Autor Thema: [NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen  (Read 68443 times)

Librarian

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #75 am: 13.07.2022 12:12 »
Die Fernleihe existiert in Deutschland bereits seit 1924 :-) Bei Universitätsbibliotheken hat man einen Zugriff auf elektronische Ressourcen (Zeitschriften , Ebooks, Datenbanken), sofern man Mitglied/Angehöriger einer Universität ist (für die Universitäten wird dann z.B. der genutzte definierte IP-Adressbereich freigeschaltet oder Benutzerkennungen werden über das Shibboleth-Authentifizierungsverfahren geprüft). Je nach Geschäftsmodell der Verlage, inbes. bei Ebooks, kann die Anzahl der zeitgleichen Zugriffe auf eine Ressource begrenzt sein (1, 3 oder unendlich parallele Zugriffe). Nicht nur das Urheberrecht sondern auch die Verträge mit den Verlagen beschränkt dann den Zugriff auf die Ressourcen. So dürfen Angehörige einer Universität z.B. Zeitschriftenartikel innerhalb der Einrichtung nutzen und weitergeben, aber nicht nach "außen". Wobei in Forschergruppen mit externen Mitgliedern die Möglichkeit besteht, passwortgeschützte Ordner einzurichten (zu wissenschaftlichen Zwecken ist dies sogar vom Urheberrecht abgedeckt). Andersherum haben bei Universitätsbibliotheken externe "Stadtbenutzer" z.B. keinen Zugriff auf Ressourcen via VPN-Client, dafür aber, wenn sie physisch vor Ort sind und einen der bereitgestellten PCs nutzen.

Soweit ein kleiner Exkurs aus der Welt einer UB, die die DÖV in Print abonniert hat. Für Beck-Online wurde bei uns das entsprechende Modul leider nicht "dazugebucht" :-)

xap

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #76 am: 13.07.2022 12:19 »
Vielen Dank für die Einordnung. :)

Meine letzten Bibliotheksbesuche fanden tatsächlich während des Studiums statt. Nach kurzer Recherche gibt es tatsächlich digitale Angebote. DÖV war (digital) leider nicht aufzufinden.

martin0312

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #77 am: 13.07.2022 12:36 »
https://www.nlt.de/pressemitteilung/455/

Inzwischen fordern sogar die Landkreise eine Erhöhung der Wegstreckenentschädigung..

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #78 am: 13.07.2022 13:20 »
In der Regel verfügen die Unibibliotheken über Datenbanken, die einen digitalen Zugriff auf die wichtigsten Fachzeitschriften ermöglichen, wenn auch meistens nur für Universitätsangehörige, so wie das Librarian präzise beschreibt. Sofern man aber nicht in einer Stadt mit einer Universitätsbibliothek wohnt, die in der Regel Zeitschriften wie die DÖV oder ZBR oder NVwZ vorrätig haben, besteht eben die Möglichkeit, Fernleihen auch in Stadtbibliotheken zu machen. Dies geht z.B. bequem von zu Hause über den GVK, konkret, indem im nachfolgenden Beispiel der Button "Kopiebestellung" aufgerufen wird: https://kxp.k10plus.de/DB=2.1/SET=1/TTL=101/SHW?FRST=105/PRS=HOL Je nach Bibliothek benötigt man dann allerdings die entsprechende Zugangsberechtigung, so wie das im Text beschrieben wird: https://kxp.k10plus.de/request/XMLPRS=Y/DB=2.1/SET=1/TTL=105/FORM/COPY?PPN=129469165&LANGCODE=DU&COOKIE=U999,K999,D2.1,E45b86bb9-1,I0,B9994++++++,SY,QDEF,A,H12,,73,,76-78,,88-90,NGAST,R188.118.148.68,FN&REFERER=https%3A%2F%2Fkxp.k10plus.de%2F%2FDB%3D2.1%2FSET%3D1%2FTTL%3D105%2FSHW%3FFRST%3D105%2FPRS%3DHOL Diese erhält man in der örtlichen Bibliothek. Voraussetzung für eine Fernleihe ist dabei, dass die bestellte Literatur nicht im Haus vorrätig ist.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Bestellung über beck-online. Dazu muss man sich dort aber ein Benutzerkonto zulegen; die Freischaltung eines Zeitschriftenartikels kostet in der Regel 7,- €. Vorteil ist, dass der Artikel dann umgehend vorliegt - dafür sind aber die Kosten höher.


