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Höhergruppierung S8->S12, Stufe ?

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MeErt:
Hallo,

es geht aufgrund einer Gleichstellung um eine Höhergruppierung von S8 auf S12 TVL. Die Gleichstellung ist nötig, da das geforderte Studium Sozialarbeit nicht vorliegt sondern Erziehungswissenschaften. Nach einem Jahr arbeiten, kann die Gleichstellung erfolgen. Zugleich würde man ja auf die Stufe 2 übergehen.
Wenn man die Entgeltgruppe S12 bekommt, fängt man dann wieder bei Stufe 1 an oder bekommt man die Stufe 2?

Vielen Dank für die Antworten. :)

XTinaG:
Was für eine "Gleichstellung"?

Poggeliese:

--- Zitat von: XTinaG am 01.12.2021 10:07 ---Was für eine "Gleichstellung"?

--- End quote ---

kein entsprechender Abschluss (Sozialarbeit, nur Erzeihungswissenschaften), daher 1 Jahr arbeiten, dann Anpassung von S8 auf S12

McOldie:
Die Anerkennung des bisherigen Studiums und der einjährigen Praxistätigkeit als "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im Sinne des Tarifrechts ist eine sehr großzügige Auslegung.
Eine  Gleichwertigkeit in diesem Sinne liegt  vor,  wenn  Angestellte  über  Fähigkeiten  und  Erfahrungen  verfügen, die denen der Angestellten mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung entsprechen. Es  wird  eine  der  Vor-  und  Ausbildung  ähnlich  gründliche  Beherrschung  eines  vom  Umfang her entsprechenden Wissensgebietes verlangt. Das vorhandene Wissen muss darüber hinaus auch für die Erledigung der übertragenen Aufgaben objektiv tatsächlich erforderlich sein. Die bloße  Tätigkeit  in  einem  Beruf  ist  häufig  nicht  ausreichend,  um  tarifrechtlich  als  „sonstige Angestellte“ anerkannt zu werden. Die Rechtsprechung ist in dieser Thematik sehr eng.
Wenn es zu einer Höhergruppierung kommt gilt § 17 Abs. TV-L, d.h. Stufe

XTinaG:

--- Zitat von: Poggeliese am 01.12.2021 10:20 ---
--- Zitat von: XTinaG am 01.12.2021 10:07 ---Was für eine "Gleichstellung"?

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kein entsprechender Abschluss (Sozialarbeit, nur Erzeihungswissenschaften), daher 1 Jahr arbeiten, dann Anpassung von S8 auf S12



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Sowas ist tariflich nicht vorgesehen. Das Institut des "sonstigen Beschäftigten" stellt sich nicht durch einfachen Zeitablauf ein, auch nicht bei langjährigem Zeitablauf. Eine gesetzliche Gleichstellung wäre tariflich nicht zu berücksichtigen, weil sie tariflich nicht geregelt ist.

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