
Wohl aber dürfte die Abschaffung der KDP ein gutes Werbemittel zu Wahlzeiten sein.

Insgesamt eine gute Entscheidung, aber die Entstehungsgeschichte und die aktuellen meldungen hierzu lassen zahlreiche Fragen offen.

Auch ist mal wieder erkennbar: es steckt keinerlei Logik oder Berechnung hinter dieser Maßnahme (so zumindest meine Einschätzung).

nero

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #111 am: 12.01.2022 11:27 »
Die Pressemitteillung des Landes spricht von einem "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften". Es scheint also nicht die Grundbesoldung erhöht zu werden, sondern die familienbezogenen Bestandteile.

Stefan

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #112 am: 12.01.2022 12:01 »
Kann es sein, dass der aktuelle Rechner und der Prognoserechner hier auf diesem Portal die bereits beschlossene Erhöhung des Familienzuschlages für kinderreiche Beamte in NRW noch nicht berücksichtigt?

Dies hatte ich in einem eigenen Beitrag bereits angemerkt, aber bisher leider keine Antwort vom Admin erhalten.

Kurbalin

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #113 am: 12.01.2022 12:32 »
Die Pressemitteillung des Landes spricht von einem "Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften". Es scheint also nicht die Grundbesoldung erhöht zu werden, sondern die familienbezogenen Bestandteile.

Insgesamt ist in der PM die Rede von drei Gesetzesentwürfen:
1. Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes.
2. Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen.
3. Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften.

Was jeweils in den Entwürfen enthalten ist, werden wir wohl erst in der nächsten Zeit erfahren, aber das Paket beschränkt sich keinesfalls nur auf die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung.

DiBe

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #114 am: 12.01.2022 13:46 »
Der Landkreistag NRW hat im Mitgliederbereich unter Rundschreiben 2022 heute Gesetzentwürfe veröffentlicht.

Opa

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #115 am: 12.01.2022 14:12 »
Sehr mager. Das Tarifergebnis wird wirkungsgleich auf die Beamtenschaft übertragen. Die KDP entfällt. Den Rest des Problems will man wie folgt aus der Welt schaffen (Auszug aus dem Gesetzentwurf):

Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Berliner Besoldung vom 4. Mai
2020 (2 BvL 4/18) entwickelten Grundsätze zur Alimentation von vierköpfigen Beamten- und
Richterfamilien gelten gleichermaßen für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter,
denen ein entsprechender Alimentationsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen Landes-
recht zusteht. Durch den Gesetzentwurf wird der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 daher
zum 1. Dezember 2022 neu strukturiert und für alle Besoldungsordnungen und -gruppen, über
die im Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vorgese-
hene Anpassung hinaus, erhöht. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2022
wird den Familien mit einem oder zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern
ein entsprechender regionaler Ergänzungszuschlag gewährt. Für die Versorgungsempfängerin-
nen und Versorgungsempfänger erfolgt eine entsprechende Anpassung.
Zur Anpassung an die gestiegenen Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten sieht der
Gesetzentwurf rückwirkend zum 1. Januar 2022 folgende strukturelle Änderungen zur Stärkung
der Besoldungsstruktur vor:
· Streichung der ersten beiden Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10,
· Ausweitung der Amtszulage in Höhe von 81,49 Euro auf alle Beamtinnen und Beamten der
Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 5 und den Beförde-
rungsämtern der Besoldungsgruppe A 6 sowie
· Ausbringung einer Strukturzulage für Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, ers-
tes Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 in Höhe von 10,00 Euro und Er-
höhung der Strukturzulage für Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites
Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 auf einheitlich 80,00 Euro.
Darüber hinaus soll die von der Beihilfe einbehaltene Kostendämpfungspauschale für alle Be-
soldungsgruppen aller Besoldungsordnungen vollständig abgeschafft werden. Da nach gelten-
dem Recht in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 keine Kostendämpfungspauschale von der
Beihilfe einbehalten wird, soll den Beihilfeberechtigten dieser Besoldungsgruppen zum Aus-
gleich ein steuerfreier Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 12,50 Euro
ab dem 1. Januar 2022 gewährt werden.

nero

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #116 am: 12.01.2022 14:22 »
Sehr mager. Das Tarifergebnis wird wirkungsgleich auf die Beamtenschaft übertragen. Die KDP entfällt. Den Rest des Problems will man wie folgt aus der Welt schaffen (Auszug aus dem Gesetzentwurf):
...
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. November 2022
wird den Familien mit einem oder zwei im Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern
ein entsprechender regionaler Ergänzungszuschlag gewährt.
...
Liest sich in der Tat sehr mager.
Steht etwas zu der Höhe der regionalen Ergänzungszuschläge?
Da sie nur bis 30.11.22 gezahlt werden, wird es mit Besoldungserhöhung zum 01.12.22 eine neue Lösung geben?
Steht etwas zu Nachzahlungen aufgrund der Widersprüche in den Vorjahren?