Unknown

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #80 am: 13.07.2022 14:51 »
Da hat sich die Landesregierung echt nicht mit Ruhm bekleckert.

Zitat
Ist hingegen ein zweites Einkommen verfügbar, fließt dieses in die Vergleichsberechnung zur Feststellung eines Ergänzungszuschlagsbedarfs ein und führt je nach dessen Höhe zu einem Entfall des Anspruchs auf den Familienergänzungszuschlag.
Seite 12

Mir stellt sich die Frage, wie dieses in der Praxis funktionieren soll.
Wird dann nachgezahlt oder muss man was zurückzahlen?
Welche Vergleichswerte werden genommen?

xap

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #81 am: 13.07.2022 14:56 »
Ich fühle mich unweigerlich an die Bedarfsgemeinschaften bei H4 erinnert. Fehlt bloß noch, dass man zur Bedarfsermittlung in die Schlange zum Jobcenter muss.

Bastel

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #82 am: 14.07.2022 08:30 »
Ich fühle mich unweigerlich an die Bedarfsgemeinschaften bei H4 erinnert. Fehlt bloß noch, dass man zur Bedarfsermittlung in die Schlange zum Jobcenter muss.

Muss das Kind dann auch etwas von einem Ferienjobgehalt abgeben?

Malkav

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #83 am: 14.07.2022 09:56 »


Mir stellt sich die Frage, wie dieses in der Praxis funktionieren soll.
Wird dann nachgezahlt oder muss man was zurückzahlen?
Welche Vergleichswerte werden genommen?

In SH muss der Beamte das erstmal im Antrag auf Famileinergänzungszuschlag versichern, dass dessen Voraussetzungen vorlegen. Dann wird der Familienergänzungszuschlag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gezahlt.

Interessant finde ich jedoch, dass Schleswig-Holstein in § 45a SHBesG auf unterhaltspflichtige Ehepartner, Lebenspartner und Elternteile abstellt, während Niedersachsen dies auf Ehepartner und Lebenspartner beschränken möchte. Wie es mit dem besonderen Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sein soll, nicht verheiratete Eltern besser zu stellen als Eheleute erschließt sich mir nicht. Ohne tiefer ins Niedersächsische Besoldungsrecht eingetsiegen zu sein stellt sich mir hier die Frage, ob sich (selbst innerhalb einer eigentlich intakten Ehe) eine Scheidung finanziell lohnen könnte, da dann das Partnereinkommen keine Berücksichtigung mehr findet?

Das wäre dann ja wahrlich eine gesellschaftsrechtliche Blüte, welche das Besoldungsrecht treibt: "Sind unsere Staatsdiener alle beziehungsunfäig? Scheidungsrate unter niedersächsischen Beamten steigt sprunghaft an!"

VG

Malkav

Porridge

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #84 am: 14.07.2022 11:43 »
Bin ich blind, oder ist die Erhöhung der Sonderzahlung da nirgends mit drin? Wird die eventuell einzeln gemacht?

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #85 am: 14.07.2022 14:04 »
Ich habe die Drucksache gestern nur kurz überflogen. Wenn ich es richtig sehe, hat sich zur Anhörungsfassung bis auf graduelle Änderungen nichts grundlegend verändert. Die in der Anhörungsfassung dargelegten Maßnahmen waren:

1. Anhebung der jährlichen Sonderzahlung in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 von 920,- € auf 1.200,- € und ab A 9 aufwärts von 300,- € auf 500,- € (Art. 1, Ziff. 2a). Erhöhung der Sonderzahlung für die ersten beiden Kinder von bislang 170,- € auf 250,- € (Art. 1, Ziff. 2b).

2. Wegfall der ersten Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 und entsprechende Überleitung der betroffenen Beamten (Art. 1 Ziff. 3).

3. Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlag um monatlich 100,- € pro Kind bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 (Art. 1 Ziff. 5).

4. Einführung eines offensichtlich gestaffelten "Familienergänzungszuschlags" von indiziell brutto mindestens mehr als 440,- € pro Monat (Art. 1 Ziff. 1) in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe (netto dürfte der Betrag bei mindestens rund 330,- € liegen). Dieser Wert muss selbstständig berechnet werden, da die Begründung weder das Grundsicherungsniveau noch die Mindestalimentation bemisst. Da zumindest die Kosten für Bildung und Teilhabe sowie für die Sozialtarife deutlich zu gering bemessen werden - die KiTa-Gebühren für die ersten drei Lebensjahre werden gezielt vernachlässigt -, wird der sog. "Familienergänzungszuschlag" in der Realität deutlich höher liegen müssen (in der Realität netto um mindestens rund 100,- €).

