Autor Thema: Stufenlaufzeit bei §13  (Read 1633 times)

WasDennNun

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Stufenlaufzeit bei §13
« am: 01.12.2021 14:53 »
Folgende Annahme:
Die Tätigkeiten eines Kollegen ändern sich so, dass §13 angewendet werden muss.
Dies wird jetzt festgestellt und der Kollege bekommt die letzten 6 Monate (ab 1.6.) rückwirkend das Entgelt der höheren EG entsprechend der in §13 genannten bezugnahm zu §14 und ist ab 1.12. höhergruppiert.
Wann beginnt seine Stufenlaufzeit neu zu ticken: ab 1.6. oder 1.12.


XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeit bei §13
« Antwort #1 am: 01.12.2021 15:34 »
Ab dem ersten des auf die sechsmonatige Ausübung der maßgeblichen Tätigkeit folgenden Kalendermonats ist der Tarifbeschäftigte in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, § 13 Satz 1 TV-L. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Stufenlaufzeit in der Stufe der höheren Entgeltgruppe.

WasDennNun

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Antw:Stufenlaufzeit bei §13
« Antwort #2 am: 01.12.2021 16:07 »
Wäre es auch so, wenn man zum 1.6. vorübergehend (nach §14) die Tätigkeiten übertragen hätte und dann zum 1.12. dauerhaft?

oder würde dann die Stufenlaufzeit ab 1.6. zählen?

XTinaG

  • Gast
Antw:Stufenlaufzeit bei §13
« Antwort #3 am: 01.12.2021 16:24 »
Auch dann wäre das so. Im TV-L bleibt die Zeit der vorübergehenden Übertragung mit anschließender dauerhafter Übertragung bei der Stufenlaufzeit der Stufe der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt.

WasDennNun

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Antw:Stufenlaufzeit bei §13
« Antwort #4 am: 01.12.2021 16:35 »
Alles klar. Danke.

Beim TV-VKA ist das anderes, oder?

XTinaG

  • Gast
Antw:Stufenlaufzeit bei §13
« Antwort #5 am: 02.12.2021 07:41 »
Im gesamten TVÖD.