Autor Thema: Höhergruppierung im TVöD sue  (Read 4260 times)

paddoh

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Höhergruppierung im TVöD sue
« am: 02.12.2021 21:37 »
Guten Abend,
Ich hätte gerne eine Einschätzung der Lage:
Meine Frau arbeitet in Niedersachsen in einer Tagesbildungsstätte als Heilerziehungspflegerin. Sie übernimmt dort die Aufgaben der Klassenleitung. Berichte schreiben, Elternabende organisieren und Abwickeln, Förderpläne schreiben etc.
Nun ist die Sache das sie dort in Gruppe s8b bezahlt wird. Allerdings gibt es sowohl in der Einrichtung selbst als auch in anderen Einrichtungen Menschen die die gleiche Position ausfüllen die in S11b eingruppiert sind. Grundlage hierfür ist lediglich eins: die Qualifikation der Mitarbeiter.

Mmn besteht hier ein Problem. Meines Wissens nach ist immer die Tätigkeit die ausgeübt wird zu bewerten.
Außerdem ist meine Frau bereits im dritten Semester soziale Arbeit b.sc. eventuell ist das aber auch irrelevant.

Kennt jemand eine Quelle in der nachzulesen ist welche Tätigkeiten als Klassenleitung in einer Tagesbildungsstätte auszuüben sind oder kann hier eine Einschätzung abgeben ?

Wenn noch mehr Details Gebraucht werden dann gerne fragen. Besten Dank an alle die sich beteiligen können.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #1 am: 03.12.2021 07:57 »
Wenn die Tätigkeit der S11b entspricht, ist Deine Frau doch in S8b Fg. 3 Abschnitt XXIV eingruppiert.

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #2 am: 03.12.2021 08:14 »
Danke für die Antwort. Ich verstehe die Argumentation hier allerdings nicht. Diese Fallgruppe bezieht sich auf Tätigkeiten in Heimen und ist anscheinend mit einer Zulage verbunden.
Eine Tagesbildungsstätte ist kein Heim.
Ich möchte es gerne besser verstehen können. Eine Klarstellung wäre nett :)

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #3 am: 03.12.2021 08:19 »
Nein, diese Fallgruppe bezieht sich nicht auf eine solche Tätigkeit. Es handelt sich um das passende "in der Tätigkeit von"-Merkmal zu Tätigkeiten der S11b.

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #4 am: 03.12.2021 08:22 »
Und wozu gibt es dann die in S11b benannten sonstigen beschäftigten ?

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #5 am: 03.12.2021 08:23 »
Bzw eine Ergänzung: würde das im Umkehrschluss bedeuten daß sie, sobald sie den Studienabschluss hat, höher eingruppiert werden muss obwohl sich die Tätigkeit nicht geändert hat ?

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #6 am: 03.12.2021 08:27 »
Und wozu gibt es dann die in S11b benannten sonstigen beschäftigten ?

Der "sonstige Beschäftigte" ist nicht einfach jeder andere, der die Tätigkeit auszuüben hat, sondern an ihn werden hohe Anforderungen gestellt, deren Erfüllung nach Rechtsprechung des BAG absoluten Ausnahmecharakter hat. Insbesondere muß die mögliche Einsatzbandbreite der theoretischen Einsatzbandbreite eines Erfüllers der Voraussetzung in der Person entsprechen und durch entsprechende Erfahrungen, also solchen in der gesamten Bandbreite eines Erfüllers, nachgewiesen werden.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #7 am: 03.12.2021 08:29 »
Bzw eine Ergänzung: würde das im Umkehrschluss bedeuten daß sie, sobald sie den Studienabschluss hat, höher eingruppiert werden muss obwohl sich die Tätigkeit nicht geändert hat ?

Sofern der Abschluß zur Erfüllung der Anforderung in der Person genügt, ist das zutreffend. Sofern landesrechtlich eine staatliche Anerkennung gefordert ist und diese nicht mit Studienabschluß erworben wird, erfolgt die Höhergruppierung erst mit der staatlichen Anerkennung.

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #8 am: 03.12.2021 08:36 »
Das ergibt erstmal wenig Sinn für mich. Grundlegend würde das bedeuten das man AG höhere Tätigkeiten an geringer qualifizierte AN vergeben kann und diese nicht besser vergüten muss.
Gibt es noch eine Quelle für die oben genannte Passage ? Wenn ich die Protokollerklärung dazu lesen bezieht sie sich direkt auf Mitarbeiter in Einrichtungen in denen Menschen [...] Dauerhaft untergebracht sind. Weitere Informationen wieso das in diesem Fall auch zutreffen sollte ist mir unklar. Andernfalls wäre sie nur aufgrund der Qualifikation über Fallgruppe 1 eingruppiert. Hier erscheint mir der AN im Nachteil. Gibt es denn alternativen ohne die umgruppierung für seine "höherwertige" Tätigkeit entlohnt zu werden oder ist die einzige Alternative diese Tätigkeiten nicht mehr auszuführen ?