Die letzte Anmerkung weist bereits darauf hin, dass der Entwurf vielfach nicht sachgemäß prozeduralisiert ist, was das geplante Gesetz bereits für sich genommen verfassungswidrig macht. Darüber hinaus führt, wie hier schon zurecht angemerkt wurde (ich weiß nicht mehr genau von wem), die geplante Regelung dazu, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 8 am Ende pro Monat brutto rund 15,- € mehr Gehalt erhalten wird als ein entsprechender Beamter in der Besoldungsgruppe A 9, was evident verfassungswidrig ist. Schließlich sollte der sog. "Familienergänzungszuschlag" in der Realität mittelbar geschlechterdiskriminierend sein, da er hinsichtlich von Art. 3 GG die sogenannte "neue" Formel des ersten Senats des Bundesverfasungsgerichts nicht beachtet, nach der das Gleichheitsgrundrecht "vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.). All das wird umfassend in der bereits genannten Stellungnahme gezeigt und dort jeweils umfassend begründet, weshalb's am Ende gut 60 Seiten geworden sein dürften, denke ich. Diese dürfte der Landesregierung bekannt sein, da sie offensichtlich in Hannover zirkuliert, nicht umsonst sieht sich die Landesregierung in der Begründung gezwungen, auf der S. 13 von Nds. Drs. 18/11498 unter der Nr. 4 gegenüber der Anhörungsfassung einen neuen Absatz einzufügen:

"Der Gesetzentwurf unterscheidet insbesondere bezüglich des Familienergänzungszuschlags weder
zwischen alleinverdienenden noch zwischen hinzuverdienenden Frauen und Männern. Die Alleinver-
dienerfamilie stellt heute nicht mehr das bevorzugte Lebensmodell in der gesamtgesellschaftlichen
Realität dar. Auf Grundlage allgemeiner statistischer Auswertungen ist heute vielmehr die Doppel-
oder Hinzuverdienerehe als gesellschaftliches Grundmodell anzusehen. Der vorgesehene Famili-
energänzungszuschlag ist aufgrund seiner Höhe nicht geeignet, Frauen und Männer von der Aus-
übung einer beruflichen Tätigkeit abzuhalten. Allenfalls in Einzelfällen könnte es für den hinzuverdie-
nenden Ehe- oder Lebenspartner finanziell günstiger sein, den Umfang ihrer oder seiner Tätigkeit zu
verringern oder diese ganz aufzugeben."

Da die allgemeinen statistischen Auswertungen weiterhin fehlen, einzige statistische Auswertung eine allgemeine Presseerklärung des statistischen Bundesamts ist, dahingegen sämtliche differenzierte Daten des Sozialministeriums nicht betrachtet werden, ist der gerade zitierte behauptende Zusatz sachlich weiterhin ungenügend, um eine so weitgehende rechtliche Regelung wie die Aufgabe des "Alleinverdienerprinzips" und die Einführung eines sog. Familienergänzungszuschlags vornehmen zu wollen, was am Ende die familienbezogenen Bezügebstandteile von derzeit monatlich rund 437,- € um indiziell mindestens knapp 650,- € (in der Realität wird dieser Wert deutlich höher liegen, s.o.) auf über 1.080,-, also um mehr als 150 %, erhöhen soll, sodass die familienbezogenen Besoldungskomponenten einer vierköpfigen Famile am Ende mindestens 30 % betragen - derzeit sind es rund 15 %.

Opa

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #86 am: 14.07.2022 17:06 »
Bezieht sich das Alimentationsprinzip nicht ursprünglich ausdrücklich auf „Den Beamten und seine Familie“?
Und reicht die (zumal unbelegte) Änderung des „gesamtgesellschaftlichen Grundmodells“ vom Alleinverdiener hin zum Mehrfacheinkommen aus, um diesen hergebrachten Grundsatz mal eben eklatant zu beschneiden?
Mit welchem Recht wird Ehegatteneinkommen einbezogen, wenn beispielsweise die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben? Auf welcher Rechtsgrundlage wäre in diesem Fall der nicht verbeamtete Ehegatte überhaupt auskunftspflichtig?

