Autor Thema: [NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen  (Read 68322 times)

Porridge

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #15 am: 29.12.2021 12:41 »
Guten Tag,
gibt es eigentlich schon einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Besoldungsgesetztes?
Seit der Info vom NBB habe ich von offizieller Stelle keine Informationen zur Übertragung des Tarifabschlusses gefunden. Weiß da wer mehr?
Und weiß jemand auch, wann die 1.300 Euro ausgezahlt werden sollen? Bisher hieß es ja nur "Anfang 2022". Ich gehe Aber nicht davon aus, dass damit eine Auszahlung mit den Januarbezügen gemeint ist.



SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #18 am: 29.12.2021 15:31 »
Hey hey,

sind denn die Verfahren zur allgemeinen Alimentation anhängig oder auch Verfahren zum familienbezogenen Bestandteil?

In den anhängigen Verfahren über die Besoldung von neun Bundesländern, zu denen Vorlagebeschlüsse in Karlsruhe vorliegen, geht es um die Grundgehaltssätze.

Zu welchen neun Bundesländern gibt es Vorlagebeschlüsse in Karlsruhe? Hätte ein richtungsweisendes Urteil auch Auswirkungen auf die anderen 7 Bundesländer? Wird das Bundesverfassungsgericht darüber nächstes Jahr urteilen?

Danke für deine Einschätzungen, Swen!

Zur Zeit liegen Vorlagebeschlüsse zur A-Besoldung der Länder Berlin, Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein vor. In Thüringen werden derzeit vom tbb Musterklagen vorbereitet, die dann über das VG als Vorlagebeschluss des zehnten Landes dem BVerfG vorliegen werden.

Die vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Direktiven sind von allen Besoldungsgesetzgebern im Hinblick auf ihre Gesetzgebung zu beachten, da der Gesetzgeber einen verfassungswidrigen Zustand weder für die Vergangenheit noch für die Gegenwart bestehen lassen darf. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht einen verfassungswidrigen Zustand grundsätzlich nur für das jeweils von ihm betrachtete Besoldungsgesetz fest. Solange sich andere Besoldungsgesetzgeber auf den Standpunkt stellen, ihr bislang vom Bundesverfassungsgericht nicht behandeltes Besoldungsgesetz erfülle die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, sehen sie sich in der Regel nicht als aufgefordert an, das im Hinblick auf die Vergangenheit und Gegenwart (erneut) zu überprüfen, da sie ja seit 2012 zwingend dazu aufgefordert sind, ihre Besoldungsgesetze umfassend im Sinne ihrer prozeuralen Pflichten zu begründen. Es ist also davon auszugehen, dass über jedes Besoldungsgesetz einzeln entschieden werden musss - eventuell wird das Bundesverfassungsgericht dabei, wie schon im November 2015, irgendwann dazu übergehen, in einem Verfahren jeweils Entscheidungen über die Gesetzgebung verschiedener Länder zu treffen.

Der konkrete Inhalt der anstehenden Entscheidung über die Berliner A-Besoldung der Jahre 2008 bis 2015 dürfte zunächst einmal die formal anhand der R-Besoldung erfolgten neuen Direktiven entsprechend auf die A-Besoldung übertragen, indem jene auf diese angewandt werden dürften. Darüber hinaus halte ich es für nicht völlig unwahrscheinlich, dass das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Direktiven in Teilen ergänzt und präzisiert. Gegebenenfalls könnte das insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife erfolgen; damit wäre dann das von den Besoldungsgesetzgebern zu beachtende Pflichtenheft im Hinblick auf die Bemessung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus und damit verbunden im Hinblick auf die Mindestalimentation praktisch vollständig ausgeformt. Eventuell wird vielleicht auch eine Konkretisierung im Hinblick auf die Grundgehaltssätze erfolgen, da das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung diese Möglichkeit andeutet, ohne dass das bislang in der Literatur (und auch hier) betrachtet worden ist. Dazu wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im nächsten Jahr ein umfänglicherer Beitrag in der ZBR erfolgen. Aber wie gesagt, diese meine Ausführungen sind rein spekulativ; nur das Bundesverfasungsgericht selbst weiß, welche Themenfelder es behandeln wird.

Schlaubi

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #19 am: 30.12.2021 07:22 »
Danke für die Ausführungen!

Umfasst die sog. Grundalimentation denn auch die Zuschläge Familie, die in einigen Bundesländern erhöht wurden oder war dies ein anderes Vorgehen/ Verfahren?

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #20 am: 30.12.2021 15:16 »
Die Familienzuschläge bilden ab dem dritten Kind die Grundlage, um den Unterhaltsbedarf, der aus mehr als zwei Kindern resultiert, zu gewährleisten. Deshalb sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf kinderreiche Familien als ein Sonderzweig der Besoldungsrechtsprechung zu verstehen, so wie er sich aktuell in der Entscheidung 2 BvL 6/17 zeigt. Die ab dem dritten Kind gewährten Familienzuschläge weisen entsprechend einen zwingenden Bezug zur amtsangemessenen Alimentation auf.

