Die Anerkennung des bisherigen Studiums und der einjährigen Praxistätigkeit als "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im Sinne des Tarifrechts ist eine sehr großzügige Auslegung.
Eine Gleichwertigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn Angestellte über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen der Angestellten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung entsprechen. Es wird eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines vom Umfang her entsprechenden Wissensgebietes verlangt. Das vorhandene Wissen muss darüber hinaus auch für die Erledigung der übertragenen Aufgaben objektiv tatsächlich erforderlich sein. Die bloße Tätigkeit in einem Beruf ist häufig nicht ausreichend, um tarifrechtlich als „sonstige Angestellte“ anerkannt zu werden. Die Rechtsprechung ist in dieser Thematik sehr eng.
Wenn es zu einer Höhergruppierung kommt gilt § 17 Abs. TV-L, d.h. Stufe