Autor Thema: Abrechnung -zusätzliche Beschäftigung als Geschäftsfüher einer gGmbH der Kommune  (Read 2115 times)

Ole

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 164
Guten Morgen,

keine Ahnung, ob ihr mir helfen könnt bei diesem sehr speziellen Thema:

Wir sind eine Kommune und die Kommune hat eine gGmbH gegründet. Hier ist Mitarbeiterin A, die sonst als SB in der KOmmune mit EG 9b beschäftigt wird, zur Geschäftsführerin ernannt worden. Diese bekommt momentan eine Zulage von der Kommune für die Aufgaben der gGmbH. Ist das so korrekt? Kann die Abrechnung einfach so "gemischt" werden?

Vielen Dank vorab

McOldie

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 664
Ich kann hier keine Grundlage für die Zahlung einer Zulage sehen. Es könnte sich anbieten, dies im Wege einer Nebentätigkeit zu lösen. Das Entgelt müsste dann die gGmbH tragen.

Ole

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 164
momentan erhält der Mitarbeiter eine Zulage, dies finde ich auch nicht richtig.

Mitarbeiter wollte zweiten Arbeitsvertrag vermeiden, da er sonst doppelt Steuern zahlen müsste. Ist das korrekt?

Finde ich aber besser so. So wäre die Kommune doch sv und steuerrechtlich auf der sicheren Seite oder?

XTinaG

  • Gast
Arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- und auch wirtschaftsrechtlich stellt die Konstruktion kein Problem dar. Es ist im Bereich von Stiftungen, Vereinen und Verbänden eine nicht unübliche Konstruktion, daß (einer) der Geschäftsführer oder ein anderer Arbeitnehmer des Vereins/Verbands/der Stiftung eine GmbH als Geschäftsführer führt, die zu 100% dem eigentlichen Arbeitgeber gehört. In dieser Gemengelage wäre aber jedenfalls die Tätigkeit der Haupttätigkeit zuzurechnen. Mit den entsprechenden Folgen für die Eingruppierung.

Ole

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 164
Also könnten wir alles so belassen wie es ist und der Mitarbeiter wird entsprechend eingruppiert, beispielsweise in EG 11? Und ist die Kommune dann wirklich sv, steuerrechtlich sauber? Leider bin ich bei diesem Thema überfragt und soll es dennoch umsetzen

XTinaG

  • Gast
Das ist ja eine ganz normale Konstellation in einer Konzernstruktur.