Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 380791 times)

Daniel82NRW

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #540 am: 29.04.2022 13:13 »
Im Rechner findet man dazu keine Information, auf meiner Bezügemitteilung steht halt für zwei Kinder „Familienzuschlag  Stufe 2“ aber irgendwie erhalte ich hier die Info das ich demnächst in der Stufe 3 berechnet werde (siehe oben).

photosynthese

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #541 am: 29.04.2022 13:15 »
Im Rechner findet man dazu keine Information, auf meiner Bezügemitteilung steht halt für zwei Kinder „Familienzuschlag  Stufe 2“ aber irgendwie erhalte ich hier die Info das ich demnächst in der Stufe 3 berechnet werde (siehe oben).

Auf der Bezügemitteilung steht "Stufe 2ff.", also fortfolgende. Das steht da seit dem ersten Kind und ist die Addition aller kindbezogenen Familienzuschläge, weil die ja auch ohne Stufe 1 (verheiratet) bezahlt werden. Richtig ist, dass der Zuschlag für's 2. Kind Stufe 3 ist. :-)


SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #543 am: 29.04.2022 18:09 »
https://www.sueddeutsche.de/panorama/prozesse-duesseldorf-gericht-haelt-richterbesoldung-fuer-verfassungswidrig-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-220429-99-94879

Das beschleunigt vielleicht bei der Klärung der Vergangenheit.

Nach den Entscheidungen des VG Hamburg, des OVG Schlewsig-Holstein und des VGH Hessen die nächste verwaltungsgerichtliche Entscheidung - die Kette dieser Entscheidungen wird nicht mehr abreißen. Dabei hat das VG Düsseldorf offensichtlich noch nicht einmal die materielle Qualität betrachtet, sondern das Gesetz allein schon wegen seiner ungenügenden prozeduralen Form entsprechend behandelt.

smiteme

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #544 am: 29.04.2022 19:47 »
Was bedeutet das denn für die NRW Beamten?

Sorry, wenn ich da so naiv Frage.
Ich war erst mal froh, dass NRW  den Familienzuschlag angepasst hat.

Als Quereinsteiger hatte ich mich gar nicht so schlecht besoldet gefühlt. Da doch nach Abzug der KV mehr übrig blieb als ich als Angestellter bekommen habe.

was_guckst_du

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #545 am: 29.04.2022 19:54 »
...das heisst für den normalen Beamten gar nichts, da es hier ausschließlich um Richter etc geht
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #546 am: 30.04.2022 09:06 »
Die Entscheidungen in den drei Verfahren betrachten die Jahre 2013 und 2014. Ihre Bedeutung liegt nicht zuletzt darin, dass nun ebenfalls Vorlagebeschlüsse die nordrhein-westfälische Beamtenbesoldung betreffend in Karlsruhe anhängig sind (zwei Kläger sind in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 besoldete Richter, beim weiteren handelt es sich um einen mittlerweile sich im Ruhestand befindenden Beamter, der im Klagezeitraum nach B 3 besoldet worden ist und nun offensichtlich entsprechend so versorgt wird). Damit liegen nun insgesamt 44 Vorlagebeschlüsse zu neun Bundesländern die Beamtenbesoldung betreffend vor.

Zwar werden in den drei Vorlagebeschlüssen offensichtlich "nur" die prozeduralen Anforderungen, denen sich der Besoldungsgesetzgeber gestellt sieht, als unzureichend betrachtet, eine materielle Prüfung scheint nicht stattgefunden zu haben. In Konsequenz gibt das aber dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit - sofern es das als sinnvoll ansieht -, seine Rechtsprechung hinsichtlich der prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber weiter zu konkretisieren. Darüber hinaus wird es auch in diesen drei Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem VG Düsseldorf folgen und den Besoldungsgesetzgeber mindestens auffordern, seine die Jahre 2013 und 2014 betreffende Gesetzgebung hinreichend zu prozeduralisieren. Da er das nicht kann, ohne einzugestehen, dass diese materiell evident unzureichend war - 2013 und 2014 dürfte die gewährte Nettoalimentation die Mindestalimentation um jeweils mehr als 20 % verfehlt haben - und damit in fortgesetzter Kontinuität bis mindestens zur aktuellen Gesetzgebung weiterhin gegeben war, liegt auch darin die Bedeutung der drei Vorlagebeschlüsse. Die aktuelle Gesetzgebung mit seiner - unabhängig von der materiellen Dimension, die gleichfalls nicht hinreichend erfüllt wird - formell sachlich falschen Bemessung der Ortszuschläge dürfte dann in einem weiteren Verfahren betrachtet werden müssen, nachdem das aktuelle Besoldungsgesetz beklagt worden ist.

