Die Anerkennung des bisherigen Studiums und der einjährigen Praxistätigkeit als "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im Sinne des Tarifrechts ist eine sehr großzügige Auslegung.
Eine  Gleichwertigkeit in diesem Sinne liegt  vor,  wenn  Angestellte  über  Fähigkeiten  und  Erfahrungen  verfügen, die denen der Angestellten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung entsprechen. Es  wird  eine  der  Vor-  und  Ausbildung  ähnlich  gründliche  Beherrschung  eines  vom  Umfang her entsprechenden Wissensgebietes verlangt. Das vorhandene Wissen muss darüber hinaus auch für die Erledigung der übertragenen Aufgaben objektiv tatsächlich erforderlich sein. Die bloße  Tätigkeit  in  einem  Beruf  ist  häufig  nicht  ausreichend,  um  tarifrechtlich  als  „sonstige Angestellte“ anerkannt zu werden. Die Rechtsprechung ist in dieser Thematik sehr eng.
Wenn es zu einer Höhergruppierung kommt gilt § 17 Abs. TV-L, d.h. Stufe