Knucki

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #117 am: 12.01.2022 14:26 »
die regionalen Ergänzungszuschläge werden ab dem 01.12.22 in den Famlienzuschlag eingerechnet. Es gibt 6 Mietstufen. Leider steht im ganzen Text nichts zur Rückwirkung für die letzten Jahre.

Stefan

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #118 am: 12.01.2022 15:04 »
Zu 1: Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung
Mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Corona-
Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen und zur
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes soll ein Teil der am 29. November 2021
erzielten Tarifeinigung zeit- und wirkungsgleich auf die Beamten- und Richterschaft
übertragen werden. Zu diesem Zweck soll die für den Tarifbereich vereinbarte und bis 31.
März 2022 steuerfreie Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) auf den Beamtenund
Richterbereich übertragen werden. Gleichzeitig soll eine Änderung des
Landesbeamtenversorgungsrechts verhindern, dass künftig steuerfrei gewährte Corona-
Sonderzahlungen zu einer Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge führen.

Zu 2: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen soll
die Tarifeinigung im Übrigen zeit- und wirkungsgleich übertragen werden.
Das bedeutet konkret:
•   eine Steigerung der Bezüge um 2,8 Prozent ab dem 1. Dezember 2022,
•   eine Erhöhung der Grundbeträge für Anwärterinnen und Anwärter und der monatlichen Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis um 50 Euro ab dem 1. Dezember 2022,
•   eine Erhöhung der Wechselschicht- und der Schichtzulage für Beamtinnen undBeamte, die in Universitätskliniken und Krankenhäusern eingesetzt sind sowie
•   eine Anpassung der Zulagen für den Krankenpflegedienst in den Bereichen Infektionskrankheiten und Intensivmedizin prozentual entsprechend der Steigerung der Intensiv- und Infektionszulagen der Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung).

Zu 3: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften soll die zur Besoldung der vierköpfigen
Familie im Land Berlin ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch in
Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden. Die zentralen Änderungen in Grundzügen:

a)   Neustrukturierung des Familienzuschlags
Zur Gewährleistung der verfassungsmäßigen Alimentation wird der Familienzuschlag der
Stufen 2 und 3 ab dem 1. Dezember 2022 neu strukturiert und, über die im Entwurf für ein
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene Anpassung hinaus,
erhöht. Ab dem 1. Dezember 2022 bemisst sich die Höhe der Familienzuschläge der Stufen 2
und 3 unter anderem nach der Mietenstufe der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der
Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis
zum 30. November 2022 wird den Familien mit einem oder zwei im Familienzuschlag zu
berücksichtigenden Kindern ein entsprechender regionaler Ergänzungszuschlag gewährt. Für
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erfolgen entsprechende
Anpassungen.

b)   Stärkung der Besoldungsstruktur in den Besoldungsgruppen A 5 – A 10
Darüber hinaus sollen zur Stärkung der Besoldungsstruktur in den Besoldungsgruppen A 5 bis
A 10 strukturelle Verbesserungen vorgenommen werden. Die Regelungen für die Gewährung
der Strukturzulage an Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes und zweites
Einstiegsamt (§ 47 LBesG) werden neugefasst. Alle Beamtinnen und Beamten in der
Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt sollen künftig auch die Strukturzulage erhalten.

Durch die Neufassung der Anlage 6 werden in der Grundgehaltstabelle der
Landesbesoldungsordnung A in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 die Erfahrungsstufen
eins und zwei gestrichen. Die (Einstiegs-)Besoldung der betroffenen Beamtinnen und Beamten
erfolgt künftig aus der Erfahrungsstufe drei. Die Anlage 14 wird entsprechend den
besoldungsrechtlichen Änderungen angepasst. Neben redaktionellen Anpassungen aufgrund
der Änderungen der Landesbesoldungsordnung A im Bereich der Besoldungsgruppen A 5 und
A 6 werden künftig die Beträge für die Strukturzulage in der Laufbahngruppe 1, erstes
Einstiegsamt (ab Besoldungsgruppe A 5 10,00 Euro monatlich) und in der Laufbahngruppe 1,
zweites Einstiegsamt (in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 80,00 Euro monatlich) neu
ausgewiesen. Im Übrigen bleibt die Anlage unverändert. In der Anlage 16 werden, als
Folgeänderung zu der Streichung der Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen A 5 bis A
10, die Beträge der Grundgehaltsspannen angepasst und die jeweiligen Schwellenwerte
zwischen den einzelnen Stufen der Grundgehaltsspannen aus Klarstellungsgründen
harmonisiert.
Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs regelt die entsprechende gesetzliche Überleitung von
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 10 in die
Einstiegserfahrungsstufen der Grundgehaltstabelle. Weitergehende Details können der
Gesetzesbegründung entnommen werden.