Im Hinblick auf Beamtenfamilien mit bis zu zwei Kindern weisen die Familienzuschläge hingegen keinen zwingenden Bezug zur amtsangemessenen Alimentation auf, da das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass eine bis zu vierköpfige Beamtenfamilie den Familienunterhalt zusammen mit dem Kindergeld bereits weitgehend aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen bestreiten kann. In diesem Sinne sind die Familienzuschläge - wie Zuschläge insgesamt - als eine Detailregelung zu betrachten, mittels derer der Besoldungsgesetzgeber innerhalb seines weiten Entscheidungsspielraums sein Recht wahren kann, die Besoldung sachgerecht zu differenzieren.

Er kann hier also - ausgehend von der Mindestalimentation - nicht willkürlich hohe Familienzuschläge gewähren, um so die Grundgehaltssätze nicht anheben zu müssen. Die Familienzuschläge müssen hingegen bedarfsgerecht prozeduralisiert werden. Sofern das nicht geschieht, es also keinen sachlichen Grund für deutlich höhere Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder gibt, sollten entsprechende gesetzliche Regelungen keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht beanspruchen können - jedenfalls solange die gewährte Nettoalimentation einer vierköpfigen Familie weitgehend auf der Höhe der Mindestalimentation liegt.

Schlaubi

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #21 am: 30.12.2021 22:18 »
Danke für die Erklärungen, einzig den letzten Satz verstehe ich nicht gänzlich, auch wenn ich ihn öfter lese…Mindestalimentation = Alimentation, die bis zu zwei Kindern angemessen ist, sofern Familienzulage gewährt wird?

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #22 am: 30.12.2021 23:22 »
Die Mindestalimentation ist die absolute Untergrenze einer noch amtsangemessenen Alimenation, die einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern mindestens zu gewähren ist, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet. Für ihn ist es im Hinblick auf die Summe der Besoldungsbestandteile egal, wie als Minimum die Mindestalimentationssumme erreicht wird, solange diese Summe erreicht wird: Denn selbst wenn ihm kein Grundgehaltssatz, aber die volle Mindestalimentationssumme als Familienzuschläge gewährt werden würde, würde er von der Höhe der ihm gewährten Nettoalimentation amtsangemessen alimentiert werden (das Beispiel ist in der Realität natürlich Nonsens). Für Beamte mit weniger als zwei Kindern bedeutete das allerdings, dass sie nicht ein amtsangemessenes Äquivalent zur Mindestalimentationssumme erreichen würden, da sie ja keine entsprechenden Familienzuschläge erhalten würden. Insofern würde eine solche Lösung gegen das Mindestabstandsgebot verstoßen. So verstanden dürfen - ausgehend von der Mindestalimentation - keine nicht bedarfsgerechten Familienzuschläge gewährt werden, die also willkürlich zu hoch ausfallen.

Sofern dieses theoretische und also überspitzte Beispiel nicht weiterhilft , um die Struktur der Argumentation zu durchdringen, solltest Du die ersten Seiten des allgemeinen Treads zur Entscheidung 2 BvL 4/18 lesen. Dann erschließt sich, was gemeint ist, insbesondere S. 5,  12

Schlaubi

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #23 am: 31.12.2021 06:36 »
Danke das hat schon sehr weitergeholfen! Dann bin ich mal gespannt, was die Urteile ergeben. Wenn ich es richtig verstanden haben aus dem verlinkten Thread, wurde in den anderen BL in den unteren Gruppen gestrichen und die Einstiegsstufen höher gesetzt - dann ist der Abstand zur Grundsicherung gewahrt und oben rum musste nichts verändert werden. Interessant bleibt für mein Verständnis, warum ein drittes Kind soviel mehr Bedarf verursacht als das zweite Kind, denn hier sind die Zuschläge ja verdoppelt / verdreifacht worden.

xap

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #24 am: 31.12.2021 07:49 »
Dazu empfehle ich den allgemeinen Tread zu den Urteilen des Bverfg. Dort wurde das bereits seitenweise diskutiert.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #25 am: 31.12.2021 08:43 »
Danke das hat schon sehr weitergeholfen! Dann bin ich mal gespannt, was die Urteile ergeben. Wenn ich es richtig verstanden haben aus dem verlinkten Thread, wurde in den anderen BL in den unteren Gruppen gestrichen und die Einstiegsstufen höher gesetzt - dann ist der Abstand zur Grundsicherung gewahrt und oben rum musste nichts verändert werden. Interessant bleibt für mein Verständnis, warum ein drittes Kind soviel mehr Bedarf verursacht als das zweite Kind, denn hier sind die Zuschläge ja verdoppelt / verdreifacht worden.

