Autor Thema: [BW] Frage zum Familienzuschlag, einfaches Beispiel: Uneheliches Kind  (Read 2064 times)

Verwirrter

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Hallo liebes Forum,

ich starte demnächst als Beamter und frage mich, ob ich Familienzuschlag bekommen könnte. Ich hab das ganze Internet durchforstet und wundere mich, warum man keine einfachen Beispiele findet, worunter auch mein nicht sehr ungewöhnlicher Fall zu finden ist:
Kurz: Ich habe ein uneheliches Kind mit einer Frau, mit der ich auch nie verheiratet war. Ich zahle Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt (Kind ist noch keine 3 Jahre alt). Die Mutter ist nicht berufstätig und ledig und lebt auch mit keinem anderen Mann zusammen). Wir betreiben auch kein Wechselmodell, ich komme nur regelmäßig zu Besuch. Die Mutter und das Kind sind zu 100% finanziell von mir abhängig. Nur das Kindergeld, das erhält die Mutter und sie hat auch das alleinige Sorgerecht (falls das eine Rolle spielt).
Sonst habe ich keine Kinder und auch keine Personen bei mir in der Wohnung aufgenommen.

Es gibt den ehebezogenen und den kindesbezogenen Familienzuschlag.

Einfache Frage: Was kann ich davon bekommen?

So unüblich dürfte mein Fall ja heutzutage nicht sein und es wundert mich, warum man dazu nichts findet, was auch Nichtjuristen verstehen können.
« Last Edit: 03.12.2021 05:14 von Verwirrter »

EiTee

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Das steht doch hier genau erklärt und gibt exakt die Antwort auf die Fragen. Das versteht auch jeder nicht Jurist.


https://lbv.landbw.de/-/familienzuschlag

Verwirrter

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D.h. den kinderbezogenen Teil kriege ich schon mal, würde ich sagen. Aber keine Ahnung: Bin ich ein Kindergeldberechtigter? Ist immer genau nur die Person kindergeldberechtigt, die das Kindergeld rechtmäßig erhält? Wenn das so ausgelegt werden muss, würde ich auch keinen kinderbezogenen Teil bekommen.

Zum "Ehebezogenen" steht da: "eine andere Person (in der Regel Ihr eigenes Kind) nicht nur vorübergehend aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren"
Nun finde ich auf einem Vordruck, dass ich angeben kann, dass ein Kind auch anderweitig untergebracht sein kann und trotzdem als "mit in die Wohnung aufgenommen" gilt, wenn dies auf meine Kosten der Fall ist. Indirekt sind es ja meine Kosten. Wie weit kann man das hier auslegen?

Ich frage mich auch, ob Betreuungsunterhaltsberechtigte gleichgestellt sind mit aus einer Ehe geschiedenen Unterhaltsberechtigten.
« Last Edit: 03.12.2021 08:51 von Verwirrter »

Pascal121

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Ich hänge mich mal hier mit dran :)
Komme aus RLP, Verbeamtung möglich in 2023. Habe 2 uneheliche Kinder, eines wohnt mit mir und der Mama, das andere bei seiner Mama. Zahle Kindesunterhalt, war nie verheiratet.
Sehe ich das richtig, dass ich nach §41 Landesbesoldungsgesetz RLP Familienzuschlag für beide Kinder erhalten werde?

Verwirrter

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Ist anscheinend doch nicht alles so trivial easy verständlich klar...

EiTee

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Ist anscheinend doch nicht alles so trivial easy verständlich klar...

Doch, die Antworten ergeben sich nach wie vor aus der Seite. Des Weiteren hindert Dich auch niemand daran, diese Information von der Entsprechenden Stelle einzufordern, welche Dir exakt die Selbe Rückmeldung geben würden.

Das einzige woran es hier hängt, ist Deine Fähigkeit simple Worte korrekt zu erfassen und diese entsprechend weiterzuverarbeiten.


D.h. den kinderbezogenen Teil kriege ich schon mal, würde ich sagen. Aber keine Ahnung: Bin ich ein Kindergeldberechtigter? Ist immer genau nur die Person kindergeldberechtigt, die das Kindergeld rechtmäßig erhält? Wenn das so ausgelegt werden muss, würde ich auch keinen kinderbezogenen Teil bekommen.


Steht direkt im Absatz " Wer erhält den kinderbezogenen Teil im Familienzuschlag? "
Wo ist das Problem, das zu verstehen?


Zum "Ehebezogenen" steht da: "eine andere Person (in der Regel Ihr eigenes Kind) nicht nur vorübergehend aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren"
Nun finde ich auf einem Vordruck, dass ich angeben kann, dass ein Kind auch anderweitig untergebracht sein kann und trotzdem als "mit in die Wohnung aufgenommen" gilt, wenn dies auf meine Kosten der Fall ist. Indirekt sind es ja meine Kosten. Wie weit kann man das hier auslegen?

Ich frage mich auch, ob Betreuungsunterhaltsberechtigte gleichgestellt sind mit aus einer Ehe geschiedenen Unterhaltsberechtigten.

Auch die Antwort findest Du genau an der Stelle, wenn man mal richtig lesen würde!
Die Antwort lautet nein.