Autor Thema: [NW] Kommunalbeamter - Frage zu ruhegehaltfähigen Dienstzeiten  (Read 1428 times)

riddler

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Hallo,

ich habe eine Frage zu meiner Beamtenpension (ist zwar noch ca. 30 Jahre hin, aber ich bin durch einen Kollegen darauf gestoßen und eventuell muss ich mich auch jetzt schon kümmern bzw. hätte mich kümmern müssen ;-)). Ich bin Kommunalbeamter in einer NRW-Kommune.

Erste Frage:
Ist die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten abhängig von der Festsetzung der Jubiläumszeitpunkte nach der Jubiläumszuwendungsverordnung (diese habe ich bereits am 05.12.2018 erhalten)?

Zweite Frage:
Welche Zeiten gehören bei mir zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (außer meiner Zeit für die Kommune)? Dazu mein Lebenslauf in Kurzform (in Klammern habe ich angefügt, welche Zeiten vor dem Dienstantritt für die Berechnung der Jubiläumszeitpunkte berücksichtigt wurden): Abi => Zivildienst (ja) => Lehramtsstudium (nein) => ca. 6 Monate Referendariat (ja) => Ausbildung ca. 6 Monate (nein) => Stadtverwaltung. Besonders interessiert mich, ob das Lehramtsstudium und die Referendariatszeit zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit zählen.

Vielen Grüße und Danke im Voraus!
« Last Edit: 08.12.2021 01:54 von Admin2 »


riddler

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Vielen Dank für den Link!

Also, so wie ich das sehe, handelt es sich um zwei getrennte Regelungswerke für die Jubiläumszeiten und für die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Bezüglich meiner zweiten Frage, ob das Hochschulstudium, das mich ja erst zum Referendariat berechtigt hat, nach derzeitiger Regelungslage angerechnet werden müsste, würde ich jetzt sagen, ja, aber nicht vollständig, sondern mit 855 Tagen (siehe Punkt 1.2.2.3 Ausbildungszeiten (§ 11 LBeamtVG NRW) des Merkblattes: Als ruhegehaltfähig kann berücksichtigt werden: - die Zeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (z. b. Lehre, Praktikum, Fachschul-/Hochschulausbildung, übliche Prüfungszeit). Die Art und Mindestdauer der vorgeschriebenen Ausbildung ergeben sich aus den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, der Laufbahnverordnung oder aus Gesetzen /Verordnungen. Eine vorgeschriebene Fachschulausbildung kann bis zu 3 Jahren, eine Hochschul-/Fachhochschulausbildung bis zu 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.).

Meine Referendariatszeit (Entlassung auf Antrag) ist ebenfalls ruhegehaltfähig (siehe 1.2.1 Beamtendienstzeit: Auch die Zeit eines früheren (z.B. durch Ablegen der Laufbahnprüfung oder Entlassung auf Antrag beendeten) Beamtenverhältnisses ist ruhegehaltfähig).

Sollte jemand das anders sehen, korrigieren Sie mich bitte.

Viele Grüße