Autor Thema: [NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen  (Read 68686 times)

justilegal

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #225 am: 25.10.2022 10:03 »
Ich vermute, dass es vor Mitte November/ Anfang Dezember keine VO zum Fam.-Ergänzungszuschlag gibt. Dann haben wir ne neue Regierung und auch nen Finanzminister/ ne Finanzministerin. Das NLBV hat auf seiner Startseite darauf hingewiesen, dass die Regelungen zum neuen Zuschlag dort veröffentlicht werden, sobald sie bekannt sind. Ich vermute, wir müssen diesbezüglich die Regierungsbildung etc. abwarten.

Marco Lorenz

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #226 am: 07.11.2022 22:09 »
@ justilegal

Du hattest mit Deiner Vermutung offensichtlich recht:

Dies ist die Antwort aus dem Finanzministerium, die ich erst auf eine freundliche Erinnerung erhalten habe:


Sehr geehrter Herr Lorenz,

bitte entschuldigen Sie die krankheitsbedingt späte Rückmeldung.

Die noch zu erlassende Verordnung zur Regelung der Höhe und der Einzelheiten des Verfahrens befindet sich derzeit in Vorbereitung. Eine Benennung des Zeitpunkts der Veröffentlichung ist aktuell leider noch nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
xxxxxxxx

____________________________________________
Niedersächsisches Finanzministerium
Referat für Arbeits-, Tarif- und Besoldungsrecht
Schiffgraben 10
30159 Hannover
Tel.: +49 511 120-xxxx
E-Mail: xxx
Internet: www.mf.niedersachsen.de
 

Librarian

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #227 am: 14.11.2022 11:34 »
Im FM fand ein interessanter Personalwechsel statt. Reinhold Hilbers ist gegangen, Gerald Heere (B90/Grüne) ist "der Neue". Genau der Heere, der den damaligen Gesetzentwurfs 18/11498 abgelehnt hat. Man darf gespannt sein, ob und wie er zu seinen damaligen Worten stehen wird, die zur Ablehnung des Entwurfs führten https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen  :o

Pukki

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #228 am: 14.11.2022 16:28 »
Kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. In seiner Zeit als Oppositionspolitiker vor der GroKo hat Hilbers die Besoldungsgesetzgebung des Landes durchaus kritisiert. Im Anschluss war davon nichts mehr zu spüren... und gerade im Rahmen der Tarifverhandlungen als Verhandlungsführer hat er sich ja vor allem immer damit hervor getan, zu betonen, wie wenig Gestaltungsmöglichkeiten die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst auf Grund der Haushalts- und Kassenlage hätten.
Gleiches wird nun künftig mit dem neuen Finanzminister auf uns zu kommen, auch wenn er aus einem anderen Lager kommt. Beim Blick in die Bücher vergessen die Herrschaften immer ziemlich schnell, welche Meinung sie gestern noch vertreten haben. Wobei sich Heere ja ohnehin ein Hintertürchen offen gelassen hatte mit dem Hinweis in seiner Einlassung, es gäbe keine einfache Lösung.
Insofern wird es dabei bleiben, dass nur Urteile - und die am Ende in immer präziserer Ausprägung - eine Änderung des Verhaltens der Besoldungsgesetzgeber bewirken werden. Es sei denn, es schafft irgendein Besoldungsgesetzgeber die Quadratur des Kreises und wirft von sich aus ein Besoldungsgesetz auf den Markt, das alle zufrieden stellt, kostengünstig umsetzbar ist und aus diesem Grunde dann auch von allen anderen Besoldungsgesetzgebern übertragen werden kann.
Bis es soweit ist, sind wir weiter in der Tretmühle aus Widersprüchen, Klagen und Rechtsprechung gefangen, die uns ja schon seit Jahren begleitet. Von sich aus wird kein Finanzminister irgendetwas ändern, zumal man anschließend ja auch gegenüber der breiten Öffentlichkeit gut mit dem Finger auf die Gerichtsbarkeit zeigen und sich darüber auslassen kann, wie teuer die entsprechenden Urteile den Steuerzahler zu stehen kommen.