Die Pressemitteilung des VG Düsseldorf findet sich hier, seine schriftliche Begründung steht noch aus: https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2022/2209/index.php

Lpm02

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #547 am: 30.04.2022 09:49 »
Hallo zusammen,

ich habe hier eine Frage, die mir das LBV leider noch nicht beantworten konnte und ich es selbst auch noch nicht herausgefunden habe.

Ich bin Beamter, verheiratet und habe 2 Kinder.

Meine Frau ist Erzieherin im Kirchendienst und erhält den Familienzuschlag für unsere Kinder.
Von der Änderung die zum 01.12.22 wirksam wird, wird sie nicht profitieren.

Meine Frage ist daher, ob ich damit rechnen kann, dass ich den Differenzbetrag erhalten werde ?
Dem LBV ist bekannt, dass ich 2 Kinder habe.

Entschuldigung, falls die Frage bereits gestellt wurde.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

smiteme

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« Antwort #548 am: 30.04.2022 10:12 »
Hat das Verfahren denn eine Ausstrahlung auf die A-Besoldung?

Bzw. Kann man hier auch noch mal in Zukunft  mit anpassungen rechnen / muss das Land hier nochmal nachbessern?

SwenTanortsch

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #549 am: 30.04.2022 15:51 »
Hat das Verfahren denn eine Ausstrahlung auf die A-Besoldung?

Bzw. Kann man hier auch noch mal in Zukunft  mit anpassungen rechnen / muss das Land hier nochmal nachbessern?

Über die in allen 17 Besoldungsrechtskreisen zu gering gewährte Nettoalimentation hat jedes Verfahren hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation im jeweils betroffenen Besoldungsrechtskreis mindestens mittelbar Ausstrahlung auf die A-Besoldung, da der Gesetzgeber gezwungen ist, die Mindestalimentation realitätsgerecht zu bemessen und daraus sachgerechte Schlüsse zu ziehen. Zumeist geschieht zwar derzeit weder das eine noch das andere. Der mittelbare Charakter liegt aber darin, dass weiterhin jeder Dienstherr am Ende gezwungen sein wird, seine ggf. beklagte Alimentation seit spätestens 2005 (frühere noch nicht entschiedene Zeiträume liegen nicht vor) verfassungskonform nachzubessern. Deshalb ist es wichtig, der gewährten Nettoalimentation zeitnah (also jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahrs) und mit den statthaften Rechtsbehelfen zu widersprechen.

@ Lpm02

Ich würde in regelmäßigen Abständen wiederkehrend beim LBV nachfragen - sicherlich gerne auch irgendwann schriftlich, sofern die mündliche Antwort entsprechend fortgesetzt werden würde -, bis Du eine sachgerechte Antwort erhalten wirst, die Du dann hier posten kannst. Denn am Ende wird das LBV auf Grundlage der Rechtslage intern abgestimmte Entscheidungen fällen müssen: Sie kann Deine Frage also - je nach der von ihr präsentierten Entscheidung - bei ihr hinreichend von Dir zur Verfügung gestellten Informationen positiv oder negativ beantworten. Die Antwort, dass man das nicht beantworten können, weil man keine Antwort wisse, dürfte keine am Ende sachgerechte Antwort sein, denke ich.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #550 am: 04.05.2022 15:51 »
Hallo zusammen,

ich habe hier eine Frage, die mir das LBV leider noch nicht beantworten konnte und ich es selbst auch noch nicht herausgefunden habe.

Ich bin Beamter, verheiratet und habe 2 Kinder.

Meine Frau ist Erzieherin im Kirchendienst und erhält den Familienzuschlag für unsere Kinder.
Von der Änderung die zum 01.12.22 wirksam wird, wird sie nicht profitieren.

Meine Frage ist daher, ob ich damit rechnen kann, dass ich den Differenzbetrag erhalten werde ?
Dem LBV ist bekannt, dass ich 2 Kinder habe.

Entschuldigung, falls die Frage bereits gestellt wurde.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende

Zunächst einmal wurde der Familienzuschlag rückwirkend zum 01.01.2022 verbessert, wird für das Jahr 2022 allerdings erst mit der Bezügemitteilung für den Monat Dezember 2022 ausgezahlt.

Der Familienzuschlag steht dem Beamten für jedes kindergeldberechtigte Kind zu. Wenn mehrere Elternteile im ÖD beschäftigt sind, bekommt es der Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Da es jetzt lediglich eine Veränderung im Bereich des Famlienzuschlages gibt und somit der Familienzuschlag als Beamter erwartungsgemäß höher ist als bei der angestellten Ehefrau, würde ich sicherheitshalber schnellstmöglich den Kindergeldanspruch von der Mutter auf den Vater bei der örtlich zuständigen Familienkasse umstellen und dem eigenen Dienstherrn sowie dem Arbeitgeber der Ehefrau nach Rückmeldung der Familienkasse entsprechend melden.

