Arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- und auch wirtschaftsrechtlich stellt die Konstruktion kein Problem dar. Es ist im Bereich von Stiftungen, Vereinen und Verbänden eine nicht unübliche Konstruktion, daß (einer) der Geschäftsführer oder ein anderer Arbeitnehmer des Vereins/Verbands/der Stiftung eine GmbH als Geschäftsführer führt, die zu 100% dem eigentlichen Arbeitgeber gehört. In dieser Gemengelage wäre aber jedenfalls die Tätigkeit der Haupttätigkeit zuzurechnen. Mit den entsprechenden Folgen für die Eingruppierung.