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #9 am: 03.12.2021 08:47 »
Das ergibt erstmal wenig Sinn für mich. Grundlegend würde das bedeuten das man AG höhere Tätigkeiten an geringer qualifizierte AN vergeben kann und diese nicht besser vergüten muss.

Genau das bedeutet es. Es handelt sich um den Sinn und Zweck der Regelung.

Zitat
Gibt es noch eine Quelle für die oben genannte Passage ? Wenn ich die Protokollerklärung dazu lesen bezieht sie sich direkt auf Mitarbeiter in Einrichtungen in denen Menschen [...] Dauerhaft untergebracht sind. Weitere Informationen wieso das in diesem Fall auch zutreffen sollte ist mir unklar. Andernfalls wäre sie nur aufgrund der Qualifikation über Fallgruppe 1 eingruppiert. Hier erscheint mir der AN im Nachteil.

Welche "Passage"? Die Protokollerklärung enthält lediglich eine Zulagenregelung. Das Tätigkeitsmerkmal ist doch klar.

Zitat
Gibt es denn alternativen ohne die umgruppierung für seine "höherwertige" Tätigkeit entlohnt zu werden oder ist die einzige Alternative diese Tätigkeiten nicht mehr auszuführen ?

Die Wertigkeit der Tätigkeit ist im Tarifvertrag festgelegt. Sie ist für Nichterfüller S8b. Eine Nichtausführung der Tätigkeit steht Deiner Frau nicht zu, es sei denn, Du meintest damit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #10 am: 03.12.2021 08:55 »
Heißt das nun auch das sie eine Zulage bekommen müsste ?
Ich muss evtl etwas weiter ausholen: Im AV ist nur die s8b angegeben. Es gibt weder eine nähere Erläuterung welche Fallgruppe noch eine Stellenbeschreibung die definiert was zu ihren Aufgaben gehört. Daher ist es schwierig als AN nachzuvollziehen was zu den Aufgaben der Stelle gehört.
Das ergibt erstmal wenig Sinn für mich. Grundlegend würde das bedeuten das man AG höhere Tätigkeiten an geringer qualifizierte AN vergeben kann und diese nicht besser vergüten muss.

Genau das bedeutet es. Es handelt sich um den Sinn und Zweck der Regelung.

Erscheint mir sehr AN unfreundlich.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #11 am: 03.12.2021 09:02 »
Die Zulage steht zu, wenn die Voraussetzungen in der Protokollerklärung erfüllt sind. Ausweislich Deiner Antworten ist das aber eben nicht der Fall.

Wie ist denn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 NachwG nachgekommen?

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #12 am: 03.12.2021 09:15 »
Diese Regelung finde ich nicht gerade gelungen. Wissen sie warum diese so getroffen wurde/wird?

Sie beziehen sich hier sicher auf Absatz 1 Punkt 5.
An der Stelle würde ich sagen: Garnicht. Es gibt keine Beschreibung der Tätigkeit. Lediglich Qualifikation/als was beschäftigt wird. Nämlich Heilerziehungspflegerin.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #13 am: 03.12.2021 09:22 »
Um weniger Qualifizierten weniger zahlen zu müssen.

Der Nachweis aus dem NachwG ist ein individualrechtlicher Anspruch. Er kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #14 am: 03.12.2021 09:35 »
Um weniger Qualifizierten weniger zahlen zu müssen.

Der Nachweis aus dem NachwG ist ein individualrechtlicher Anspruch. Er kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Wild. Erscheint mir als ob hier nachgebessert werden muss. Zwei beschäftigte in der gleichen Tätigkeit unterschiedlich zu bezahlen erscheint mir falsch. Ja, man muss eine Qualifikation anerkennen,wo ist dann aber die Motivation für fachlich gute Arbeitnehmer die sich über Erfahrung, Fort und Weiterbildung wissen angeeignet haben höherwertige Aufgaben auszuführen? Nun gut. Das führt wohl zu einer Grundsatzdiskussion über die Behandlung der sozial und Erziehungsdienste.
Gibt es diese Regelungen äquivalent im vka ?

Hätte man die Möglichkeit, wenn keine höhergruppierung in Frage kommt aufgrund genannter Sachverhalte, über eine Zulage zu sprechen ? Neben dem Studium steht hier auch eine auf Wunsch des AG absolvierte Weiterbildung im Raum.
Danke für die ausführlichen Antworten.