Autor Thema: [NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen  (Read 68366 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,061
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #255 am: 17.12.2022 09:20 »
Ich glaube, du möchtest eher die deutsche Sprache reformieren. Viel Erfolg dabei!

Snowdy

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #256 am: 17.12.2022 12:25 »
Hallo,

Mit der Ablösung von Hartz IV durch das Bürgergeld ab Januar 2023 steigen die Regelsätze in der Grundsicherung. Diese Erhöhung könnte sich auf den Lohn von Beamtinnen und Beamten auswirken. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Grundsatzurteilen entschieden, dass zwischen der staatlichen, steuerfinanzierten Absicherung und der Besoldung ein Mindestabstand eingehalten werden muss.

Zwischen Hartz4 und Bürgergeld bestehen ca 50€ Differenz.
Wird man sich seitens der Landesregierungen wieder rausreden oder ist mit einer schnellen Umsetzung zu rechnen?
Was meint ihr…?

Marco Lorenz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #257 am: 17.12.2022 20:07 »
Die Erhöhung der Regelsätze ist doch schon seit langem bekannt. Und da das Finanzministerium bislang noch immer die Verordnung über die Höhe des Familienergänzungszuschlag nicht fertig hat, sollte diese Erhöhung bei der Berechnung des Ergänzungszuschlags doch eigentlich berücksichtigt worden sein.

.Wobei die es ja immer noch nicht fertigbekommen haben, diese Verordnung für die Zeit ab dem 01.01.2023 zu erstellen und es ist mittlerweile der 17.12.2022  >:(

Big T

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 178
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #258 am: 12.01.2023 11:32 »
https://www.rundblick-niedersachsen.de/anspannung-vor-urteil-beamtenbund-dringt-auf-rasche-anhebung-der-besoldungshoehe/

hallo swen, vgl. auch post #4155 im Länder-Thread [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18).

Hast Du eine Idee, warum "bis Ende März 2023" erwartet wird?

Ihr seid doch eigentlich noch gar nicht "dran" ;D.

Zumindest was die Jahresvorausschau des BVerfG bislang versprach..

Pukki

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 132
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #259 am: 12.01.2023 12:21 »
Die Frage ist in diesem Zusammenhang ja, wer diese Erwartung hat. Ist es die Landesregierung? Sind es die Landesverbände der Gewerkschaften (bzw. in diesem Fall des NBB)? Dazu wird im Rundblick ja leider nichts gesagt, so dass man auch nicht feststellen kann, aus welcher Richtung die Information kommt und wie vertrauenswürdig sie ggfs. ist.

Edit: Ich habe mir eben nochmal den Beitrag im Rundblick durchgelesen. Zitiert wird da auch unsere Kultusministerin Frau Hamburg, und die lenkt den Blick direkt in andere Richtungen als die Alimentationsfrage. Angeführt werden da im Sinne einer höheren Arbeitszufriedenheit bspw. Arbeitszeitflexibilisierung, Coworking-Spaces (wtf?), Job-Ticket und das allseits beliebte Fahrradleasing. Ich denke, man kann durchaus erkennen, dass es auch mit dem nächsten Urteil aus Karlsruhe dem Gesetzgeber vor allem darum gehen wird, Kosten zu minimieren. Ich bin mir ziemlich sicher, dass auch die nächsten Versuche einer Reparatur verfassungswidrig sein werden - lasse mich aber selbstverständlich immer gerne überraschen.
« Last Edit: 12.01.2023 12:34 von Pukki »

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,061
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #260 am: 12.01.2023 23:15 »
https://www.rundblick-niedersachsen.de/anspannung-vor-urteil-beamtenbund-dringt-auf-rasche-anhebung-der-besoldungshoehe/

hallo swen, vgl. auch post #4155 im Länder-Thread [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18).

Hast Du eine Idee, warum "bis Ende März 2023" erwartet wird?

Ihr seid doch eigentlich noch gar nicht "dran" ;D.

Zumindest was die Jahresvorausschau des BVerfG bislang versprach..