Bastel

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #229 am: 14.11.2022 17:34 »
Es gibt eine einfache Lösung, aber die ist nicht billig. Das ist das Problem der Herrschaften.

NordWest

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #230 am: 14.11.2022 17:39 »
Im FM fand ein interessanter Personalwechsel statt. Reinhold Hilbers ist gegangen, Gerald Heere (B90/Grüne) ist "der Neue". Genau der Heere, der den damaligen Gesetzentwurfs 18/11498 abgelehnt hat. Man darf gespannt sein, ob und wie er zu seinen damaligen Worten stehen wird, die zur Ablehnung des Entwurfs führten https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen  :o

Ein interessanter Link! Spannendster Teil seiner Antwort:
"Die Hinweise in der Anhörung im zuständigen Haushaltsausschuss und die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgetragenen substantiellen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nachvollziehbar. Ein schwebend verfassungswidriges Gesetz können wir nicht unterstützen. [...] Durch die vielfältige Rechtsprechung und die unterschiedliche Umsetzung in den Ländern sind wir bei der Beamtenalimentation in einer schwierigen Lage, weil es für Probleme, wie beim Abstand zum Grundsicherungsniveau in Verbindung mit dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsstufen, keine einfachen Lösungen gibt. Unserer Ansicht nach haben wir grundlegende Reformbedarfe, die nicht mal eben mit einem einfachen Gesetz zu lösen sind. [...] Wir Grüne werden grundsätzliche Lösungsansätze positiv begleiten und darauf auch in einer künftigen Regierungsbeteiligung unser Augenmerk legen."

Das zeigt zumindest, dass er sich mit dem Thema etwas auskennt. Damals als Oppositionspolitiker stand der auf der "guten Seite", ob er sich daran noch erinnern mag? Schön wäre es, doch wirklich glauben kann ich es noch nicht.

clarion

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #231 am: 15.11.2022 06:12 »
Zitat
Wenn wir ein Problem in den Besoldungsstufen A5 bis A9 haben, ist es nicht sinnvoll, für alle Beamtinnen und Beamte bis hoch in die B-Besoldung, die sowieso 8.000 Euro im Monat verdienen, zusätzliche Zahlungen zu leisten.

Ich fürchte aber, dass auch Herr Heere die Sache mit dem Abstandgebot nicht verstanden hat. Nur zur Erinnerung: Es wurde bereits festgestellt,  dass die R-Besoldung , die deutlich über der Grundsicherung liegt,  nicht verfassungsgemäß war.

Dogmatikus

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #232 am: 15.11.2022 08:00 »
Ich mache mir daher auch wenig Hoffnungen, dass jetzt auf einmal "alles gut" wird. Denn für "alles gut" müsste eben das Mindestabstandsgebot UND das generelle Abstandsgebot durch Nachzahlungen und zukünftige Regelungen eingehalten werden.

Und da ist es eben einerseits wie Clarion sagt so, dass auch die R-Besoldung (in einzelnen Ländern) bereits als verfassungswidrig festgestellt wurde. Andererseits wie pukki sagt, meinte Herr Heere bereits in seiner damaligen Antwort, es gäbe keine einfach Lösung, weil Beschäftige aus der B-Besoldung keine weitere Erhöhung erhalten sollen.

So funktioniert das aber eben nicht. Ich kann nicht - übertrieben dargestellt - unten 25% anheben und oben die nächsten 10 Jahre Nullrunden machen, damit am Ende der Post-Sortierer so viel verdient wie der Behördenleiter.

Die "einfache" Lösung liegt spätestens seit dem BVerfG-Beschluss auf dem Tisch, da aus diesem genaue Berechnungen angestellt werden können für den Mindestabstand und von diesem dann unter Einhaltung des Abstandsgebots die weitere Besoldungsstruktur angegangen werden könnte.

Dass diese Lösung exorbitant teuer ist, liegt daran, dass man seit > 15 Jahren einen Reallohnverlust herbeigeführt hat, statt die Kosten für eine verfassungsgemäße Besoldung über diesen Zeitraum zu strecken.

Hayzenbairg

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #233 am: 02.12.2022 10:36 »
@Admin: Kann es sein, dass im Besoldungsrechner 2023 für Niedersachsen derzeit die Sonderzahlung für Kinder nicht enthalten ist?