c)   Schaffung eines befristeten regionalen Ergänzungszuschlags
Durch den neu eingefügten § 71b des Landesbesoldungsgesetzes wird für Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richtern im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November
2022 für Zeiten, in denen ihnen ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach §
42 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach §
43 Absatz 3 zusteht, ein regionaler Ergänzungszuschlag nach der Anlage 18 zu diesem Gesetz
gewährt. Der Ergänzungszuschlag wird mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 zur
Auszahlung gebracht. Details entnehmen Sie bitte der Norm. Im Übrigen sei auf die
entsprechende Begründung des als Anlage beigefügten Gesetzentwurfs verwiesen (S. 12 –
14).
Mit Artikel 2 erfolgt eine Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Durch den neu
eingefügten § 93c wird auch den Versorgungsberechtigten in Entsprechung zum
Besoldungsrecht ein regionaler Ergänzungszuschlag im gleichen Maße wie den aktiven
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter zur Gewährleistung der verfassungsmäßigen
Mindestalimentation gewährt. Abweichend von der besoldungsrechtlichen Regelung wird bei
Versorgungsempfängerinnen und -empfängern mit Wohnsitz im Ausland für die Bestimmung
der Höhe des regionalen Ergänzungszuschlages nicht auf den dienstlichen Wohnsitz
abgestellt, sondern ausschließlich die Gemeinde, in der die oberste Dienstbehörde ihren Sitz
hat, herangezogen.

d)   Vollständige Abschaffung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale
Mit Artikel 4 erfolgt eine Änderung des Landesbeamtengesetzes. Mit der Vorschrift wird eine
Ermächtigungsgrundlage für das für Finanzen zuständige Ministerium geschaffen, die
Zahlung eines monatlichen (steuerfreien) Zuschusses zu den Beiträgen für die
Krankenversicherung von Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 durch
Rechtsverordnung zu regeln. Diese dient als Ausgleich für den Wegfall der
Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppen ab A 7 ab dem Kalenderjahr 2022.
Mit Artikel 5 erfolgt eine Änderung der Beihilfenverordnung NRW. Danach entfällt die
bisherige Kostendämpfungspauschale im Beihilfenrecht ab dem Jahr 2022. Da in den
Besoldungsgruppen A 5 und A 6 bereits nach bislang geltendem Recht keine
Kostendämpfungspauschale von der Beihilfe einbehalten wird, soll durch die Zahlung eines
Zuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 12,50 Euro ab dem 1. Januar
2022 der Wegfall der Kostendämpfungspauschale in den übrigen Besoldungsgruppen
ausgeglichen werden (s. auch den zuvor genannten Artikel 4).
Neustrukturierung des Familienzuschlags der Stufen 2 und 3 ab dem 1. Dezember 2022
In Artikel 6 sind weitere Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vorgenommen. So wird
durch die Neufassung des § 42 des Landesbesoldungsgesetzes der Familienzuschlag der
Stufen 2 und 3 ab dem 1. Dezember 2022 neu strukturiert und, über die im Entwurf für ein
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 sowie zur Änderung weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene Anpassung hinaus,
erhöht. Durch die Neustrukturierung werden Komponenten des regionalen
Ergänzungszuschlages in den Familienzuschlag überführt und der regionale
Ergänzungszuschlag abgelöst.
Mit Artikel 7 wird der Änderung der Neustrukturierung des Familienzuschlages im Besoldungsrecht für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nachvollzogen.
Die Regelungen des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften sollen nach dem Entwurf grundsätzlich mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur Neustrukturierung des Familienzuschlages und zur Nachzeichnung der Bezügeanpassung, die zum 1. Dezember 2022 in Kraft treten, sowie die Regelungen zur Streichung des regionalen Ergänzungszuschlages, die mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten

Kurbalin

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #119 am: 12.01.2022 15:16 »
Die Spanne der regionalen Ergänzungszuschläge hat es ja mal in sich. Auf Stufe 2 reicht das von der Mietenstufe I und II mit 0€ bis zur Mietenstufe 7 mit 554,98€ pro Monat! Wobei die Mietenstufe 7 (München z.B.) in NRW gar nicht vertreten ist, sondern Köln, Düsseldorf und Co. mit Stufe 6 die Riege anführen - da sind es dann 413,56€ Ergänzungszuschlag je Monat vom 01-11/2022. Macht also im Dezember 2022 eine Einmalzahlung von rd. 4.500 € für die Hauptstädter gegenüber 500€ für die beschaulichen Kleinstädter in Mietenstufe 3 bspw.

Entsprechend verhält es sich dann auch mit den neuen Familienzuschlägen (Stufe 2) ab dem 01.12.2022:
Mietenstufen 1 und 2: 285,62 € für die Besoldungsgruppen > A8
Mietenstufe 6: 699,18€

Interessante Herangehensweise. Das wird sicherlich auch im Rechner auf der Homepage komplizierter zu integrieren sein - jetzt muss zusätzlich immer noch der Wohnort bzw. mindestens die Mietenstufe abgefragt werden.