Genauso, wie xap gerade geschrieben hat, ist für den letzten Satz der allgemeine Thread zu empfehlen. Die ersatzlose Streichung unterer Besoldungsgruppen und die entsprechende Überführung der davon betroffenen Beamten in die entsprechend höheren Besoldungsgruppen, die seit der Reförderalisierung des Besoldungsrechts bislang mit Ausnahme Mecklenburg-Vorpommerns mittlerweile alle anderen Dienstherrn durchgeführt haben, ist wie jede grundlegende besoldungsrechtliche Veränderung eine Sache der Begründetheit, soll heißen, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist und das gleichheitsgerecht vollzogen wird, geschieht eine solche Neuregelung im Rahmen des sich aus Art. 33 Abs. 5 ergebenden Gestaltungsauftrags, den der Gesetzgeber zu erfüllen hat. Da diese Neuregelungen aber in der Vergangenheit vielfach gar nicht - sachlich - begründet worden sind und spätestens seit der aktuellen Entscheidung wiederkehrend als einziges Ziel die Einsparung von Personalkosten erkennbar ist - hierbei handelt es sich als einzige Motivation um keinen sachlichen Grund -, ist diesbezüglich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in diesen Fällen verfassungsrechtlich keinen Bestand haben dürften. Denn sie sind zumeist nicht gleichheitsgerecht erfolgt, stehen dabei nicht selten den Forderungen des Leistungsprinzips entgegen und dürften in einer hohen Zahl an Fällen das systeminterne Abstandsgebot verletzt haben und als dauerhafte rechtliche Gestaltung dieses fortgeführt verletzen. Sowohl das Leistungsprinzip als auch der systeminterne Abstand zwischen den Besoldungsgruppen, der aus jenem folgt, sind aber als hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten (vgl. beispielsweise Rn. 22 in der aktuellen Entscheidung).

Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass 2006 noch die Besoldungsgruppe A 2 in den 16 Ländern und im Bund die unterste Besoldungsgruppe gebildet hat. Mittlerweile laufen manche Besoldungsgesetzgeber bereits in Richtung A 7 als (geplante) unterste Besoldungsgruppe oder wollen diesbezüglich noch höher hinaus, was offensichtlich ohne umfassende Reform des gesamten Besoldungsgefüges im Rahmen unserer Verfassung nicht möglich ist.

Nicht wenige Dienstherrn haben in der Vergangenheit das Besoldungsrecht ihres Landes in einer solch extremen Form gegen die Wand gefahren und kaum weniger Dienstherrn scheinen derzeit den Rückwärtsgang einzulegen, um nun noch einmal mit deutlich höheren PS ein weiteres Mal mit aller Macht gegen die Wand fahren zu wollen, die allerdings aus den Festen des Grundgesetzes festgemauert in der Erden steht und ganz sicher nicht aus Lehm gebrannt ist, ohne sich bewusst zu machen, dass sie die jetzt bereits umfassend nötigen Aufräum- und Reparaturarbeiten nicht mehr kostengünstig werden vollziehen können. Die "Spaltung" unseres Landes, die derzeit mal wieder genußvoll diskutierend als Metapher zelebriert wird, hat eine ihrer zentralen Ursachen in dieser Art der Politikgestaltung, in der sich ein erschreckendes Maß an Unfähigkeit zeigt, gegebene Realitäten anzuerkennen und auf diese angemessen und das heißt nicht zuletzt: auf sie im Rahmen unserer Verfassungs zu reagieren. Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren und Hochmut kommt vor dem Fall.

Studienrat

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« Antwort #26 am: 12.01.2022 21:12 »
Amen und Hallelulia!

Zerschmetterling

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« Antwort #27 am: 01.02.2022 17:54 »
Hallo!

Wird die Wechselschichtzulage für Beamte auch erhöht? Siehe Einigungspapier II / 4
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/tv-l/tv-l-tarifeinigung-2021.pdf

Habe so ein bisschen die Sorge, dass das übersehen wird.

Weiß da jemand was zu ?

Grüße

Z



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« Antwort #28 am: 24.03.2022 17:46 »
Kann mir jemand mitteilen, warum in den Raum:“ Günstigkeitsprüfung nach §72 NBesG für Einstellung zw. 2011 und 2016“ nichts mehr reingeschrieben werden kann?

Es gibt Neuigkeiten!


_restore

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #29 am: 26.03.2022 00:41 »
Ist zu lange inaktiv gewesen. Nach drei Monaten werden die Themen geschlossen.

Mein Verfahren liegt seit 1,5 Jahren beim OVG rum… mal gucken, ob das dieses Jahr noch was wird…