Autor Thema: [NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen  (Read 384129 times)

photosynthese

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #750 am: 09.08.2022 09:41 »
Ob ein Realschullehrer genauso viel verdienen sollte wie ein Gymnasiallehrer, ist bisher eine weitgehend politische Entscheidung. Der resultierende Lehrermangel spricht Bände. Eigentlich sollte nicht die Frage sein, für welche Schulformen die Lehrer mehr Geld erhalten, sondern man sollte darüber nachdenken, Qualifikation auch unter den Aspekten von Angebot und Nachfrage zu betrachten.

Ist es fair, wenn ein Geschichtslehrer weniger verdient als ein Informatiklehrer? Das ist keine leicht zu beantwortende Frage, aber ein Geschichtslehrer hat am Arbeitsmarkt keine annähernd ähnlich gute Verdienstmöglichkeit während Informatikern überall hochkarätige Jobs mit tollen Karrierewegen offenstehen. Dass diese Misverhältnis überhaupt keine Rechnung getragen wird, kennt nur ein logische Konsequenz: Lehrermangel vor allem in bestimmten Fächern.

Klar ist aber auch: Solche Ansätze sind mit den aktuellen Besoldungsrechtsgrundlagen kaum umsetzbar.

Ich hatte mal einen Mitbewohner, Physiker, der pflegte zu sagen: Die besten Studierenden gehen in die freie Wirtschaft, die guten bleiben in der Forschung, und die, die nirgendwo unterkommen können, werden Lehrer*innen.

Die aktuelle Einstellungspraxis (und die Mittelbaugeschichte an den Unis) trägt dazu bei, dass das unter Historiker*innen eher umgekehrt ist. Und der Qualifikationsgedanke spielt ja tatsächlich eine entscheidende Rolle.

Aber da dieser Thread ja generell zu einer Traumsammlung geworden ist: M.E. wäre der gerechteste gehbare Weg eine verbindliche Individualisierung der Stundenzahl. Bspw.: 15 Stunden pro Nicht-Korrekturfach, 10 Stunden pro Korrekturfach (bei drei Fächern zählen die studierten Fächer; differenzieren müsste man natürlich nochmal für bspw. den Musiklehrer, der jedes Jahr 3-4 große Veranstaltungen organisiert, da schließe ich jetzt aus Platzgründen all die Funktionen in allen Nicht-Korrekturfächern ein, mit denen man sich ordentlich belasten _kann_), dann Abzug von einzelnen Stunden für bestimmte Funktionen (Klassenleitung Erprobungsstufe und Hauptschule müsste dann tatsächlich mehr wert sein als Klassenleitung 9./10. Klasse Gymnasium), und am Ende kommt man eben bei einer individualisierten Stundenzahl raus. Das ist dann der Albtraum für die Stundenplaner*innen, aber die sind an den Gymnasien ja schon in A15, das kann man dann ja auch ausweiten... *Traum beendet*

NordWest

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #751 am: 09.08.2022 17:35 »
M.E. wäre der gerechteste gehbare Weg eine verbindliche Individualisierung der Stundenzahl. Bspw.: 15 Stunden pro Nicht-Korrekturfach, 10 Stunden pro Korrekturfach (bei drei Fächern zählen die studierten Fächer; differenzieren müsste man natürlich nochmal für bspw. den Musiklehrer, der jedes Jahr 3-4 große Veranstaltungen organisiert, da schließe ich jetzt aus Platzgründen all die Funktionen in allen Nicht-Korrekturfächern ein, mit denen man sich ordentlich belasten _kann_), dann Abzug von einzelnen Stunden für bestimmte Funktionen (Klassenleitung Erprobungsstufe und Hauptschule müsste dann tatsächlich mehr wert sein als Klassenleitung 9./10. Klasse Gymnasium), und am Ende kommt man eben bei einer individualisierten Stundenzahl raus. Das ist dann der Albtraum für die Stundenplaner*innen, aber die sind an den Gymnasien ja schon in A15, das kann man dann ja auch ausweiten... *Traum beendet*