Zitat
Anhebung der jährlichen Sonderzahlung
Bereits im Dezember sollen zeitgleich mit der Besoldungserhöhung auch die jährlichen Sonderzahlungen für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter steigen. Diese Maßnahme begünstigt alle Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger.

Die Sonderzahlung soll für die Besoldungsgruppen bis A 8 auf 1 200 Euro steigen, für die übrigen Besoldungsgruppen auf 500 Euro. Anwärterinnen und Anwärter sollen künftig 250 Euro erhalten. Für das erste und zweite Kind soll es für Beamtinnen und Beamte in Zukunft 250 Euro je Kind und für das dritte und jedes weitere 500 Euro pro Kind geben.

Quelle: https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landtag-beschliesst-neuregelung-des-niedersachsischen-besoldungsrechts-215591.html

Wilkinson13

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #234 am: 05.12.2022 08:34 »
@Admin: Kann es sein, dass im Besoldungsrechner 2023 für Niedersachsen derzeit die Sonderzahlung für Kinder nicht enthalten ist?

Ich bin zwar kein Admin...dennoch:
Japp, sehe ich auch so.
Scheint noch nicht hinterlegt zu sein.

Dogmatikus

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #235 am: 06.12.2022 07:57 »
In Niedersachsen gab es nun mehrere kurze Online-Informationsveranstaltungen durch den NRB. Die Resonanz war wohl recht groß und ich habe von einigen Kollegen danach gehört, dass sie zum ersten Mal von der Thematik etwas mitbekommen hätten.  ::)

Es wurde bspw. auch dargestellt, dass der Gesetzgeber nichtmal ein Problem damit hat, dass durch die Neuregelung eine niedrigere Besoldungsgruppe am Ende mehr erhält als eine höhere, weil "so wenig davon betroffen sind". Schönes Rechtsverständnis...

Danach wurde zudem in meiner Behörde auch in den einzelnen Abteilungen kommuniziert, dass ein Widerspruch sich lohnt. Eventuell ist damit für 2022 mit nochmal deutlich mehr Widersprüchen zu rechnen, zu wünschen wäre es.

Ein Punkt hat mich jedoch nicht ganz überzeugt: Es wurde dargestellt, dass das Delta zwischen "Ist" und "Soll" hinsichtlich des Mindestabstandsgebots bei ca. 3.700 € liegt und dies der Betrag ist, den jeder mehr erhalten müsse.

Das würde nach meinem Verständnis aber bedeuten, dass A5, A14, R1, R6 usw. alle den gleichen Mehrbetrag erhalten müssten. Meiner Ansicht nach würde das jedoch zu einem deutlichen Näherrücken aller Besoldungsgruppen führen, mit der Gefahr, dass zwar das Mindestabstandsgebot gewahrt wäre, das allgemeine Abstandsgebot aber Probleme machen könnte.

Zur Verdeutlichung:
- 3.700 € bedeuten für einen A5-Beamten knapp 13% seines Jahresnettolohns, für einen A14er "nur" 8,3%.
- Legen beide 7 Jahre Widerspruch ein, erhält der A5-Beamte für diesen Zeitraum 91% seines derzeitigen Jahresgehalt, der A14er "nur" 58% eines Jahresgehalts.

Ich habe es jetzt nicht für die gesamte Tabelle ausgerechnet, aber würde "ein Betrag für alle" nicht letztlich dazu führen, dass alle Gruppen deutlich enger zusammenrücken, und ist das wirklich gewollt?


SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #236 am: 06.12.2022 09:20 »
Das, was Du schreibst, ist sachlich völlig richtig, Dogmatikus; es kann weder zukünftig noch rückwirkend einen gleichermaßen für alle geltenden, einheitlichen Betrag geben, dabei wird die rückwirkende Korrektur offensichtlich komplexer zu betrachten sein (auch dazu gibt es noch keine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung) als die zukünftige, die am Ende auch in Niedersachsen zu dem Ergebnis führen wird, dass die Grundgehaltssätze recht deutlich angehoben werden müssen. In der hier schon mehrmals genannten Stellungnahme, die im Auftrag der GEW Niedersachsen erstellt worden ist (und als Vorlage 9 zu Nds.-Drs. 18/11498 von der Landtagsverwaltung zu beziehen ist), werden entsprechend anhand der Dezembererhöhungen die Mehrkosten aus einer Tabellenanhebungen bemessen (vgl. dort S. 58 ff.); damit kann nicht geklärt werden, um welchen Betrag die Nettoalimentation jedes einzelnen Beamten insgesamt anzuheben ist. Jedoch lässt sich die Dimension der Anhebung anhand der auf das Land zukommenden Mehrkosten erahnen.

Der Gesetzentwurf beziffert die haushaltsmäßigen Auswirkungen aus der Anhebung der jährlichen Sonderzahlungen auf jeweils insgesamt 32,4 Mio. € in diesem und dem nächsten Jahr (vgl. wie auch im Folgenden S. 13 von Nds-Drs. 11/498)). Die sich aus der Streichung der ersten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 ergebenden Mehrkosten werden für das Jahr 2023 mit 0,5 Mio. € angegeben, die aus der Gewährung des „Familienergänzungszuschlags“ mit rund 21,7 Mio. €. Der Gesetzentwurf geht folglich davon aus, dass es dem Land möglich sei, einen wieder verfassungskonformen Zustand herzustellen, indem es im Jahr 2022 Mehrkosten in Höhe von 32,4 Mio. und 2023 in Höhe von 54,6 Mio. € für Besoldungsleistungen zusätzlich zur Verfügung stellte. Da eine realitätsgerechte Bemessung für das Jahr 2022 von einem prozentualen Fehlbetrag von mindestens rund 20 % zwischen der vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Mindest- und der vom Land tatsächlich gewährten Nettoalimentation ausgehen muss (vgl. die Tabelle 7 des bekannten DÖV-Beitrags) und indiziell aktuell eine Bruttobesoldungslücke von mindestens über 26 % zu betrachten ist (vgl. die Tabelle 4, S. 27 der genannten Stellungnahme), bricht sich der evident sachwidrige Gehalt der geplanten Maßnahmen in der sich hier zeigenden fiskalisch motivierten Besoldungsgesetzgebung.

Wenn nun die Begründung zu NBVAnpG 2022 die haushaltswirtschaftliche Belastung des Landes aus der linearen Anpassung der Bezüge um 2,8 % für den Dezember 2022 auf rund 26,46 Mio. € beziffert, dann ist davon auszugehen, dass eine einprozentige monatliche Erhöhung für das Jahr 2022 zu Mehrkosten von rund 9,45 Mio. €
bzw. zu jährlichen Mehrkosten von rund 113,4 Mio. € führte. In Anbetracht des materiell mindestens um rund 20 % verletzten absoluten Alimentationsschutzes, dessen zwingend wieder herzustellende Garantie nur durch eine substanzielle Anhebung der Grundgehaltssätze erreicht werden kann, und einer indiziellen Unterschreitung der Mindestbesoldung um mindestens mehr als 26 % ist realistischerweise davon auszugehen, dass im Jahr 2022 das
evident sachwidrig vollzogene Einsparvolumen deutlich mehr als eine Mrd. € beträgt und mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit eher näher an zwei Mrd. € heranreicht bzw. die zwei Mrd. € übersteigt. Diese Beträge zeigen das Volumen, das nötig sein wird, um auch in Niedersachsen wieder zu einer verfassungskonformen Alimentation zurückzukehren.

fuchsy2022

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #237 am: 08.12.2022 21:50 »
Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach § 36a NBesG zusätzlich zum Familienzuschlag noch ein Familienergänzungszuschlag ab dem 01.01.2023 zu gewähren.

