Stufenlaufzeit bei §13

Begonnen von WasDennNun, 01.12.2021 14:53

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WasDennNun

Folgende Annahme:
Die Tätigkeiten eines Kollegen ändern sich so, dass §13 angewendet werden muss.
Dies wird jetzt festgestellt und der Kollege bekommt die letzten 6 Monate (ab 1.6.) rückwirkend das Entgelt der höheren EG entsprechend der in §13 genannten bezugnahm zu §14 und ist ab 1.12. höhergruppiert.
Wann beginnt seine Stufenlaufzeit neu zu ticken: ab 1.6. oder 1.12.


XTinaG

Ab dem ersten des auf die sechsmonatige Ausübung der maßgeblichen Tätigkeit folgenden Kalendermonats ist der Tarifbeschäftigte in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, § 13 Satz 1 TV-L. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Stufenlaufzeit in der Stufe der höheren Entgeltgruppe.

WasDennNun

Wäre es auch so, wenn man zum 1.6. vorübergehend (nach §14) die Tätigkeiten übertragen hätte und dann zum 1.12. dauerhaft?

oder würde dann die Stufenlaufzeit ab 1.6. zählen?

XTinaG

Auch dann wäre das so. Im TV-L bleibt die Zeit der vorübergehenden Übertragung mit anschließender dauerhafter Übertragung bei der Stufenlaufzeit der Stufe der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt.

WasDennNun

Alles klar. Danke.

Beim TV-VKA ist das anderes, oder?

XTinaG