Autor Thema: [NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen  (Read 68365 times)

ChRosFw

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #195 am: 23.09.2022 11:46 »
Gab es heute keinen Stream beim NDR?

Koi

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NordWest

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #197 am: 23.09.2022 17:16 »
Und ganz frisch und ohne inhaltlich neues noch die Reaktion von Herrn Mohrmann (CDU):

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marco-mohrmann/fragen-antworten/zum-entwurf-eines-nds-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-aus-dem-beteiligungsverfahren

"Zwar wird in seltenen Familienkonstellationen die durch eine Beförderung erfolgende Grundgehaltserhöhung rechnerisch durch eine entsprechende Reduzierung des Familienergänzungszuschlags kompensiert. Dennoch ist das erhöhte Grundgehalt rechtlich werthaltiger als der reduzierte Familienergänzungszuschlag, da es unabhängig von der familiären Konstellation und eines Hinzuverdienstes gewährt wird, ruhegehaltfähig ist und im Regelfall weitere Beförderungsperspektiven eröffnet"

Das ist für mich zumindest durchaus neu. Wenn die Besoldung nicht steigt, erklärt mir sie jetzt stattdessen für "rechtlich werthaltiger" - so viel Dreistigkeit muss man erstmal zusammenbringen!

Und dann noch oben drauf: "Letztlich ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage nicht mit Sicherheit zu prognostizieren" - frei nach dem Motto "natürlich werden wir verlieren, aber bis dahin sparen wir erstmal Geld, denn uns wurde noch nicht wörtlich gesagt, dass es so nicht geht"

Mich erinnert das an das Cum-Ex-Treiben der Banken. Da nicht klar im Gesetz stand, dass es verboten ist, ließ man sich Steuern doppelt erstatten. Völlig "überraschend" war das nicht rechtmäßig. Daran waren damals auch Landesbanken in erheblichem Umfang beteiligt. Heute regen sich die gleichen Politiker darüber auf, die jetzt mit der Besoldung ein ähnliches böses Spiel treiben, von dem eigentlich alle wissen, dass es unrechtmäßig ist.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #198 am: 23.09.2022 23:23 »
Und ganz frisch und ohne inhaltlich neues noch die Reaktion von Herrn Mohrmann (CDU):

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marco-mohrmann/fragen-antworten/zum-entwurf-eines-nds-gesetzes-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-aus-dem-beteiligungsverfahren

"Zwar wird in seltenen Familienkonstellationen die durch eine Beförderung erfolgende Grundgehaltserhöhung rechnerisch durch eine entsprechende Reduzierung des Familienergänzungszuschlags kompensiert. Dennoch ist das erhöhte Grundgehalt rechtlich werthaltiger als der reduzierte Familienergänzungszuschlag, da es unabhängig von der familiären Konstellation und eines Hinzuverdienstes gewährt wird, ruhegehaltfähig ist und im Regelfall weitere Beförderungsperspektiven eröffnet"

Das ist für mich zumindest durchaus neu. Wenn die Besoldung nicht steigt, erklärt mir sie jetzt stattdessen für "rechtlich werthaltiger" - so viel Dreistigkeit muss man erstmal zusammenbringen!

Und dann noch oben drauf: "Letztlich ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage nicht mit Sicherheit zu prognostizieren" - frei nach dem Motto "natürlich werden wir verlieren, aber bis dahin sparen wir erstmal Geld, denn uns wurde noch nicht wörtlich gesagt, dass es so nicht geht"

Mich erinnert das an das Cum-Ex-Treiben der Banken. Da nicht klar im Gesetz stand, dass es verboten ist, ließ man sich Steuern doppelt erstatten. Völlig "überraschend" war das nicht rechtmäßig. Daran waren damals auch Landesbanken in erheblichem Umfang beteiligt. Heute regen sich die gleichen Politiker darüber auf, die jetzt mit der Besoldung ein ähnliches böses Spiel treiben, von dem eigentlich alle wissen, dass es unrechtmäßig ist.