Dieser Traum war lange eine GEW-Forderung in Hamburg und wurde kurz nach der Jahrtausendwende als Alptraum Realität. Zwar erhielt jeder Lehrer Faktoren gemäß seines Korrekturaufwands und einiger anderer Aufwände. Allerdings wurde viel Arbeitszeit schlicht "vergessen", so dass das Modell vor allem eine erhebliche Mehrarbeit ohne Lohnausgleich bedeutete. Und da es ja keine feste Stundenzahl mehr gibt, die man mit anderen Bundesländern vergleichen könnte, fällt das nach außen auch gar nicht groß auf. Damit hat sich die GEW richtig selbst ins Knie geschossen, auch wenn die Forderung gut gemeint war. Gut gemeint ist aber eben noch lange nicht gut gemacht.

Ytsejam

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #752 am: 10.08.2022 07:13 »
Wenn man bedenkt, dass Abteilungs- oder SG-Leiter mit Dienst- und Fachaufsicht über 50-100 Mitarbeiter und mehreren Mio. "Budget" auch oft mit A13 abgespeist werden, ist diese unsägliche Lehrerdiskussion "A13 für alle Minimum" einfach nur noch lächerlich. Wenn ich da an meine Schulzeit zurückdenke und mit was für Charakteren man da zu tun hatte...Naja lassen wir das. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass im Duden neben "Jammern auf hohem Niveau" einfach ein Bild eines Realschulsportlehrers im Jogger und mit Trillerpfeife um den Hals abgebildet werden könnte.


Reisinger850

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #753 am: 10.08.2022 07:40 »
Ah okay, also ist das in Ordnung wenn Grund- und Sek1 Lehrer die einzigen bleiben würden, wo der Master sich nicht in der Besoldung zeigt. Aber in weniger als 55 Tagen wird der Stufenplan endlich vorgestellt und rechtlich die entsprechendenMassnahmen getroffen.

Und sorry, als Vorgesetzter von 100 Leuten mit A13 abgespeist zu werden, ist eher armselig. Das ist kein vorbildlicher Vergleich.
Übrigens gehe ich heute in kurzer Hose zum
1. Schultag - für bald A13. Aber bitte, schul dich um, mach einen Seiteneinstieg.
Wir haben drei Sportlehrer für 700 Schüler. Aber musst sowohl sportlich als auch fachlich was draufhaben ;) die Hälfte fällt bei den Sporteignungstests übrigens durch. Aber wieso sollte ich mich aufregen, ich komme ja bald
Zu meinem Recht.

Rentenonkel

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #754 am: 10.08.2022 10:27 »
Hallo zusammen,

meine Frau ist Angestellte bei der AOK und ich Beamter beim Land NRW. Die AOK zahlt ihren Angestellten einen Familienzuschlag analog des Beamtenrechts. Bis dato bezieht meine Frau für unsere Tochter das Kindergeld über die Familienkasse der AOK, sodass ihr auch der Familienzuschlag Stufe 2 gewährt wird. Auf Nachfrage bei der AOK wird den Angestellten darüber hinaus jedoch kein regionaler Ergänzungszuschlag ab dem 1.1.2022 gezahlt. Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob stattdessen in diesem Fall mir der Ergänzungszuschlag zustehen würde, auch wenn das Kindergeld und damit der Familienzuschlag 2 derzeit meiner Frau zugewiesen sind.

Vor einiger Zeit gab es schon einmal eine ähnliche Nachfrage hier, vielleicht weißt zwischenzeitlich jemand, wie in so einem Fall verfahren wird.

