Autor Thema: Höhergruppierung im TVöD sue  (Read 4221 times)

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #15 am: 03.12.2021 09:43 »
Um weniger Qualifizierten weniger zahlen zu müssen.

Der Nachweis aus dem NachwG ist ein individualrechtlicher Anspruch. Er kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Wild. Erscheint mir als ob hier nachgebessert werden muss. Zwei beschäftigte in der gleichen Tätigkeit unterschiedlich zu bezahlen erscheint mir falsch. Ja, man muss eine Qualifikation anerkennen,wo ist dann aber die Motivation für fachlich gute Arbeitnehmer die sich über Erfahrung, Fort und Weiterbildung wissen angeeignet haben höherwertige Aufgaben auszuführen? Nun gut. Das führt wohl zu einer Grundsatzdiskussion über die Behandlung der sozial und Erziehungsdienste.
Gibt es diese Regelungen äquivalent im vka ?

Der VKA hat doch den Tarifvertrag mit den Gewerkschaften geschlossen.

Zitat
Hätte man die Möglichkeit, wenn keine höhergruppierung in Frage kommt aufgrund genannter Sachverhalte, über eine Zulage zu sprechen ? Neben dem Studium steht hier auch eine auf Wunsch des AG absolvierte Weiterbildung im Raum.
Danke für die ausführlichen Antworten.

Eine Zulage ist tariflich nicht vorgesehen.

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #16 am: 03.12.2021 09:51 »
Eventuell drücke ich mich falsch aus: gibt es diese Regelungen der der s8b Fallgruppe 3 auch äquivalent in den Gruppen der E Tabelle ? Ich kenne die genaue Bezeichnung nicht. TVöD-VKA ?
Entschuldigen sie wenn meine laienhaftigkeit unklar ist.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #17 am: 03.12.2021 10:08 »
Das Gesamtwerk ist der TVÖD, hier in der mit dem VKA vereinbarten Fassung (es gibt auch eine Fassung, die mit dem Bund vereinbart worden ist). Der TVÖD hat mehrere besondere Teile, z.B. den BT-V oder den BT-K. Für den Bereich VKA haben die Tarifvertragsparteien durchgeschriebene Fassungen vereinbart. Diese heißen entsprechend TVÖD-V, TVÖD-K usw. Die besonderen Regelungen zum SuE finden sich im TVÖD-V. Das ist der Tarifvertrag, der auf die Masse der Beschäftigten Anwendung findet, denn er ist für den Dienstleistungebereich Verwaltung einschlägig, also für jenen Teil, für den die übrigen Besonderen Teile keine Anwendung finden. Die übrigen durchgeschriebenen Fassungen verweisen für das in ihren Geltungsbereich tätige Personal aus dem bereich SuE auf die Sonderregelungen des TVÖD-V.

Im TVÖD-V finden sich zahlreiche Merkmale i.S.d. Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 zur EGO. Neben jener im Sachverhalt gibt es noch welche in den Abschnitten XVI und XX. Diese betreffen Eingruppierungen in Entgeltgruppen der Anlage A.

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #18 am: 03.12.2021 10:23 »
Das klärt schonmal einiges für mich.
Wie würde man einen AN dann eingruppieren sollte er keine Ausbildung haben, der AG möchte ihn aber in der Position eines Sozialarbeiters beschäftigen? Kann er überhaupt eingruppiert werden ? Oder müsste man das außertariflich regeln ?
Eventuell ist das Beispiel ungünstig. Man könnte hier auch einen anderen akademischen Abschluss einsetzen statt der Sozialarbeiterin.
Das ist jetzt eine Interessenfrage dazu was der TVöD an dieser Stelle vorsieht.

XTinaG

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #19 am: 03.12.2021 10:31 »
"Man" gruppiert überhaupt nicht ein. Tarifbeschäftigte sind eingruppiert, die Eingruppierung erfolgt unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Dazu muß niemand tätig werden.

Jeder Nichterfüller ist in S8b eingruppiert, egal ob ohne Ausbildung oder mit einer unpassenden Ausbildung/Hochschulbildung.

paddoh

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Antw:Höhergruppierung im TVöD sue
« Antwort #20 am: 03.12.2021 10:36 »
Ah ! Das ergibt so jetzt nochmal mehr Sinn. Vielen Dank !