Der Finanzminister hat heute am Ende seiner heutigen Darlegungen ein weiteres Mal die nachgewiesen sachlich falsche Darstellung bedient, hinsichtlich des Familienergänzungszuschlags würde es sich um "besondere Einzelkonstellationen" handeln. Es würde nicht viele Einzelfälle geben - und nun wird es interessant -, nämlich zwei Prozent oder weniger der Beamten, die von ihm betroffen seien. Es wird nun interessant, wann die durch das Gesetz zu einer Verordnung ermächtigte Verwaltung handeln tätig wird und also zum ersten Mal die zwingend im Gesetzgebungsverfahren vorzunehmenden Bemessungen des Grundsicherungsniveaus, der Mindest- und gewährten Nettoalimentation durchführt.

Die niedersächsische Landesregierung und entsprechende parlamentarische Regierungsmehrheit dürfte einen Preis dafür verdienen, als erste ein Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation in ein Parlament einzubringen und zu verabschieden, ohne überhaupt zu wissen, welches Maß eine amtsangemessene Alimentation haben muss. "Alea iacta est" kann man heute sagen und hat sich das Finanzministerium vermutlich jede Minute beim Erstellen des Gesetzentwurfs, das Kabinett beim Betrachten des Gesetzentwurfs und die Abgeordneten der Regierungskoalition, die den Entwurf verstanden haben, beim Lesen des Entwurfs gesagt. Die Metapher des "zusammengewürfelten Haufens" bekommt hier eine in Teilen ganz neue Bedeutung, scheint mir. Gesetz dem Fall, es wird gewürfelt, bringt in Niedersachsen die Landesregierung ersteres hervor.

Wer sich den Genuss der heutigen Plenarsitzung und des letzten TOPs morgen noch einmal anschauen möchte, der schaue hier - es sind mehrere interessante Freudsche Fehlleistungen zu hören, wenn man genau zuhört... https://landtag-niedersachsen-tv.im-en.com/
« Last Edit: 23.09.2022 23:32 von SwenTanortsch »



SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #201 am: 25.09.2022 23:26 »

Porridge

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #202 am: 26.09.2022 13:25 »
Dazu fällt einem wirklich nicht mehr viel ein...

Aber ich hatte heute noch einen Gedanken. Es wurden ja die Jahressonderzahlungen angehoben. Hat irgendwer schon gesehen ob die denn dieses Jahr wenigstens steuerfrei ausgezahlt werden (Stichwort Inflationsprämie bis 3000 Euro?)

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #203 am: 26.09.2022 15:14 »
Dazu fällt einem wirklich nicht mehr viel ein...

Aber ich hatte heute noch einen Gedanken. Es wurden ja die Jahressonderzahlungen angehoben. Hat irgendwer schon gesehen ob die denn dieses Jahr wenigstens steuerfrei ausgezahlt werden (Stichwort Inflationsprämie bis 3000 Euro?)

In dem am letzten Freitag verabschiedeten Gesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen, Porridge. Was sich nach der neuen Regierungsbildung tun wird, steht in den Sternen. Entsprechend sollte man als Beamter überlegen, mit welcher Partei man nach der Wahl am besten fährt, sofern die eigene Alimentation für die eigene Wahlentscheidung von Belang ist.

Koi

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #204 am: 29.09.2022 11:04 »
Ich bin mal Swens Anregung nachgekommen und habe bei der Landtagsverwaltung mal die Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren angefordert. Erhalten habe ich Stellungnahmen vom NDS. Richterbund, NBB, NDS. Städte- und Gemeindebund, DSTG Niedersachsen, VdR und des DGB. Sehr lesenswert ist tatsächlich die umfassende Ausarbeitung des DGB. Selbst wenn die zustimmenden Abgeordneten dies nur überflogen hätten kann mir niemand erzählen, dass die ernsthaft daran glauben, dass der verabschiedete Blödsinn irgendwie verfassungsgemäß sein kann.
Ich kann jedem Interessierten nur anraten, ebenfalls die Materialien anzufordern. Vielleicht bemerkt man dann auch dort ein gewisses Interesse an der Materie.

