Es besteht sicherlich eine gewisse Gefahr, dass die neuen Tabellen nicht rechtzeitig aktualisiert werden, so dass die entsprechenden Stellen (LBV usw.) es nicht schaffen, die neuen Zahlen pünktlich zum 01.12.2022 umzusetzen.
Daher ist nicht unwahrscheinlich, dass im Dezember zunächst die von der alten Landesregierung eingeführte Tabelle Wirkung entfaltet und die neue Tabelle erst im neuen Jahr mit einer gewissen Nachzahlung (rückwirkend zum 01.01.2022) zum Tragen kommt.
Die Gefahr besteht m.E. nicht. Die Landesregierung befürwortet die Gesetzesänderung ja, sie hat den entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht. Dann kann (und wird sie m.E.) die vorläufige (!) Auszahlung der neuen (richtigen) Werte unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung des Landtags anordnen.
Kurz und knapp: Ich sehe keine zeitliche Problematik, und erst recht keine politische. CDU und Grüne werden dem Vorschlag der von ihr gestützten Regierung folgen, die anderen Fraktionen aber vermutlich auch.
So ist es. Die Änderung ist nächste Woche in der Ausschussberatung und soll dann Anfang November im Landtag verabschiedet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass das so passiert, würde ich mal auf 99,99% taxieren...
Aktuelles von meinem Besoldungsgesetzgeber bei der aktuellen Bezügemitteilung für November 2022:
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir hatten Sie bereits durch unsere Hausmitteilung über die bevorstehenden Änderungen im Besoldungs- und Versorgungsrecht informiert.
Die aufgrund der mit Wirkung vom 01.12.2022 beschlossenen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge gültigen Tabellen finden Sie hier
(Hinweis: link zur "alten" Tabelle, gemeint sind die 2,8 % Anpassung).
Eine Zahlbarmachung der aufgrund der Anpassung erhöhten Bezüge erfolgt ab dem Monat Dezember 2022.
Darüber hinaus hatten wir Sie über die Änderungen im Familienzuschlag informiert.
Die Berechnung der zustehenden Familienzuschläge wird rückwirkend ab dem 01.01.2022 vom Wohnort der Berechtigten/des Berechtigten abhängen.
Grundlage für die Berechnung des Familienzuschlags wird der hier gespeicherte Wohnsitz sein.
Wir bitten daher alle familienzuschlagsberechtigen Mitarbeiter/-innen, die auf dem Entgeltnachweis ausgegebene Anschrift zu kontrollieren.
Sollte es sich hierbei nicht um Ihren Hauptwohnsitz handeln, geben Sie uns bitte eine entsprechende Mitteilung.
Die Zahlbarmachung der erhöhten Bezüge hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt eine technische Lösung zur Verfügung steht. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir keine abschließende Aussage dazu treffen, ob eine (Nach-)zahlung der erhöhten Bezüge bereits im Rahmen der Bezügezahlung für den Monat Dezember 2022 erfolgen kann.Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren. Bis dahin bitten wir Sie um ein wenig Geduld.
Vielen Dank und Viele Grüße
Ihr Personalreferat
Soviel zum Thema 99,99 %
Die Lösung ist wohl noch schlechter, als ich befürchtet habe. Erst einmal wird gar nichts nach- oder ausgezahlt und man soll sich weiterhin gedulden, weil die entsprechenden Programme nicht so schnell umgestellt werden können ...