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #87 am: 14.07.2022 19:12 »
... all diese Fragen sind nicht geklärt - wie gesagt, der Gesetzentwurf ist sachlich wiederkehrend sachwidrig prozeduralisiert. Das fängt bei der nicht vollzogenen Berechnung des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation an und hört bei dem sog. "Familienergänzungszuschlag" noch lange nicht auf, dessen Höhe erst nach der vollzogenen Gesetzgebung auf dem Verordnungsweg bemessen werden soll. Das Aufheben des "Alleinverdienerprinzips" für den Fall, dass das Familieneinkommen das nach Ansicht der Landesregierung zulässt, war schon in Schleswig-Holstein sachwidrig prozeduralisiert, worauf nicht zuletzt der Wissenschaftliche Dienst des Landtags hingewiesen hat, ohne dass es dem dortigen Finanzministerium gelungen wäre, den Hinweis sachlich zu entkräften. In Niedersachsen ist die Prozeduralisierung noch einmal deutlich schlechter, da sich weitgehend nur auf eine undifferenzierte Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts berufen wird; sämtliche differenzierenden weiteren Daten werden nicht zur Kenntnis genommen - nicht zuletzt auch die eigene Argumentation der Landesregierung gegen das ebenfalls als "Herdprämie" geplante sog. "Landeserziehungsgeld", das die AfD 2018 vorgeschlagen hatte. Dort hatte die Landesregierung berechtigt den anachronistischen Gehalt solcher Vorschläge hervorgehoben und begründet, den sie nun vergessen hat - die mittelbare Geschlechterdiskriminierung, die sich darin zeigt, dass die von der Gesetzgebung ignorierten Daten eine deutliche die heutige Realität bereits verringerter und geringerer ökonomischer, finanzieller und partizipativer Unabhängigkeit von Frauen gegenüber Männern verstärkt, führt direkt in die Verfassungswidrigkeit, die sich aus der Missachtung des Art. 3 Abs. 2 GG speist, der einen Schutz gegen mittelbare Diskriminierung begründet und sich auch auf das Verbot erstreckt, tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen zu verfestigen (vgl. Nussberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 258 ff.).

Diese Problematik mittelbarer Geschlechterdiskriminierung zeigt sich genau am heutigen Tag nur noch mehr als die vom Land zur Verfügung gestellten Daten, die bis 2019/2020 reichen - denn die schon vor Corona deutlich geringere ökonomische, finanzielle und partizipative Unabhängigkeit, die zwischen 2009 und 2019 insgesamt - wenn auch nur in kleinen Schritten - abgenommen hatte, ist in den letzten zweieinhalb Jahren wieder auf das Maß von 2009 zurückgefallen:

"In der Kategorie »Wirtschaftliche Teilhabe und Chancen« büßte Deutschland bei allen Indikatoren Punkte ein und liegt nun wieder auf dem Stand von 2009. Untersucht wird hier zum Beispiel, ob gleiche Arbeit bei Männern und Frauen gleich bezahlt wird – und in diesem Punkt schneidet Deutschland besonders schlecht ab. Im weltweiten Vergleich reicht es nur für Platz 105." (https://www.spiegel.de/karriere/global-gender-gap-des-weltwirtschaftsforums-corona-hat-gleichstellung-um-eine-generation-zurueckgeworfen-a-d86b6b6d-2adf-4402-b6c3-ddc77d6add7d; Hervorhebung wie im Original)

Umso mehr wäre von der Landesregierung zu erwarten, dass diese Prozesse nicht durch eine "Hedrprämie" noch verstärkt werden sollten. Man fragt sich schon, was eigentlich die Frauen in der SPD und CDU von diesen Ideen aus dem Haus Hilbers hielten, wenn sie sie denn erführen...?!

clarion

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« Antwort #88 am: 14.07.2022 20:35 »
Puh,

mir fiel ganz spontan ein: Andrea Nahles und Ihre Sangeseinlage

Zitat
Zwei mal drei macht vier
Widdewiddewitt und drei macht neune,
Ich mach' mir die Welt,
Widdewidde wie sie mir gefällt.

Warum nur habe ich diese Assoziation???


lotsch

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« Antwort #89 am: 15.07.2022 09:44 »
Ich frage mich schon seit einiger Zeit, welche konkreten Auswirkungen es haben kann, wenn ein Gericht, oder auch das BVerfG feststellt, dass der Gesetzgeber nicht ausreichend prozeduralisiert hat. Das Gesetz ist dann vielleicht rechtswidrig oder auch nichtig, ich sehe daraus aber keine materiellen Vorteile für die Beamten.