Ich weiß auch noch nicht so genau, wie ich das deuten soll, Big T. Letztlich unterliegt das, was die Verfassungsrichter besprechen, dem Beratungsgeheimnis. Es ist an sich nicht üblich, dass das Bundesverfassungsgericht inoffiziell Termine nach außen dringen lässt oder ließe, das nur umso mehr, da ja die Entscheidung zu den Bremer Vorlagebeschlüsse, aber eben auch nicht mehr angekündigt worden ist. Also vielleicht kommt dem so und auch Niedersachsen erhält nun unvermittelt eine Entscheidung - oder der Politikbetrieb diskutiert über etwas, das am Ende auf einer Überinterpretation basiert und das sich nun als eine Art Selbstläufer selbstständig macht. Schauen wir mal, was die nächsten Tage bringen werden...

martin0312

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 49
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #261 am: 23.01.2023 13:13 »
Gab es inzwischen schon Rückmeldungen von Herrn Heere? Die Grünen haben den Entwurf doch abgelehnt da sie ihn für verfassungswidrig halten. Wie kann es dann sein, dass man jetzt gar nichts mehr von denen hört? Eigentlich sollten die Gewerkschaften dies einmal aufgreifen. Leider hört man von denen gar nichts..

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,061
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #262 am: 23.01.2023 13:58 »
Das NLBV hüllt sich weiterhin in Schweigen, auch wenn der Monat Januar weitgehend bereits rum ist: https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/familienzuschlag/anderungen-des-nds-besoldungsgesetzes-zum-01-01-2023-217724.html Der neue Finanzminister hat die Wahl zwischen Pest und Cholera, also entweder einen "Familienergänzungszuschlag" einzuführen, den er selbst als verfassungswidrig betrachtet und den er und seine Partei im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt haben, oder ihn nicht einzuführen, wozu dann ein weiteres Gesetzgebungsverfahren nötig wäre - denn ohne jenen Familienergänzungszuschlag wäre die weiterhin verfassungswidrige Rechtslage in Niedersachsen auch weiterhin verfassungswidrig, wie das ja im letzten Gesetzgebungsverfahren auch von der damaligen Koalition und der Gesetzesbegründung eingestanden worden ist. Darüber hinaus steht sowieso noch das von der letzten Koalition angekündigte Gesetzgebungsverfahren aus, mit der die eigestandene verfassungswidrige Gesetzeslage der letzten Jahre bzw. die sich mittlerweile im 19. Jahr befindende verfassungswidrigen Lage geheilt werden soll. Will man all das verfassungskonform ausgestalten, dürften insgesamt Kosten im zweistelligen Milliardenbereich auf die Regierung zukommen. Noch ist die Landesregierung selbstständig handlungsfähig - ob das noch lange so bleiben wird, wenn sie weiterhin nicht verfassungskonform handelt, wird sich zeigen.

Unknown

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 411
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #263 am: 23.01.2023 14:38 »
Das NLBV hüllt sich weiterhin in Schweigen, auch wenn der Monat Januar weitgehend bereits rum ist: https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/familienzuschlag/anderungen-des-nds-besoldungsgesetzes-zum-01-01-2023-217724.html Der neue Finanzminister hat die Wahl zwischen Pest und Cholera, also entweder einen "Familienergänzungszuschlag" einzuführen, den er selbst als verfassungswidrig betrachtet und den er und seine Partei im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt haben, oder ihn nicht einzuführen, wozu dann ein weiteres Gesetzgebungsverfahren nötig wäre - denn ohne jenen Familienergänzungszuschlag wäre die weiterhin verfassungswidrige Rechtslage in Niedersachsen auch weiterhin verfassungswidrig, wie das ja im letzten Gesetzgebungsverfahren auch von der damaligen Koalition und der Gesetzesbegründung eingestanden worden ist. Darüber hinaus steht sowieso noch das von der letzten Koalition angekündigte Gesetzgebungsverfahren aus, mit der die eigestandene verfassungswidrige Gesetzeslage der letzten Jahre bzw. die sich mittlerweile im 19. Jahr befindende verfassungswidrigen Lage geheilt werden soll. Will man all das verfassungskonform ausgestalten, dürften insgesamt Kosten im zweistelligen Milliardenbereich auf die Regierung zukommen. Noch ist die Landesregierung selbstständig handlungsfähig - ob das noch lange so bleiben wird, wenn sie weiterhin nicht verfassungskonform handelt, wird sich zeigen.
Echt interessant, wie die Landesregierung sich selber gesnookert hat. Auch da werden sie nicht nach Logik handeln, sondern nach Geldbeutel und brauchen wir uns keine Illusionen machen. Vielleicht sind sie auf dem Standpunkt von Hessen, welches erstmal ein Beschluss vom BVerfG braucht damit sie wieder handlungsfähig sind.