DO Angestellte bei Sozialversicherungsträgern werden analog dem Bundesbesoldungsgesetzes entlohnt. Da der Bundesgesetzgeber bislang noch keine Veränderung bei den Familienzuschlägen auf den Weg gebracht hat, das Land NRW allerdings schon, wäre der Familienzuschlag bei Dir höher als bei der Ehefrau. Den Familienzuschlag bekommt allerdings nur derjenige, der auch das Kindergeld erhält. Derzeit bekommt ihr also Kindergeld plus Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nur wenn der Anspruch auf Kindergeld auf den Vater umgestellt würde, bekäme man ab dem Monat Kindergeld plus Familienzuschlag NRW plus regionaler Ergänzungszuschlag in Abhängigkeit vom Wohnort. Der Familienzuschlag Bund bei der Mutter (unabhängig von der Höhe) schließt den gleichzeitigen Anspruch auf Familienzuschlag beim Vater aus.

Inwieweit Deine Frau auch Einspruch gegen ihre Besoldung einlegen sollte und wann und ob es (ggf. auch rückwirkend) irgendwann einmal im BBesG eine entsprechende Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG geben wird, bleibt sicherlich abzuwarten. Möglicherweise erweist sich irgendwann die Entscheidung als die richtige, weil der Bundesgesetzgeber irgendwann doch mehr zahlt als der Landesgesetzgeber. Vielleicht ist aber auch die Entscheidung, das Kindergeld über den Vater auszuzahlen, die richtige. Wer weiß ... 8)

Man kann also entweder den Spatz in der Hand nehmen und den Kindergeldanspruch und Familienzuschlag (und auch den Beihilfeanspruch) auf den Vater umschreiben oder alternativ die Taube auf dem Dach nehmen und alles so lassen, jährlich einen Widerspruch gegen die Besoldung bei der AOK in der Annahme und Hoffnung einlegen, dass auch der Bund als Dienstherr seine Beamtinnen und Beamten irgendwann einmal verfassungsgemäß besoldet und diese Besoldung dann besser sein wird, als die für die Landesbeamten. 

proRemote

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #755 am: 10.08.2022 12:57 »
Auszug Koalitionsvertrag Schwarz Grün:
Zitat
Wir werden einheitliche Regeln für mobiles Arbeiten in der Landesverwaltung schaffen
und mehr Homeoffice ermöglichen, wo dem keine dienstlichen Gründe
entgegenstehen.

Klingt erstmal gut. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet man ähnlich schöne Worte. Nur Taten lassen ewig auf sich warten. Ich will eine rechtliche Grundlage für Homeoffice jetzt und nicht am Sanktnimmerleinstag!

TM

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« Antwort #756 am: 12.08.2022 17:50 »
Hallo zusammen,

meine Frau ist Angestellte bei der AOK und ich Beamter beim Land NRW. Die AOK zahlt ihren Angestellten einen Familienzuschlag analog des Beamtenrechts. Bis dato bezieht meine Frau für unsere Tochter das Kindergeld über die Familienkasse der AOK, sodass ihr auch der Familienzuschlag Stufe 2 gewährt wird. Auf Nachfrage bei der AOK wird den Angestellten darüber hinaus jedoch kein regionaler Ergänzungszuschlag ab dem 1.1.2022 gezahlt. Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob stattdessen in diesem Fall mir der Ergänzungszuschlag zustehen würde, auch wenn das Kindergeld und damit der Familienzuschlag 2 derzeit meiner Frau zugewiesen sind.

Vor einiger Zeit gab es schon einmal eine ähnliche Nachfrage hier, vielleicht weißt zwischenzeitlich jemand, wie in so einem Fall verfahren wird.

DO Angestellte bei Sozialversicherungsträgern werden analog dem Bundesbesoldungsgesetzes entlohnt. Da der Bundesgesetzgeber bislang noch keine Veränderung bei den Familienzuschlägen auf den Weg gebracht hat, das Land NRW allerdings schon, wäre der Familienzuschlag bei Dir höher als bei der Ehefrau. Den Familienzuschlag bekommt allerdings nur derjenige, der auch das Kindergeld erhält. Derzeit bekommt ihr also Kindergeld plus Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nur wenn der Anspruch auf Kindergeld auf den Vater umgestellt würde, bekäme man ab dem Monat Kindergeld plus Familienzuschlag NRW plus regionaler Ergänzungszuschlag in Abhängigkeit vom Wohnort. Der Familienzuschlag Bund bei der Mutter (unabhängig von der Höhe) schließt den gleichzeitigen Anspruch auf Familienzuschlag beim Vater aus.

