Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung im TVöD sue
paddoh:
Heißt das nun auch das sie eine Zulage bekommen müsste ?
Ich muss evtl etwas weiter ausholen: Im AV ist nur die s8b angegeben. Es gibt weder eine nähere Erläuterung welche Fallgruppe noch eine Stellenbeschreibung die definiert was zu ihren Aufgaben gehört. Daher ist es schwierig als AN nachzuvollziehen was zu den Aufgaben der Stelle gehört.
--- Zitat von: XTinaG am 03.12.2021 08:47 ---
--- Zitat von: paddoh am 03.12.2021 08:36 ---Das ergibt erstmal wenig Sinn für mich. Grundlegend würde das bedeuten das man AG höhere Tätigkeiten an geringer qualifizierte AN vergeben kann und diese nicht besser vergüten muss.
--- End quote ---
Genau das bedeutet es. Es handelt sich um den Sinn und Zweck der Regelung.
Erscheint mir sehr AN unfreundlich.
--- End quote ---
XTinaG:
Die Zulage steht zu, wenn die Voraussetzungen in der Protokollerklärung erfüllt sind. Ausweislich Deiner Antworten ist das aber eben nicht der Fall.
Wie ist denn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 NachwG nachgekommen?
paddoh:
Diese Regelung finde ich nicht gerade gelungen. Wissen sie warum diese so getroffen wurde/wird?
Sie beziehen sich hier sicher auf Absatz 1 Punkt 5.
An der Stelle würde ich sagen: Garnicht. Es gibt keine Beschreibung der Tätigkeit. Lediglich Qualifikation/als was beschäftigt wird. Nämlich Heilerziehungspflegerin.
XTinaG:
Um weniger Qualifizierten weniger zahlen zu müssen.
Der Nachweis aus dem NachwG ist ein individualrechtlicher Anspruch. Er kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.
paddoh:
--- Zitat von: XTinaG am 03.12.2021 09:22 ---Um weniger Qualifizierten weniger zahlen zu müssen.
Der Nachweis aus dem NachwG ist ein individualrechtlicher Anspruch. Er kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.
--- End quote ---
Wild. Erscheint mir als ob hier nachgebessert werden muss. Zwei beschäftigte in der gleichen Tätigkeit unterschiedlich zu bezahlen erscheint mir falsch. Ja, man muss eine Qualifikation anerkennen,wo ist dann aber die Motivation für fachlich gute Arbeitnehmer die sich über Erfahrung, Fort und Weiterbildung wissen angeeignet haben höherwertige Aufgaben auszuführen? Nun gut. Das führt wohl zu einer Grundsatzdiskussion über die Behandlung der sozial und Erziehungsdienste.
Gibt es diese Regelungen äquivalent im vka ?
Hätte man die Möglichkeit, wenn keine höhergruppierung in Frage kommt aufgrund genannter Sachverhalte, über eine Zulage zu sprechen ? Neben dem Studium steht hier auch eine auf Wunsch des AG absolvierte Weiterbildung im Raum.
Danke für die ausführlichen Antworten.
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