Marco Lorenz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #264 am: 25.01.2023 16:53 »
Das NLBV hüllt sich weiterhin in Schweigen, auch wenn der Monat Januar weitgehend bereits rum ist: https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/familienzuschlag/anderungen-des-nds-besoldungsgesetzes-zum-01-01-2023-217724.html (...)

Das NLBV ist davon abhängig, dass das Finanzministerium die entsprechende Verordnung über die Höhe des Familienergänzungszuschlags erarbeitet und veröffentlicht. Vom Ministerium habe ich jedoch nur die Auskunft erhalten, dass über den Zeitpunkt der Veröffentlichung aufgrund der "komplexen Materie" keine Aussage getroffen werden kann. Die entsprechende Verordnung würde aber auf alle Fälle rückwirkend ab dem 01.01.2023 zur Anwendung kommen.

Meine weiteren Fragen, warum die Festsetzung im Wege der Verordnung statt direkt im Besoldungsgesetz erfolgt , warum es nicht wie in anderen Bundesländern möglich war, die entsprechenden Festsetzungen rechtzeitig zum Stichtag 01.01.2023 zu erlassen und ob und ggf. wie der durch den verspäteten Erlass der Verordnung verursachten Verzugsschaden ausgeglichen werden soll, wurden unbeantwortet gelassen.

Könnte man nicht eigentlich im Wege der einstweiligen Anordnung per Gericht das Ministerium zum Erlass der entsprechenden Verordnung zwingen?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,061
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #265 am: 25.01.2023 17:58 »
Um auf Deine abschließende Frage zurückzukommen, Marco - ich denke, dass das möglich sein sollte, allerdings bis zur Entscheidung höchstwahrscheinlich eine längere Zeit vergehen dürfte (auch die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist merklich überlastet) als bis zum Erlass der Verordnung. Das Problem an der Sache sollte dabei zugleich - für den Gesetzgeber - sein, dass er offensichtlich den strikten Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht nicht hinreichend beachtet haben wird, was nun - für das Finanzministerium - das Problem nach sich ziehen dürfte, dass die Rechtsverordnung offensichtlich in keinem Fall rechtssicher erlassen werden kann. Die Verordnung ist also vor dem Niedersächsischen OVG auch jetzt schon angreifbar und wird unter keinen Umständen vor ihm Bestand haben können, denke ich. Die offensichtliche Unmöglichkeit, eine rechtssichere Verordnung erlassen zu können, sollte ebenso dem Finanzministerium bekannt sein. Denn es ist, wenn ich richtig informiert bin, in der Zwischenzeit entsprechend in Kenntnis gesetzt worden - und sollte einer solchen Inkenntnissetzung auch kaum bedürfen, da die Unmöglichkeit des sachgerechten Handelns jedem Juristen klar sein sollte, denke ich.

