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[BW] JAEG - was gehört mit dazu?

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hschid:
Hallo,
liege mit 64.350,12€ mit 12 cent über der JAEG.
Würde es ggf. ausreichen die wöchtentliche Arbeitszeit zu kürzen?

Poincare:
Ja, Arbeitszeit kürzen wäre ein probates Mittel. Oder eben den ETF in einen Thesaurierenden umwandeln.

Verwaltungsbetriebswirt:

--- Zitat von: hschid am 05.12.2021 18:11 ---Hallo,
liege mit 64.350,12€ mit 12 cent über der JAEG.
Würde es ggf. ausreichen die wöchtentliche Arbeitszeit zu kürzen?

--- End quote ---

Hast du das die anderen Bestandteile, Familienzuschlag, zulage etc. schon rausgerechnet?

maxigott:
Guten Morgen. Mich betrifft der Fall auch und daher habe ich mich auch schon eingehender mit der Materie beschäftigt. Einiges was hier geschrieben wird ist nicht korrekt.

Wir sprechen hier von Arbeitsentgelt. Zur JAEG gehören keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, keine Kapitalerträge und in Teilen auch keine Nebenerwerbstätigkeit (kommt hier drauf an).

Weitere Einnahmen, die nicht aus einer gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung herrühren (z. B.
Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Unterhaltsleistungen),
sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zuzurechnen (vgl. Urteile des
BSG vom 21. September 1993 – 12 RK 39/91 – USK 9360 und vom 23. Juni 1994 – 12 RK 42/92 –
USK 9414). Dementsprechend bleibt auch ein Arbeitseinkommen aus einer neben der Beschäftigung
ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
außen vor. Wird neben einer Beschäftigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt, ist vielmehr der Versicherungsausschluss nach § 5 Abs. 5 SGB V zu prüfen.

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Berechnung
des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 letzter
Satzteil SGB V außer Betracht, obwohl sie Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind.

FredFeuerstein:
Es scheint, dass mittlerweile einige in der Sachbearbeitung bzgl. der JAEG nur noch pauschal arbeiten aber die Feinheiten dieser Materie nicht mehr betrachten, betrachten wollen oder  - was kollegial und im Sinne des ÖD bzgl. Attraktivität nicht dienlich ist - gegen die Arbeitnehmer pauschalisieren.

Zur Notiz, ist nach SGB IV § 23a auch zu Unterscheiden, was das für Einkommensarten sind, entsprechend werden sie zum JAEG mitgezählt oder eben nicht mitgezählt, obwohl sie nach SGB IV § 14 dem Arbeitsentgelt entsprechen.
Die Krankenkassen haben hier zu häufig JAEG-Rechner, welche dies sehr einfach aufschlüsseln und erklären, leider bedeutet dies aber Mehrarbeit in der Sachbearbeitung und daher wird gerne mal der Allgemeintopf aufgemacht, zum Nachteil der Beschäftigten.

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