Hallo,
angenommen, man befindet sich bspw. in EG11/4, erhält aber aufgrund einer Zulage nach § 16 Abs. 5 ein Entgelt der EG11/5. Es erfolgt eine Höhergruppierung nach EG12/3. Es wird unverzüglich eine neue Zulage nach § 16 Abs. 5 gewährt und das Entgelt nach EG12/5 ausgezahlt.
Besteht in diesem Fall ein Recht auf Auszahlung des Garantiebetrags i.H.v. 180,- EUR?
Orientiert sich der Garantiebetrag also am Tabellenentgelt oder am tatsächlich ausgezahlten Entgelt?
MfG
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