Das Gesamtwerk ist der TVÖD, hier in der mit dem VKA vereinbarten Fassung (es gibt auch eine Fassung, die mit dem Bund vereinbart worden ist). Der TVÖD hat mehrere besondere Teile, z.B. den BT-V oder den BT-K. Für den Bereich VKA haben die Tarifvertragsparteien durchgeschriebene Fassungen vereinbart. Diese heißen entsprechend TVÖD-V, TVÖD-K usw. Die besonderen Regelungen zum SuE finden sich im TVÖD-V. Das ist der Tarifvertrag, der auf die Masse der Beschäftigten Anwendung findet, denn er ist für den Dienstleistungebereich Verwaltung einschlägig, also für jenen Teil, für den die übrigen Besonderen Teile keine Anwendung finden. Die übrigen durchgeschriebenen Fassungen verweisen für das in ihren Geltungsbereich tätige Personal aus dem bereich SuE auf die Sonderregelungen des TVÖD-V.
Im TVÖD-V finden sich zahlreiche Merkmale i.S.d. Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 zur EGO. Neben jener im Sachverhalt gibt es noch welche in den Abschnitten XVI und XX. Diese betreffen Eingruppierungen in Entgeltgruppen der Anlage A.