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Erhalt von E14 auf E15-Stelle?

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WasDennNun:

--- Zitat von: Menja am 07.12.2021 09:03 ---Das ist eine gute Frage. Da ich mich nicht auf eine Stellebeschreibung beworben habe, sondern ohne Ausschreibung auf die Stelle gelangt bin, liegt mir nichts Schriftliches vor, in dem steht, wie meine Tätigkeit eingruppiert ist.

--- End quote ---
Und woher weißt du was deine Tätigkeiten sind?

--- Zitat --- Ich weiß nur, dass mein Vorgänger (mit exakt den gleichen Tätigkeiten wie ich) in EG15 eingruppiert war.

Laut meines Arbeitgebers sieht das Konzept für den höheren Dienst so aus, dass man sich erst 2 Jahre in EG14 bewähren muss, um danach EG15 zu erhalten. Dies ist in meinen Augen allerdings am TV-L vorbei :(.

--- End quote ---
Es kann auch sein, das der Vorgänger aufgrund der Überleitung aus dem BAT die EG15 hatte, nicht weil er entsprechende Tätigkeiten hat.

Menja:
@Lars73: Ich arbeite in einem Forstamt. Habe zwar Führungsverantwortung, aber nicht für Personen E13 und höher.

@XTinaG: Ich habe den § gerade gegoogelt. Worauf genau beziehst du deine Frage? In meinem Arbeitsvertrag steht EG14 drin. Dass ich EG15 sein oder werden könnte, weiß ich nur aus mündlichen Gesprächen. Schriftlich habe ich dazu leider nichts. Auch das von mir angesprochene Konzept (erst 2 Jahre EG14, dann EG15) ist nicht für mich einsehbar.

@WasDennNun: Meine Tätigkeiten gehen aus dem Geschäftsverteilungsplan im Forstamt hervor. Es gibt wohl in der Personalabteilung eine Muster-Stellenbeschreibung für meine Position, die die Stelle in EG14 einstuft. Meine Stelle gibt es im Land mehrmals.

XTinaG:
Die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist lediglich deklaratorischer Natur. § 3 NachwG enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen schriftlich nachzuweisen. Dazu gehört auch die Änderung der Tätigkeit. Diese ist maßgeblich für die Eingruppierung.

Menja:
Als ich von meinem befristeten E13-Vertrag zu meinem E14-Vertrag gekommen bin, erhielt ich ein Schreiben indem mir nun die höherwertigen Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen von des EG E14 entsprechen, übertragen werden. (Dies erfolgte erstmal zur Probe, d.h. für 6 Monate erhielt ich EG 13+Zulage.)
An den realen Tätigkeiten meiner Arbeit änderte sich hiermit jedoch nichts.

XTinaG:
Die ausgeübte Tätigkeit ist für die Eingruppierung bedeutungslos, maßgebend ist die auszuübende Tätigkeit. Da Dir ja in dem Schreiben Tätigkeiten übertragen worden sind, kannst Du ja anhand derer unter Zuhilfenahme der EGO die Eingruppierung bestimmen.

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