Inwieweit Deine Frau auch Einspruch gegen ihre Besoldung einlegen sollte und wann und ob es (ggf. auch rückwirkend) irgendwann einmal im BBesG eine entsprechende Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG geben wird, bleibt sicherlich abzuwarten. Möglicherweise erweist sich irgendwann die Entscheidung als die richtige, weil der Bundesgesetzgeber irgendwann doch mehr zahlt als der Landesgesetzgeber. Vielleicht ist aber auch die Entscheidung, das Kindergeld über den Vater auszuzahlen, die richtige. Wer weiß ... 8)

Man kann also entweder den Spatz in der Hand nehmen und den Kindergeldanspruch und Familienzuschlag (und auch den Beihilfeanspruch) auf den Vater umschreiben oder alternativ die Taube auf dem Dach nehmen und alles so lassen, jährlich einen Widerspruch gegen die Besoldung bei der AOK in der Annahme und Hoffnung einlegen, dass auch der Bund als Dienstherr seine Beamtinnen und Beamten irgendwann einmal verfassungsgemäß besoldet und diese Besoldung dann besser sein wird, als die für die Landesbeamten.

Haben zwischenzeitlich den Berechtigtenwechsel vorgenommen und das Kindergeld ab September dem Vater zugeordnet. Hoffe noch, dass wir den Ergänzungszuschlag auch für die Monate Januar bis August erhalten. Wäre ärgerlich, wenn es aufgrund dieser Formalität (Zuordnung Kindergeld) nicht gezahlt werden würde. Scheint ja noch einiges unklar zu sein, mal abwarten...

Lehrerspecht

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #757 am: 12.08.2022 21:45 »
Was genau ist bzgl des neuen Familienzuschlags unklar?

BerndStromberg

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« Antwort #758 am: 14.08.2022 00:19 »
In der Konstellation o.g. Ehegatte Bund und Ehegatte 2 NRW folgende Verständnisfrage:
Kann man eigentümlich nicht jederzeit den Zahlungsempfänger beim Kindergeld wechseln? Dann hätte man es in der Hand, zu entscheiden, wer den Familienzuschlag Stufe 2 bekommt, wenn der Bund doch noch nachzieht und den Familienzuschlag sogar noch weiter als NRW erhöht.
Und am Familienzuschlag wiederum hängt die Beihilfe. Dann hätte man es sogar jederzeit in der Hand, welche Beihilfe man zukünftig lieber in Anspruch nimmt, etwa wenn wieder mal ein Dienstherr Kostendämpfungspauschalen oder ähnliches einführt, oder?

Matü

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« Antwort #759 am: 14.08.2022 06:38 »
Ich gehe davon aus, dass ich den neuen Familienzuschlag ab 1.12.22 automatisch bekomme, da ich diesen bisher auch für verheiratet+2 Kinder bekommen habe. Meine Frau ist keine Beamtin.
Nach meiner Einschätzung wird dieser im Mietstufe 4 sogar recht hoch. Nun habe ich oben gelesen, dass das irgendwie von der Berechtigung zum Erhalt vom Kindergeld abhängt. Das Kindergeld wird doch mittlerweile extern von der Familienkasse gezahlt. Das bekommen wir prinzipiell beide.
Oder war das nur für den oben genannten Fall(er:Bund/sie:nrw) interessant?

uw147

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Antw:[NW] Besoldungsrunde 2021-2023 Nordrhein-Westfalen
« Antwort #760 am: 14.08.2022 20:01 »
In der Konstellation o.g. Ehegatte Bund und Ehegatte 2 NRW folgende Verständnisfrage:
Kann man eigentümlich nicht jederzeit den Zahlungsempfänger beim Kindergeld wechseln? [...]

