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Kein Garantiebetrag, wenn Zulage Gehaltsverlust verhindert?

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Hallo,

angenommen, man befindet sich bspw. in EG11/4, erhält aber aufgrund einer Zulage nach § 16 Abs. 5 ein Entgelt der EG11/5. Es erfolgt eine Höhergruppierung nach EG12/3. Es wird unverzüglich eine neue Zulage nach § 16 Abs. 5 gewährt und das Entgelt nach EG12/5 ausgezahlt.

Besteht in diesem Fall ein Recht auf Auszahlung des Garantiebetrags i.H.v. 180,- EUR?
Orientiert sich der Garantiebetrag also am Tabellenentgelt oder am tatsächlich ausgezahlten Entgelt?

MfG
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Selbst im TV-L fündig geworden:


--- Zitat ---Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt
und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ... weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15,
so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle
des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich ... 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht
der/dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt
eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.
--- End quote ---

Zulagen nach § 16 Abs. 5 spielen keine Rolle. Entsprechen besteht Anrecht auf Zahlung des Garantiebetrags in dem beschriebenen Szenario, richtig?

MfG
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WasDennNun:
Der Garantiebetrag hat nichts mit der Zulage zu tun.
Also hat man einen Anspruch darauf.

Allerdings, würde ich als AG natürlich umgehend, die Zulage entsprechend (oder ganz) kürzen,
den die ist stets widerruflich und beliebig vom AG festsetzbar.

Reset:
Wann verjährt der Anspruch auf die Zahlung des Garantiebetrags? Nach 2 Jahren?

Isie:
Der Anspruch verfällt aufgrund der Ausschlussfrist nach 6 Monaten. Das kann man natürlich durch eine rechtzeitige Geltendmachung verhindern. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

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