Da man offensichtlich in Hannover davon ausgeht, wie unlängst der Rundblick berichtet hat, dass auch die niedersächsischen Vorlagebeschlüsse noch vor Ende März vom Bundesverfassungsgericht behandelt werden, könnte ich mir vorstellen, dass man nun bis zur anstehenden Entscheidung (die nur zu den Bremer Vorlagenbeschlüsse vom Bundesverfassungsgericht angekündigt worden ist) erst einmal abwartet, obwohl man aus jener Entscheidung keinerlei Informationen über die Familienergänzungszuschläge ziehen können wird, wenn sie so käme wie vom Bundesverfassungsgericht angekündigt, da die bremische Entscheidung, die die Jahre 2013 und 2014 behandelt, dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlass bietet, Stellung zu den Familienergänzungszuschlägen zu nehmen (Ausnahme wäre ein obiter dictum des Bundesverfassungsgerichts zum Thema, für das ich aber keine Veranlassung sehe, weil es ja offensichtlich ist, dass die aktuelle bremische Gesetzgebung mitsamt der dortigen Aufgabe des Alleinverdienermodells verfassungswidrig ist, und zwar allerspätestens nach der gestrigen Entscheidung, mit der die Prozeduralisierungsanforderungen, die sich dem Gesetzgeber stellen, weiterhin präzisiert worden sind) - entsprechend geht's vielleicht im Moment auch nur darum, bis Ende März eine Begründung zu haben, dass man nun erst einmal abwarten wolle. Ende März könnte man dann ausführen, dass man ja völlig überraschend doch gar nicht Thema in Karlsruhe geworden sei (sofern das Bundesverfassungsgericht also so handelte, wie es es angekündigt hat) - um dann erneut Zeit zu gewinnen, weil man sich dann ja auf diese "neue" Lage erst einmal einstellen müsste. Das Ausbrüten einer solch verdrehten (für die, die sich im Thema aber nicht auskennen ggf. nicht abwegig klingenden) Rechtfertigugsstrategie will ich dem Finanzministerium nicht unterstellen - wundern täte es mich aber auch nicht, wenn es so käme, so wie mich auf jeden Fall nicht wundert, dass man Deine Fragen unbeantwortet lässt. Denn weiterhin kann mir zum einen niemand die Frage beantworten, woher das Gerücht stammt, dass es bis Ende März auch eine Entscheidung zu Niedersachsen geben werde; und zum anderen gibt es auf Deine Fragen keine hinreichenden Antworten, die der vormalige Minister hätte geben können oder müssen, wenn er sie denn hätte geben wollen, wovon anzunehmen ist, dass er das nicht gewollt hat.

Noch hat die neue Landesregierung die Chance, sich selbstständig aus der Misere herauszuarbeiten - sobald sie allerdings eine rechtswidrige Verordnung erlässt, ist auch jene Chance, ohne dass damit über kurz oder lange ein Gesichtsverlust einhergehen würde, vorbei, da die Bündnisgrünen anders als die Sozialdemokraten im Gesetzgebungsverfahren ja gegen das von ihnen als verfassungswidrig betrachtete Gesetz gestimmt haben. Wie wollte man nun nach dem vom eigenen Minister zu verantwortenden Erlass der Rechtsverordnung noch begründen wollen, dass man das Vertrauen mindestens der eigenen Wähler und vor allem Wählerinnen (von den eigenen weiblichen Mitgliedern ganz zu schweigen) genießt? Und wie wollte man nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründen wollen, dass man eine solche Rechtsverordnung erlassen hat oder noch erlassen wird? Und wie wollte man so oder so ab dem Herbst in Verhandlungen mit den Gewerkschaften und Verbänden eintreten, wenn ja jeder wüsste, dass den Worten dieser Regierung kein Glauben zu schenken wäre? Denn das wäre sowohl die Folge einer wissentlich und willentlich rechtswidrig gestalteten und erlassenen Rechtsverordnung, so wie es Folge eines sich immer weiter hinziehenden Zuwartens wäre.

Die vormalige rot-grüne Regierung hat sich ihr Vertrauen nicht zuletzt bei großen Teilen ihres Klientels gleich zu Beginn ihrer letzten Koalition zerstört, übrigens genauso durch eine Entscheidung des OVGs (bzw. dem entsprechenden Handeln, das zu jener OVG-Entscheidung geführt hat). Kein Mensch steigt zweimal in denselben Fluss. Vielleicht gilt das für Regierungen auch - oder vielleicht auch nicht. Wenn der grüne Finanzminister der grünen Kultusministerin eine Chance geben will, ihre schon so nur schwerlich zu lösenden Probleme mit Unterstützung und Vertrauensvorschuss durch die primär Betroffenen angehen zu können, wird er wissen, wie er handeln sollte. Insbesondere ein großer Teil der älteren Kolleginnen und Kollegen hat nicht vergessen, wie mit ihnen 2014 umgegangen worden ist - und auch damals waren die Probleme groß, aber lange nicht so groß wie heute.
« Last Edit: 25.01.2023 18:06 von SwenTanortsch »