Die von mir verwendete Adresse: poststelle@lt.niedersachsen.de

Und meine Anfrage:

Materialien zum Nds. Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation (Drs. 18/11498)

Sehr geehrte Damen und Herren,

soweit mir bekannt wurde hatte die Landtagspräsidentin im Beteiligungsverfahren zum o. g. Gesetz darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten auf entsprechende Bitte von Medienvertretern und interessierten Dritten nach Durchführung der Beratung übersendet und dass sie ggf. im Nachgang der Beratung über die Internetseite des Landtags verfügbar gemacht werden würden.

Dementsprechend bitte ich um Übersendung per E-Mail.

Vielen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #205 am: 29.09.2022 14:19 »
Du bringst es auf den Punkt, Koi - und genau dieser Nachweis war ein zentrales Ziel nicht zuletzt der Stellungnahme des DGB. Denn die Vorlagen werden Teil der sicherlich kommenden Klagen gegen die neue Gesetzgebung, insbesondere den Familienergänzungszuschlag, werden. Es kann dann vonseiten des Besoldungsgesetzgebers keiner sagen, er habe von nichts gewusst, da auf der Hand liegt, dass wiederholt wissentlich und willentlich gegen zu beachtendes Verfassungsrecht verstoßen worden ist. Da der Gesetzgeber bzw. die Landesregierung im Verfahren mindestens zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert werden werden, dürfte es interessant sein, wie die Begründung(en) aussehen werden. Mit hoher Wahrscheinlich wird diese genauso abstrus ausfallen wie wiederkehrend die Gesetzesbegründung. Denn hätte man bessere Argumente als die bislang gegebenen, hätte man sie bereits im Gesetzgebungsverfahren präsentiert. Die Chance des Besoldungsgesetzgebers, mit diesem Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht bestehen zu können, tendiert sehr deutlich gen Null - und das weiß auch jeder, der nur ein wenig Ahnung von der Materie hat.

Koi

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #206 am: 29.09.2022 15:05 »
Kleine Ergänzung: Auf freundliche Nachfrage habe ich auch noch die GBD-Vorlage erhalten.

Koi

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #207 am: 29.09.2022 15:48 »
Noch was zum Kopfschütteln auf abgeordnetenwatch:

„Ich stimme dem Gesetz zu, weil es wesentliche Verbesserungen insbesondere für die unteren Besoldungsgruppen enthält. Weitere Verbesserung müssen allerdings in der nächsten Wahlperiode folgen!“

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/markus-brinkmann/fragen-antworten/wie-stehen-sie-zum-gesetzesentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-drs-18/11498-vom-12072022?pk_campaign=antworten_abo&pk_kwd=frage_659782

ChRosFw

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #208 am: 30.09.2022 09:29 »
Gibt es eigentlich schon nähere Informationen zur Ausgestaltung der VO zum Familienergänzungszuschlag?

Im Sinne einer möglichen schnellen Entscheidung möchte ich noch einmal meine Gedanken zum Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO in die Runde werfen. Leider fehlen mir die notwendigen Kommentare, um hier tiefer zu recherchieren.

Noch einmal:

M.E. ließe sich die VO umittelbar nach deren Erlass mit einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO angreifen. Das OVG würde die VO dann allgemein und nicht nur zugunsten des Antragstellers für ungültig erklären. Der Antragsgegner wäre verpflichtet, die Ungültigkeit der VO, ebenso wie schon deren Erlass, zu veröffentlichen.

Niedersachsen hat für das Vorgehen gegen VOen im Ausführungsgesetz der VwGO eine Regelung getroffen.
Nach § 7 Nds. AgVwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesicht stehenden Rechtsvorschrift. Demnach sollte der Antrag statthaft sein.