Ja, § 64 Abs. 2 EStG:
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

Rentenonkel

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« Antwort #761 am: 16.08.2022 11:43 »
Hallo zusammen,

meine Frau ist Angestellte bei der AOK und ich Beamter beim Land NRW. Die AOK zahlt ihren Angestellten einen Familienzuschlag analog des Beamtenrechts. Bis dato bezieht meine Frau für unsere Tochter das Kindergeld über die Familienkasse der AOK, sodass ihr auch der Familienzuschlag Stufe 2 gewährt wird. Auf Nachfrage bei der AOK wird den Angestellten darüber hinaus jedoch kein regionaler Ergänzungszuschlag ab dem 1.1.2022 gezahlt. Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob stattdessen in diesem Fall mir der Ergänzungszuschlag zustehen würde, auch wenn das Kindergeld und damit der Familienzuschlag 2 derzeit meiner Frau zugewiesen sind.

Vor einiger Zeit gab es schon einmal eine ähnliche Nachfrage hier, vielleicht weißt zwischenzeitlich jemand, wie in so einem Fall verfahren wird.

DO Angestellte bei Sozialversicherungsträgern werden analog dem Bundesbesoldungsgesetzes entlohnt. Da der Bundesgesetzgeber bislang noch keine Veränderung bei den Familienzuschlägen auf den Weg gebracht hat, das Land NRW allerdings schon, wäre der Familienzuschlag bei Dir höher als bei der Ehefrau. Den Familienzuschlag bekommt allerdings nur derjenige, der auch das Kindergeld erhält. Derzeit bekommt ihr also Kindergeld plus Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Nur wenn der Anspruch auf Kindergeld auf den Vater umgestellt würde, bekäme man ab dem Monat Kindergeld plus Familienzuschlag NRW plus regionaler Ergänzungszuschlag in Abhängigkeit vom Wohnort. Der Familienzuschlag Bund bei der Mutter (unabhängig von der Höhe) schließt den gleichzeitigen Anspruch auf Familienzuschlag beim Vater aus.

Inwieweit Deine Frau auch Einspruch gegen ihre Besoldung einlegen sollte und wann und ob es (ggf. auch rückwirkend) irgendwann einmal im BBesG eine entsprechende Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG geben wird, bleibt sicherlich abzuwarten. Möglicherweise erweist sich irgendwann die Entscheidung als die richtige, weil der Bundesgesetzgeber irgendwann doch mehr zahlt als der Landesgesetzgeber. Vielleicht ist aber auch die Entscheidung, das Kindergeld über den Vater auszuzahlen, die richtige. Wer weiß ... 8)

Man kann also entweder den Spatz in der Hand nehmen und den Kindergeldanspruch und Familienzuschlag (und auch den Beihilfeanspruch) auf den Vater umschreiben oder alternativ die Taube auf dem Dach nehmen und alles so lassen, jährlich einen Widerspruch gegen die Besoldung bei der AOK in der Annahme und Hoffnung einlegen, dass auch der Bund als Dienstherr seine Beamtinnen und Beamten irgendwann einmal verfassungsgemäß besoldet und diese Besoldung dann besser sein wird, als die für die Landesbeamten.

Haben zwischenzeitlich den Berechtigtenwechsel vorgenommen und das Kindergeld ab September dem Vater zugeordnet. Hoffe noch, dass wir den Ergänzungszuschlag auch für die Monate Januar bis August erhalten. Wäre ärgerlich, wenn es aufgrund dieser Formalität (Zuordnung Kindergeld) nicht gezahlt werden würde. Scheint ja noch einiges unklar zu sein, mal abwarten...