Kirk40

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #266 am: 10.02.2023 14:47 »
Erstmal einen herzlichen Dank an SwenTanortsch für seine Arbeit in den verschiedenen Foren.
Ich finde es gut, wenn jemand das Juristische ins Deutsche übersetzen kann.
Auf Abgeordnetenwatch habe ich mal eine Anfrage an SPD, AFD und den Grünen gestellt.
Thema: ob und wann der Beschluss des Bundesverfassungsgericht umgesetzt wird. Natürlich gibt es noch keine Antwort.
Aber
Ein Kollege aus diesem fortschrittlichen Bundesland hat einen CDU Landtagsabgeordneten in dieser Sache befragt.
Offensichtlich steht in der Tat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht unmittelbar bevor. Die Aussage dieses Abgeordnete verstehe ich dahingehend, das es dann wohl zu einem entsprechenden Gesetzesvorhaben kommt.
Daher empfehle ich
https://www.abgeordnetenwatch.de/niedersachsen/fragen-antworten
Es bleibt spannend. In diesem Sinne schönes Wochenende

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,838
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #267 am: 10.02.2023 21:27 »
Welche Detailfragen werden denn genau in den nun anstehenden Entscheidungen zu Bremen und Niedersachsen behandelt?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,061
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #268 am: 11.02.2023 13:14 »
Hab zunächst vielen Dank für Deine Worte, Kirk, über die ich mich freue; denn sofern es mir gelingt, trotz oder manchmal auch wegen der Länge meiner Beiträge das komplexe Thema ein wenig klarer zu machen, erreiche ich eines meiner Ziele.

Weiterhin bleibt mir unklar, woher die Ansicht stammt, dass auch zu Niedersachsen eine Entscheidung bis Ende März fallen solle bzw. diese zeitnah bevorstehe. Insofern bin ich weiterhin unschlüssig, ob hier nicht eher eine Fehlinterpretation vorliegt. Denn ich sehe zunächst einmal keinen Grund, wieso das Bundesverfassungsgericht zeitgleich über die für das letzte Jahr angekündigte Entscheidung zu den fünf bremische Vorlagebeschlüssen 2 BvL 2/16 u.a., die das VG Bremen im März 2016 verkündet hat, und die weiterhin nicht angekündigten zwei niedersächsischen Vorlagebeschlüsse 2 BvL 10/17 u.a befinden sollte, welche letztere beide das Bundesverwaltungsgericht Ende Oktober 2018 gefällt hat und die den Zeitraum 2005 bis 2012 (indirekt auch 2013) sowie 2014 und 2015 betrachten.

Wie schon in der Vergangenheit mehrfach geschrieben, hat das Bundesverfassungsgericht m.E. gezielt die fünf bremischen Vorlagebeschlüsse im letzten Jahr zur Entscheidung ausgewählt. Denn in jenen Entscheidungen wird zunächst sowohl über die Alimentation der Besoldungsordnung A anhand der Besoldungsgruppen A 6 bzw. A 7, A 11 und A 13 entschieden als auch über die R- und C-Besoldungsordnung anhand der Besoldungsgruppen R 1 und C 3. Damit besteht für das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, die drei Besoldungsordnungen ggf. in ihrem Zusammenhang hinsichtlich des jeweils zu betrachtenden Klagezeitraum 2013 und 2014 zu betrachten. Es sollte wahrscheinlich sein, dass hierzu in der Entscheidungsbegründung Anmerkungen erfolgen werden, schätze ich, das also eine Verbindung nicht zuletzt hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen geucht und hergestellt wird. Darin - so vermute ich - dürfte einer der sachlichen Gründe liegen, wieso das Bundesverfassungsgericht sich im Frühjahr 2022 die bremischen Vorlageverfahren zur Entscheidung ausgesucht hat.