Diskutabel wäre eventuell die Antragsbefugnis. Der Antragsteller muss schließlich geltend machen, durch die VO in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Frage ist vielleicht, ob man hier bereits geltend machen muss, dass der Ergänzungszuschlag nicht hinreichend ist oder ob man dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dass man ihn schlichtweg nicht erhält (z.B. aufgrund höherer Besoldungsgruppe). M.E. und aus dunkler Erinnerung sollten hieran aber eigentlich keine zu hohen Anfroderungen gestellt werden, da es sonst zu einer Verkürzung des Rechtsweges kommt und dies im Kern eigentlich eine Frage der Begründetheit des Antrags wäre.

Aber man sieht hieran bereits, dass das OVG spätestens in der Begründetheit ggf. eine inzidente Prüfung der Niedersächsischen Besoldung vornehmen müsste/könnte. Spannend wäre dann, inwieweit es hier bereits die Grundsätze der letzten Beschlüsse des BVerfG heranziehen müsste.

M.E. hat der Gesetzgeber durch die VO-Ermächtigung auch gegen den Grundsatz der Wesentlichkeit verstoßen, da ein wesentlicher Teil der Besoldung nunmehr im stillen Kämmerlein durch die Landesregierung geregelt werden kann. Dies sollte jedoch ureigene Aufgabe des Parlaments sein.

Überlegenswert wäre darüber hinaus noch die Möglichkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

M.E. müsste sich die Zulässigkeit bereits aus dem besonderen Fürsorge- und Treueverhältnis des Antragsgegners gegenüber dem Antragssteller ergeben. Schließlich deckt der Beamte aus der Alimentation seinen unmittelbaren Bedarf. Da es hier um ein Rechtsmittel gegen eine VO geht, sollten die Voraussetzungen geringer sein, als bei einem Eilantrag beim  BVerfG.



 



SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #209 am: 30.09.2022 15:50 »
Wie schon gesagt, sind das interessante Gedanken, ChRosFw, die zu prüfen und weiterzuverfolgen sich lohnt. Jedoch haben wir es hier mit forrmellen Recht zu tun, das für sich genommen nach meiner Erfahrung noch einmal deutlich komplexer - zumindest für einen Laien - ist als das materielle Recht.

Dabei muss zugleich zunächst beachtet werden - ich habe mir gerade die von Dir genannten Rechtsnormen angeschaut -, dass die Nds. AG VwGO in der Fassung vom 01.07.1993 (Nds. GVBl. 1993 S. 175) mit Wirkung vom 16.12.2014 durch Art. 13 Nr. 13 des Gesetzes über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz vom selben Datum (Nds. GVBl. 2014 S. 436) aufgehoben und dort durch Art. 1 durch das Niedersächsische Justizgesetz vom selben Datum ersetzt worden ist (ebd.). Dort sollte entsprechend § 75 zur Anwendung kommen:

"§ 75 Entscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO)."

§ 47 (1) Nr. 2 VwGO hebt hervor:

"(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
[...]
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt."

Da nach § 47 (1) Nr. 2 VwGO § 75 NJG zur Anwendung zu bringen ist, könnte ggf. entsprechend so, wie Du es ausführst, verfahren werden. Allerdings steckt der Teufel generell - nicht zuletzt beim formellen Recht - im Detail, weshalb hier sicherlich noch einmal eine umfassendere Prüfung zu vollziehen wäre, die ich ggf. initiieren kann, sobald ich dazu die Zeit finde, wovon ich im Verlauf des kommenden Monats ausgehe. Da die nötige Rechtsvorschrift zu Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation bis zum Inkrafttreten jenes Gesetzes am 01.01.2023 vorliegen muss und zugleich nach den Ausführungen der Landesregierung der Beteiligung unterliegen soll, haben wir für die Prüfung zum Glück noch etwas Zeit.

Wenn Du Zeit und Lust hast, arbeite Dich noch weiter in die Materie ein und führe hier Deine Gedanken weiterhin aus; je mehr Gehirne über die Materie nachdenken, umso besser: Wenn ich es richtig sehe, dürfte der von Dir durchdachte Weg durchaus eine nicht geringe materielle Erfolgsaussicht haben, wenn die Möglichkeit formell in Anschlag zu bringen ist.