Nein, eigentlich ist nichts unkar. Der regionale Ergänzungszuschlag wird im Dezember für die Monate September, Oktober, November und Dezember ausgezahlt werden und ab Januar automatisch gezahlt. Für den Familienzuschlag (und den damit verbundenen regionalen Ergänzungszuschlag) für die Monate Januar bis August bleibt die AOK zuständig, die in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage allerdings erst einmal nichts zahlen wird. Deswegen wird es wichtig sein, dass die Ehefrau bei der AOK bis Ende des Jahres einen Widerspruch bzw. Antrag auf amtsangemessene Besoldung stellt, um eine Verjährung zu vermeiden. Dieser Antrag wird auch bis auf weiteres jährlich wiederholt werden müssen, bis auch der Bund sich gezwungen sieht, die Vorgaben des BVerfG umzusetzen.

Rentenonkel

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« Antwort #762 am: 16.08.2022 11:47 »
In der Konstellation o.g. Ehegatte Bund und Ehegatte 2 NRW folgende Verständnisfrage:
Kann man eigentümlich nicht jederzeit den Zahlungsempfänger beim Kindergeld wechseln? Dann hätte man es in der Hand, zu entscheiden, wer den Familienzuschlag Stufe 2 bekommt, wenn der Bund doch noch nachzieht und den Familienzuschlag sogar noch weiter als NRW erhöht.
Und am Familienzuschlag wiederum hängt die Beihilfe. Dann hätte man es sogar jederzeit in der Hand, welche Beihilfe man zukünftig lieber in Anspruch nimmt, etwa wenn wieder mal ein Dienstherr Kostendämpfungspauschalen oder ähnliches einführt, oder?

Grundsätzlich schon, allerdings kann man den Zahlungsempfänger nur für die Zukunft ändern und da es in diesem Jahr rückwirkend zu Januar 2022 eine Verbesserung gibt, sind ggf. einige Monate erst einmal verloren. Da man jedoch nicht weiß, welche gesetzliche Regelung der Bund aus dem Hut zaubert, und ob es sich irgendwann lohnt, nicht zu wechseln, ist es wie so oft:

Verstehen kann man das Leben rückwärts; leben muss man es aber vorwärts.

Neuer12

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« Antwort #763 am: 16.08.2022 20:45 »
Ah okay, also ist das in Ordnung wenn Grund- und Sek1 Lehrer die einzigen bleiben würden, wo der Master sich nicht in der Besoldung zeigt. Aber in weniger als 55 Tagen wird der Stufenplan endlich vorgestellt und rechtlich die entsprechendenMassnahmen getroffen.

Und sorry, als Vorgesetzter von 100 Leuten mit A13 abgespeist zu werden, ist eher armselig. Das ist kein vorbildlicher Vergleich.
Übrigens gehe ich heute in kurzer Hose zum
1. Schultag - für bald A13. Aber bitte, schul dich um, mach einen Seiteneinstieg.
Wir haben drei Sportlehrer für 700 Schüler. Aber musst sowohl sportlich als auch fachlich was draufhaben ;) die Hälfte fällt bei den Sporteignungstests übrigens durch. Aber wieso sollte ich mich aufregen, ich komme ja bald
Zu meinem Recht.

Ehrlicherweise muss man sagen, dass ein master z.b. für Mathe im Gymnasium, BWL in den Berufsschulen oder halt Mathe in Grundschulen Welten sind. Wer soll noch für z.b. berufliche Schulen studieren, wenn man mit viel weniger Aufwand das gleiche an Grundschulen bekommt?

Cherry

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« Antwort #764 am: 16.08.2022 21:52 »
Noch einmal kurz zur Problematik DO Angestellte AOK und Beamter Land NRW. Bei der AOK handelt es sich um eine landesunmittelbare Körperschaft. Hier muss die Dienstordnung die Besoldung und Versorgung des Landes abbilden. Also auch den Ergänzungszuschlag um Familienzuschläge an 01.01.2022. Am besten mal in der Dienstordnung nachlesen.
LG