Darüber hinaus hat das VG Bremen in drei Fällen, nämlich in jenen die Besoldungsgruppe R 1, C 3 und A 13 betreffend, eine materiell unzureichende Alimentation erkannt, nachdem drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe - nicht aber die Betrachtung der Mindestalimentation (nach Maßgabe der Bemessung des Grundsicherungsniveaus auf durchgehender Grundlage von Regelsätzen, wie das seit der aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 so nun obsolet ist) - die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indiziert hatten, was auf der zweiten Prüfungsstufe erhärtet worden ist und durch die dritte nicht auszuschließen war. Es ist zu vermuten, dass das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen bestätigen wird und dabei seine aktuelle Entscheidung hinsichtlich der Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der gewährten Nettoalimentation zur Anwendung bringen wird - damit sollte es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau als in eklatanter Weise verletzt ansehen, was wegen jener eklatanten Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes noch einmal umso gewichtiger ist oder wäre. Denn neben der Verletzung von grundrechtsgleichem Recht sind nun auch mindestens in einer nicht geringen Zahl an Einzelfällen ebenfalls schwere Grundrechtsverletzungen zu verzeichnen; als solches ist die gezielte Alimentationspraxis des sich in einem Sonderrchtsverhältnis befindenden Beamten zu begreifen, der (gemeinsam mit seiner Familie) unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert wird und anders als Grundsicherungsempfänger von entsprechenden Sozialleistungen ausgeschlossen bleibt (wie bspw. den kostenlosen KiTa-Platz für unter dreijährige Kinder).  Interessant dürfte es werden, ob das Bundesverfassungsgericht dabei seine aktuelle Rechtsprechung zur Mindestbesoldung präzisiert, was sehr erfreulich wäre, da damit dann vermutlich die Bedeutung des vierten Prüfparameters der ersten Prüfungsstufe weiterhin präzisiert werden würde, also die beiden Abstansgebote in ihrem Zusammenhang. Damit wäre ein indizielles Mittel gegeben, um den Grad der Verletzung der Besoldungsordnung A zu betrachten, womit zugleich die Frage klärbar wäre, dass oder inweifern Grundgehaltssätze zu erhöhen wären, um den Qualitätserhalt der öffentlichen Verwaltung zu sichern. Soweit also die materielle Dimension der entsprechenden drei Entscheidungen, die die Besoldungsordnungen A, R und C betreffen. Auch deshalb - so vermute ich - wird das Bundesverfassungsgericht genau jene Vorlagebeschlüsse im Frühjahr 2022 zur Entscheidung ausgesucht haben, nachdem man auch in Karlsruhe erkennen musste, wie die Entscheidung 2 BvL 4/18 von den Gesetzgebern bis dahin gezielt missverstanden worden ist.

Darüber hinaus sind ebenso die beiden weiteren Entscheidungen zur Besoldungsordnung A von Interesse, die Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 7 betreffend sowie die Besoldungsgruppe A 11. Denn das Verwaltungsgericht hat 2016 in jenen beiden Fällen nur zwei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe als überschritten angesehen (ebenso ebenfalls nicht die Verletzung des Mindestabstandsgebots) und war daraufhin nicht in die Betrachtung der weiteren Prüfungsstufen eingetreten, was es nach 2020 so (unabhängig von der Betrachtung des Mindestabstandsgebots) nicht mehr getan hätte. Materiell ist also in diesen Fällen diesbezüglich nichts Neues von der angekündigten Entscheidung zu erwarten; hier wird es materiell, so ist begründet zu vermuten, um eine Anwendung der Rechtsprechung nicht zuletzt des 04. Mais 2020 gehen, durch die die sog. "Drei-Paremeter-Regel" zur ersten Prüfungsstufe obsolet geworden ist.

