Dann ist es wohl nicht so eindeutig.
So wie ich das sehe, wird nämlich nichts addiert. LBesG NRW $43 Abschnitt 2 besagt: "Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht". Die Stufe 1 ist damit in Stufe 2 inkludiert.
Der Betrag für den Familienzuschlag für das erste berücksichtigungsfähige Kind ist daher auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2. Das wird im Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes auch überall so hervorgehoben.