Sollte sich im Nachhinein heraus stellen, dass das nicht notwendig war, hat man sich trotzdem finanziell nicht verschlechtert. Wenn man es nicht ändert, droht aus meiner Sicht im ersten Schritt die Ablehnung der Zahlung des Familienzuschlages durch das LBV, da ja bereits die Ehefrau einen solchen erhält. Der Rechtsweg gegen eine solche, mögliche Rechtsauffassung des LBV steht einem natürlich frei, aber die Mühlen der Justiz mahlen ja bekanntlich recht langsam.

NvB

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #551 am: 04.05.2022 18:58 »
Angestellte im Öffentlichen Dienst bekommen keine familienbezogene Entgelte.

Diese Zuschläge stehen nur Beamten zu. Und bei Doppelbeamtenfamilien kann man entweder 100/0 oder 50/50 aufteilen. Es ist auch egal, ob die angestellte Frau das Kindergeld bekommt. Da für den Familienzuschlag die Geburtsurkunde ausreicht und nicht die Mitteilung für die Zahlung von Kindergeld.

LehrerInNRW

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« Antwort #552 am: 04.05.2022 21:44 »
Hier mal ein Auszug aus einer Info der GEW, die heute bei mir eingetrudelt ist:

Bis zu der Besoldungsänderung ab dem 1. Dezember 2022 wird dies mit einem sog. Ergänzungszuschlag geregelt, der aber auch erst mit dem Dezembergehalt ausgezahlt wird. Dazu ist ein Antrag erforderlich. Zwischenzeitliche Umzüge können sich nachteilig auswirken. Dass diese Regelung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt, ist aus Sicht der Gewerkschaften nicht gewährleistet. Probleme mit dem Abstandsgebot und der Leistungsbezogenheit werden nicht behoben. Ledige oder kinderlose Landesbeamt*innen in Regionen mit hohen Lebenserhaltungskosten werden nicht bedacht.

Zwei Dinge finde ich hier bemerkenswert!

1.
Bislang war hier nie von einem Antrag für die Nachzahlung im Dezember die Rede oder habe ich es überlesen?
Wenn das wirklich so sein sollte, müssen wir alle ordentlich die Werbetrommel in unseren Dienststellen rühren, damit das auch jeder mitkriegt.

2.
Die GEW scheint das ganze auch kritisch zu sehen. Mal gucken, ob die da noch was unternehmen.

Daniel82NRW

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« Antwort #553 am: 05.05.2022 05:39 »
 Das für die Rückwirkend Zahlung ein Antrag notwendig ist habe ich auch noch nirgendwo gelesen würde mich auch interessieren wo man ihn her bekommt und bis wann man ihn stellen muss.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #554 am: 05.05.2022 08:34 »
Angestellte im Öffentlichen Dienst bekommen keine familienbezogene Entgelte.

Diese Zuschläge stehen nur Beamten zu. Und bei Doppelbeamtenfamilien kann man entweder 100/0 oder 50/50 aufteilen. Es ist auch egal, ob die angestellte Frau das Kindergeld bekommt. Da für den Familienzuschlag die Geburtsurkunde ausreicht und nicht die Mitteilung für die Zahlung von Kindergeld.

Im Kirchenrecht gelten nach meinem Wissen für Kirchenbedienstete Sonderregelungen. In dem entsprechenden, aktuellen Tarifvertrag steht:

§ 15 BAT - KF

Kinderzulage, Leistungsentgelt
Mitarbeitende erhalten für jedes Kind, für das sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder nach dem Einkommensteuergesetz erhalten, eine monatliche Zulage in Höhe von 125,89 Euro. Dieser Betrag nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.


Zu dieser Konstellation (mehrere Anspruchsberechtigte) findet sich im Merkblatt des LBV NRW folgender Hinweis:

3.3 Mehrere Anspruchsberechtigte mit Anspruch auf Familienzuschlag für Kinder

Sofern mehrere Personen Anspruch auf den Familienzuschlag für Kinder oder vergleichbare
Leistungen für Kinder haben, erhält die Person den Familienzuschlag für die Kinder, die das
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz erhält
oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG, bzw. der §§ 3 oder 4 BKGG erhalten
würde.

Mehrere anspruchsberechtigte Personen können vorhanden sein, wenn eine weitere Person,
zu der das Kind ebenfalls eine im Gesetz oder Tarifvertrag bestimmte Stellung einnimmt,
beschäftigt ist oder Mutterschaftsgeld oder Versorgungsbezüge erhält.

Auf welche Quellen stützt Du Deine Aussagen?