Darüber hinaus hat es aber auch in diesen beiden Fällen einen erheblichen Verstoß gegen die den Gesetzgeber treffenden Begründungspflichten konstatiert und deshalb zwei Vorlagen formuliert, die die Verfassungswidrigkeit der Norm erkannte, eben aus prozeduralen Gründen. Es wird sich in diesen beiden Fällen nun zeigen müssen, ob das Bundesverfassungsgericht dem folgt, was aus zweierlei Gründen von Interesse ist: Erstens ist die sachliche Begründung des Verwaltungsgerichts hier eher dünn. Womöglich wird das Bundesverfassungsgericht deshalb der jeweiligen Vorlage nicht folgen, und zwar nicht, indem es die Fälle sachlich zurückweist, sondern indem es die Entscheidungserheblichkeit nicht prüfen kann. Damit würde es nun die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zum ersten Mal an seine Begründungspflichten erinnern. Zweitens wird es dem Verwaltungsgericht womöglich auch in diesen Fällen folgen, obgleich eine sachlich eher dünne Begründung hinsichtlich der Verletzung der prozeduralen Pflichten des Gesetzgebers vorliegt - die Wahrscheinlichkeit für diesen zweiten Fall ist durch die aktuelle Entscheidung zur Parteienfinanzierung offensichtlich gestiegen, so wie ich das Ende des letzten Monats auf der Seite der Bundesbeamten begründet habe. Damit läge - sofern nun die dort dargelegten Ausführungen zu den Begründungspflichten des Gesetzgebers hinsichtlich der Parteienfinanzierung weitgehend auf die der Besoldungsgesetzgebung übertragen werden würden (was ich zumindest in weitgehender Form für wahrscheinlich erachte) - für die Gesetzgeber der worst case hinsichtlich der "zweiten Säule" des Alimentationsprinzips vor. Denn hinsichtlich der von der Entscheidung vom 24. Januar - 2 BvF 2/18 - präzisierten Pflichten sind die Anforderungen an den Gesetzgeber so hoch, dass offensichtlich keines der seit spätestens 2021 vollzogenen Gesetzgebungsverfahren prozedural Bestand haben könnte, denke ich. Deshalb habe ich in der Vergangenheit wiederholt hervorgehoben, dass die bremischen Verfahren ein wichtige Bedeutung hinsichtlich der Prozeduralisierungspflichten des Gesetzgebers haben werden. Es wird jetzt interessant werden, ob und ggf. wie weit das Bundesverfassungsgericht in der anstehenden Entscheidung 2 BvL 2/16 u.a. hinsichtlich der prozeduralen Pflichten des Gesetzgbers den Begründungen der Entscheidung 2 BvF 2/18 folgt. Die Wahrscheinlichkeit dafür dürfte meines Erachtens nicht gering sein, nicht umsonst ist an wichtigen Stellen der Entscheidung 2 BvF 2/18 der direkte Bezug zur Entschedung 2 BvL 4/18 gesucht worden. Sofern das Gericht die in der Entscheidung 2 BvF 2/18 dargelegten prozeduralen Pflichten des Gesetzgebers weitgehend auf die Besoldungsgesetzgebung übertragen sollte, wäre der weite Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers auch prozedural recht erheblich eingeschränkt. Denn viele der für ihn - dem Gesetzgeber und Dienstherrn - wünschenswerten Entscheidungen wären dann nicht mehr so einfach prozeduralisierungsfähig, da bzw. wenn keine entsprechenden Bedarfe konkret nachweisbar wären, wie sie dann auch hinsichtlich der familienbezogenen Besoldungskomponenten nötig wären.

Mit alledem haben die beiden niedersächsischen Entscheidungen so zunächst einmal wenig zu tun. An ihnen kann auf den ersten Blick relativ wenig Neues geklärt werden, was nicht schon bereits oder gerade bereits hinsichtlich der bremischen Fälle geklärt werden kann. Insofern gibt es sachlich meines Erachtens so betrachtet keinen tieferen keinen Grund, die bremische mit der niedersächsischen Entscheidung zeitlich zu verknüpfen. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Frühjahr 2022 auch nicht eine entsprechende Verknüpfung (implizit) gesucht, indem es ebenso eine Entscheidung in den beiden niedersächsischen Fällen angekündigt hätte. Was passieren könnte, wäre, das neue Direktiven anhand der bremischen Fälle erlassen werden und sie dann direkt auf die niedersächsischen angewendet werden würden - aber bislang sehe ich dafür weiterhin erst einmal keine direkten Grund. Insofern beruht die in Hannover zu findende konkrete Furcht vor einer anstehenden Entscheidung eventuell ihren Grund nach in einer generellen Furcht und wäre dann nur eine Chimäre - also dass die Entscheidung nun anstände. Denn die sachliche Furcht vor jener Entscheidung ist mehr als berechtigt berechtigt. Die beiden bundesverwaltungsgerichtlichen Vorlageentscheidungen des Jahres 2018 halten sich von ihrer Begründung so eng an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017, das die Vorlage für die Entscheidung 2 BvL 4/18 darstellte, dass keine andere Entscheidung des Bundesverfassungsgericht erwartbar wäre als die Reproduktion jener aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 in seiner Begründung der Fälle 2 BvL 10/17 u.a.

