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[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen

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SwenTanortsch:
Die Familienzuschläge bilden ab dem dritten Kind die Grundlage, um den Unterhaltsbedarf, der aus mehr als zwei Kindern resultiert, zu gewährleisten. Deshalb sind Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf kinderreiche Familien als ein Sonderzweig der Besoldungsrechtsprechung zu verstehen, so wie er sich aktuell in der Entscheidung 2 BvL 6/17 zeigt. Die ab dem dritten Kind gewährten Familienzuschläge weisen entsprechend einen zwingenden Bezug zur amtsangemessenen Alimentation auf.

Im Hinblick auf Beamtenfamilien mit bis zu zwei Kindern weisen die Familienzuschläge hingegen keinen zwingenden Bezug zur amtsangemessenen Alimentation auf, da das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass eine bis zu vierköpfige Beamtenfamilie den Familienunterhalt zusammen mit dem Kindergeld bereits weitgehend aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen bestreiten kann. In diesem Sinne sind die Familienzuschläge - wie Zuschläge insgesamt - als eine Detailregelung zu betrachten, mittels derer der Besoldungsgesetzgeber innerhalb seines weiten Entscheidungsspielraums sein Recht wahren kann, die Besoldung sachgerecht zu differenzieren.

Er kann hier also - ausgehend von der Mindestalimentation - nicht willkürlich hohe Familienzuschläge gewähren, um so die Grundgehaltssätze nicht anheben zu müssen. Die Familienzuschläge müssen hingegen bedarfsgerecht prozeduralisiert werden. Sofern das nicht geschieht, es also keinen sachlichen Grund für deutlich höhere Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder gibt, sollten entsprechende gesetzliche Regelungen keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht beanspruchen können - jedenfalls solange die gewährte Nettoalimentation einer vierköpfigen Familie weitgehend auf der Höhe der Mindestalimentation liegt.

Schlaubi:
Danke für die Erklärungen, einzig den letzten Satz verstehe ich nicht gänzlich, auch wenn ich ihn öfter lese…Mindestalimentation = Alimentation, die bis zu zwei Kindern angemessen ist, sofern Familienzulage gewährt wird?

SwenTanortsch:
Die Mindestalimentation ist die absolute Untergrenze einer noch amtsangemessenen Alimenation, die einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern mindestens zu gewähren ist, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet. Für ihn ist es im Hinblick auf die Summe der Besoldungsbestandteile egal, wie als Minimum die Mindestalimentationssumme erreicht wird, solange diese Summe erreicht wird: Denn selbst wenn ihm kein Grundgehaltssatz, aber die volle Mindestalimentationssumme als Familienzuschläge gewährt werden würde, würde er von der Höhe der ihm gewährten Nettoalimentation amtsangemessen alimentiert werden (das Beispiel ist in der Realität natürlich Nonsens). Für Beamte mit weniger als zwei Kindern bedeutete das allerdings, dass sie nicht ein amtsangemessenes Äquivalent zur Mindestalimentationssumme erreichen würden, da sie ja keine entsprechenden Familienzuschläge erhalten würden. Insofern würde eine solche Lösung gegen das Mindestabstandsgebot verstoßen. So verstanden dürfen - ausgehend von der Mindestalimentation - keine nicht bedarfsgerechten Familienzuschläge gewährt werden, die also willkürlich zu hoch ausfallen.

Sofern dieses theoretische und also überspitzte Beispiel nicht weiterhilft , um die Struktur der Argumentation zu durchdringen, solltest Du die ersten Seiten des allgemeinen Treads zur Entscheidung 2 BvL 4/18 lesen. Dann erschließt sich, was gemeint ist, insbesondere S. 5,  12

Schlaubi:
Danke das hat schon sehr weitergeholfen! Dann bin ich mal gespannt, was die Urteile ergeben. Wenn ich es richtig verstanden haben aus dem verlinkten Thread, wurde in den anderen BL in den unteren Gruppen gestrichen und die Einstiegsstufen höher gesetzt - dann ist der Abstand zur Grundsicherung gewahrt und oben rum musste nichts verändert werden. Interessant bleibt für mein Verständnis, warum ein drittes Kind soviel mehr Bedarf verursacht als das zweite Kind, denn hier sind die Zuschläge ja verdoppelt / verdreifacht worden.

xap:
Dazu empfehle ich den allgemeinen Tread zu den Urteilen des Bverfg. Dort wurde das bereits seitenweise diskutiert.

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