Wie soll das zeitlich denn noch klappen?
Die dazugehörige Regelung / Verordnung ist ja noch nicht einmal veröffentlicht.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #238 am: 09.12.2022 08:55 »
Zugleich dürfte es nicht völlig unwahrscheinlich sein, dass auch die Verordnung zur Regelung des sog. Familienergänzungszuschlags zuvor noch einem Beteiligungsverfahren unterworfen werden soll, was ebenfalls noch einmal Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Denn nicht umsonst wird die Landesregierung zur konkreten Ausformung der Verordnung gezwungen sein, nun die im Gesetzgebungsverfahren nicht vollzogenen Bemessungen des Grundsicherungsniveaus, der Mindestalimentation und der zu gewährenden Nettoalimentation vorzunehmen, so wie das im Gesetzgebungsverfahren von ihr angekündigt worden ist; denn ohne solche Bemessungen kann keine Abwägung erfolgen, wem und in welcher Höhe der sog. Familienergänzungszuschlag zu gewähren ist. Die Prozeduralisierung jener Verordnung zur Herstellung eines sog. Familienergänzungszuschlags dürfte vom Umfang her folglich der eines Gesetzes kaum nachstehen können.

Dabei zeigt allein schon dieser Sachverhalt, dass im Gesetzgebungsverfahren entsprechende Bemessungen nicht vorgenommen worden sind, den wiederkehrend sachlich groteske Gehalt des am Ende der letzten Legislaturperiode verabschiedeten Niedersächsischen Gesetzes zur amtsangemessenen Alimentation (Nds. GVBl. 2022 S. 611); denn der Regelungszweck jenes Gesetzes war die Wiederherstellung einer amtsangemessenen Alimentation. Wie hoch ein entsprechender Betrag zur Widerherstellung einer amtsangemessenen Alimentation jedoch ausfallen müsste (und wie hoch nun eigentlich die sog. Familienergänzungszuschläge ausfallen müssen), ist im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht ermittelt worden: Man hat also ein Gesetz zur Überwindung der eingestanden verfassungswidrigen Alimentation in Niedersachsen verabschiedet, ohne konkret zu prüfen, wie hoch eine Alimentation sein muss, um nicht weiterhin den absoluten Alimentationsschutz zu verletzen (der ausnahmslos nicht verletzt werden darf). Als Folge verbleibt auch der sog. Familienergänzungszuschlag als eine zufällige Einzelmaßnahme, die als solche offensichtlich keinen gerichtlichen Bestand haben kann. Um ein Bild zu gebrauchen: Man ist im Gesetzgebungsverfahren so vorgegangen, wie VW (sich) verfahren würde, wenn es Autos ohne Vorderachse und Lenkräder baute.

Dabei kann davon ausgegangen werden - denke ich -, dass man sich im Finanzministerium bewusst ist, dass die Verordnung anders als ein Gesetz über § 75 NJG i.v.m. § 47 (1) Nr. 2 VwGO vor dem Niedersächsischen OVG beklagt werden kann, worauf ChRosFw hier unlängst berechtigt hingewiesen hat; https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,117251.195.html Entsprechend ist 2014 die GEW Niedersachsen mit der ÄndVO ArbZVO Schule vom 4. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 150) verfahren. Das OVG hat diese Rechtsverordnung dann im betreffenden Normenkontrollverfahren am 09.06.2015 - 5 KN 148/14 - (https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150001960&psml=bsndprod.psml&max=true) als mit höherrangigem Recht unvereinbar zurückgewiesen, sodass jene Verordnung dann nichtig war und die von der Verordnung geregelte Arbeitszeiterhöhung zurückgenommen werden musste. Dabei hat das OVG wie in jedem Klageverfahren zunächst die Zulässigkeit der Klage geprüft und dort entsprechend festgestellt, dass die Klage auf Grundlage von NJG und VwGO zulässig war (vgl. ebd., Rn. 30 ff.), was genauso dann für die ausstehende Rechtsverordnung gelten wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Im Finanzministerium dürfte man derzeit an der entsprechenden Verordnung arbeiten; in Anbetracht der offensichtlich in vielfacher Art und Weise verfassungswidrigen gesetzlichen Ermächtigung und ihrer je spezifischen Vorbereitung jenes sog. Familienergänzungzuschlags (vgl. die S. 36 ff. der Vorlage 9 zu Nds-Drs. 18/11498) dürfte es prinzipiell nicht möglich sein, denke ich, sie nicht rechtsverletzend zu konzipieren. Denn nicht zuletzt dürfte der sog. Familienergänzungszuschlag in seiner Konzeption als Herdprämie unter anderem den allgemeinen Gleichheitssatz verletzen, was der Landesregierung weiterhin nicht verborgen bleiben kann, vgl. z.B. auch die S. 15 der EW vom 30.09. unter https://www.gew-nds.de/magazin-ew-niedersachsen-1