Sofern es sich um keine Chimäre handelte, dass eine Entscheidung zu Niedersachsen anstände, könnte ich mir noch eine andere Konstellation vorstellen - aber das ist ebenfalls eine reine Vermutung auf Grundlage ggf. einer Chimäre: nämlich dass ähnlich wie die Entscheidung 2 BvL 6/17 vom 04. Mai 2020, die einen Tag nach der Entscheidung 2 BvL 4/18 verkündet worden ist, ggf. im Anschluss an die Entscheidungen 2 BvL 6/16 u.a. eine Entscheidung in den beiden Vorlageverfahren 2 BvL 10/17 u.a. gefällt werden könnte. Denn bislang hat das Bundesverfassungsgericht ja noch keine Terminvorschau für das Jahr 2023 getätigt. Dann würde ich mich aber ebenso fragen, worauf die Information beruhen sollte, dass nun tatsächlich jene Entscheidung vor der Tür stände. Denn zwar könnte die Entscheidung genauso wie die zur bremischen Besoldung bereits gefällt worden sein, ohne dass bereits über die schriftliche Begründung abgestimmt worden wäre (die beiden Entscheidungen vom 04.05. 2020 sind an jenem Tag gefallen, die über die Begründung jener Entscheidungen jeweils knapp drei Monate später, nämlich Ende Juli 2020; so könnte es nun ebenfalls bereits der Fall sein). Aber eigentlich dringt eher selten etwas aus Karlsruhe nach draußen.

Darüber hinaus ist die Entscheidung zu Niedersachsen aus vor allem zwei Gründen von einigem Interesse, die ich eventuell hierin nächster Zeit mal betrachten werden, wenn ich dafür die Zeit finde: Erstens geht es hier zentral um den Rechtschutz, nicht umsonst steht eine verfassungswidrige Unteralimentation seit 2005 im Raum, also einen Zeitraum betreffend, der für nicht wenige der Kolleginnen und Kollegen (mehr als) die Hälfte ihre aktiven Beamtenlebens umfasst. Zweitens geht es darum, dass die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung des Jahres 2015, Niedersachens Alimentation des Jahrs 2005 betreffend, zu korrigieren ist; denn diese kann nur Gültigkeit inter partes beanspruchen, also für jenen damals betrachteten Einzelfall. Auf Grundlage der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18 wird nun die Alimentation des Jahres 2005 anders zu betrachten sein - 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht die niedersächsische Alimentation des Jahres 2005 als gerade noch verfassungskonform betrachtet. Nach der Entscheidung des Jahres 2020 stellt sich das nun anders dar, da nun von einer eklatanten Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes im Jahr 2005 auszugehen ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Für uns wäre es sehr erfreulich, wenn es alsbald auch eine Entscheidung über die niedersächsische Alimentation ab 2005 geben würde. Ob es dazu wirklich noch im Frühjahr kommen wird (das Gerücht sagt, bis spätestens Ende März), werden wir sehen. Bis Ende März sind es ja nur noch gut sechs Wochen.

ChRosFw

  • Gast
Antw:[NI] Besoldungsrunde 2021-2023 Niedersachsen
« Antwort #269 am: 11.02.2023 22:34 »
Die Gerüchte einer zeitnahen Entscheidung kursieren wohl offensichtlich auch bereits seit längerer Zeit in Gewerkschaftskreisen. Angeblich sind wohl die abschließenden Stellungnahmen ausgetauscht. Gerüchte…