Allein schon die nun anstehenden Bemessungen werden interessant zu lesen sein. Ebenso wird es interessant werden, wie nun die Verordnung konkret konzipiert werden soll, ohne gegen das Gebot des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen zu verstoßen. Denn entweder wird man wie bspw. in Schleswig-Holstein einen in den höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen immer geringer werdenden Betrag konzipieren, sodass die betroffenen Beamten in jenen betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen identisch hoch besoldet werden würden, was ein Verstoß gegen das Abstandsgebot darstellte - oder man würde einen einheitlichen Betrag für alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen als sog. Familienergänzungszuschlag gewähren (was nach der Begründung im Gesetzgebungsverfahren offensichtlich nicht vorgesehen ist), was dann de facto aber ebenfalls das Abstandsgebot verletzte, da dann die Abstände insbesondere zwischen den untersten und höchsten Besoldungsgruppen ebenfalls deutlich verringert werden würden. Denn wie in der genannten Vorlage dargelegt, muss jener Familienergänzungszuschlag brutto deutlich über 400,- € betragen, um das Mindestabstandsgebot zu erfüllen, weshalb eine gehörige Anzahl an Besoldungsgruppen von ihm betroffen sein sollten (in der genannten Vorlage wird ab den S. 29 ff. berechnet, dass mindestens noch der 3. Erfahrungsstufe der Besoldungsruppe A 9 ein sog. Familienergänzungzuschlag zu gewähren wäre, damit diese als Wenigstes noch die Mindestalimentation überschritte).

Die Quadratur des Kreises dürfte allemal leichter zu bewerkstelligen sein, als jene Rechtsverordnung zu konzipieren, was allen Abgeordneten des letzten Landtags klargewesen sein könnte, da allen die genannte Vorlage 9 zu Nds-Drs. 18/11498 im direkten Vorfeld des Septemberplenums von der Landtagsverwaltung zugesandt worden ist. Es hat jeder Abgeordnete gewusst oder zumindest wissen können, in welche Probleme man sich mit der aktuellen Gesetzgebung hineinkatapultierte.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #239 am: 15.12.2022 12:37 »
Heutige Mail der GEW Niedersachsen, der nicht zuletzt hinsichtlich der dort geäußerten Bitte nur zugestimmt werden kann:

Liebes Mitglied,

das Jahr 2022 geht langsam dem Ende entgegen und wir – die Vorsitzenden der GEW Niedersachsen – möchten uns ganz herzlich für deine Treue bedanken.

Es waren enorm anstrengende Monate, in denen sich der gesamte Bildungssektor nicht nur erneut mit der Corona-Pandemie auseinandersetzen musste, sondern auch mit einem Personal- und Ressourcenmangel, der vielerorts zu einer Art negativem „Normalfall“ geworden ist. Damit sich die GEW und die Beschäftigten aller Bildungsbereiche weiterhin gegen die bestehenden Missstände zur Wehr setzen können, braucht es nicht nur viel Kraft und Engagement, sondern bisweilen auch Phasen der Ruhe.

Daher wünschen wir dir und deinen Angehörigen zu den Feiertagen und zum Jahreswechsel einige schöne Stunden und möglichst viel Erholung! Im Jahr 2023 wird unser Kampf für bessere Rahmenbedingungen im Bildungswesen dann mit voller Kraft weitergehen.

Eine letzte Bitte noch:
Wer als Beamt*in im Landesdienst steht, ist auch in diesem Jahr aufgefordert, gegebenenfalls mit dem Musterschreiben der GEW Widersprüche einzulegen: einerseits in Bezug auf eine Altersdiskriminierung und andererseits wegen der Amtsangemessenheit der Alimentation. Informationen und Vorlagen sind hier zu finden: www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-besoldung

Herzliche Grüße