Autor Thema: Arbeitsstelle in der Beschaffung  (Read 4206 times)

Muggi

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Arbeitsstelle in der Beschaffung
« am: 08.12.2021 02:48 »
Guten Tag zusammen.

Ich arbeite in der Beschaffung im öffentlichen Dienst (Land).

Gehört es prinzipiell zu den Aufgaben der Beschaffung auch die bestellten Artikel an die Mitarbeiter auszugeben? Zum Beispiel Arbeitskleidung, Corona-Tests, Kalender, usw.

Vielen Dank für jede Hilfe.

Gruß

XTinaG

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #1 am: 08.12.2021 06:50 »
Wenn der Arbeitgeber es zur Aufgabe der Beschaffung gemacht hat, dies zu tun, ja, sonst nein.

Muggi

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #2 am: 08.12.2021 13:27 »
Hallo XTinaG.

Danke für deine Antwort. Gibt es denn irgendwo etwas zum Nachlesen, was prinzipiell ein Angestellter in der Beschaffung für Arbeiten zu erledigen hat?

Gruß

WasDennNun

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #3 am: 08.12.2021 14:12 »
Ja, in der Tätigkeitsbeschreibung die der AG aufgrund des NachwG aushändigen muss.

Ansonsten kann der AG dir beliebige Aufgaben übertragen (solange sie nicht eingruppierungsrelevant sind).

EDIT: ER könnt dich auch dazu verpflichten den Flur zu säuber.
Das Direktionsrecht des AGs ist ziemlich groß


Muggi

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #4 am: 08.12.2021 15:56 »
Da es bei uns regelmäßig zu Diskussionen kommt bezüglich einer Zuständigkeit für bestimmte Arbeiten die angewiesen werden, ist dieses Thema der Aushändigung einer Tätigkeitsbeschreibung auch schon aufgekommen. Dabei wurde von den Führungskräften vermittelt, dass dies nur "ein Blatt Papier" ist und keine wirkliche Bedeutung für uns hat. Ich habe bisher keine Tätigkeitsbeschreibung meiner Stelle.

Ich möchte jetzt nicht bei meiner Vorgesetzten darauf bestehen eine Tätigkeitsbeschreibung ausgehändigt zu bekommen, denn das könnte mein gutes Verhältnis zu ihr eventuell gefährden.

Trotzdem würde ich gerne für mich wissen, was denn nun für Arbeiten genau im Prinzip zu der Stelle Beschaffung gehören.

Ist das denn nicht für Landesbeschäftigte einheitlich geregelt? Oder variiert das von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle im gleichen Bundesland?

XTinaG

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #5 am: 08.12.2021 16:03 »
Das ist nicht einheitlich geregelt.

Johann

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #6 am: 08.12.2021 16:05 »
Ja, in der Tätigkeitsbeschreibung die der AG aufgrund des NachwG aushändigen muss.

Ansonsten kann der AG dir beliebige Aufgaben übertragen (solange sie nicht eingruppierungsrelevant sind).

EDIT: ER könnt dich auch dazu verpflichten den Flur zu säuber.
Das Direktionsrecht des AGs ist ziemlich groß

Gilt das wirklich für sämtliche Tätigkeiten, solange die Zeitanteile unbeachtlich der Eingruppierung sind?
Ohne die EGO im Kopf zu haben könnte also ein E15 Bereichsleiter per Direktionsrecht dazu verpflichtet werden, für 0,5% seiner Arbeitszeit niederwertige Tätigkeiten wie bspw. die Flurreinigung durchzuführen, weil es aufgrund des geringfügigen Zeitanteils nicht zu einer eingruppierungsrelevanten Änderung der Tätigkeiten kommt?

Hatte das immer so verstanden, dass der AG dich nur per Direktionsrecht zum Ausführen von Tätigkeiten, die nicht in deiner Tätigkeitsbeschreibung stehen, auffordern kann, sofern diese unmittelbar der selben Entgeltgruppe zugeordnet werden könnten. Womit Flurreinigung auf jeden Fall rausfallen würde beim Abteilungsleiter.

Da es bei uns regelmäßig zu Diskussionen kommt bezüglich einer Zuständigkeit für bestimmte Arbeiten die angewiesen werden, ist dieses Thema der Aushändigung einer Tätigkeitsbeschreibung auch schon aufgekommen. Dabei wurde von den Führungskräften vermittelt, dass dies nur "ein Blatt Papier" ist und keine wirkliche Bedeutung für uns hat. Ich habe bisher keine Tätigkeitsbeschreibung meiner Stelle.

Ich möchte jetzt nicht bei meiner Vorgesetzten darauf bestehen eine Tätigkeitsbeschreibung ausgehändigt zu bekommen, denn das könnte mein gutes Verhältnis zu ihr eventuell gefährden.

Trotzdem würde ich gerne für mich wissen, was denn nun für Arbeiten genau im Prinzip zu der Stelle Beschaffung gehören.

Ist das denn nicht für Landesbeschäftigte einheitlich geregelt? Oder variiert das von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle im gleichen Bundesland?
Die Tätigkeitsbeschreibung holst du dir auch nicht bei deinem Vorgesetzten, sondern bei deinem Arbeitgeber. Also zumeist bei der dir zugeordneten Person in der Personalabteilung.

Deinen Vorgesetzten würde ich mal fragen, woher du überhaupt wissen sollst, was du zu tun hast und woran der Arbeitgeber es fest macht, in welcher Entgeltgruppe du eingruppiert bist, wenn es eben nicht dieses "eine Blatt Papier" gibt, das genau für diese Sachen verantwortlich ist.

Diese Tätigkeitsbeschreibung ist eines der wichtigsten "Blätter Papier", die die Beziehung zwischen dir und deinem Arbeitgeber regelt. Deshalb solltest du deinen Arbeitgeber (nicht den Vorgesetzten) schleunigst nach §2 NachwG auffordern, dir dieses "eine Blatt Papier" zur Verfügung zu stellen.

WasDennNun

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #7 am: 08.12.2021 16:09 »
Ist das denn nicht für Landesbeschäftigte einheitlich geregelt? Oder variiert das von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle im gleichen Bundesland?
Das kann idR jede Dienststelle so organisieren wie sie es für richtig hält.

WasDennNun

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #8 am: 08.12.2021 16:20 »
Ja, in der Tätigkeitsbeschreibung die der AG aufgrund des NachwG aushändigen muss.

Ansonsten kann der AG dir beliebige Aufgaben übertragen (solange sie nicht eingruppierungsrelevant sind).

EDIT: ER könnt dich auch dazu verpflichten den Flur zu säuber.
Das Direktionsrecht des AGs ist ziemlich groß

Gilt das wirklich für sämtliche Tätigkeiten, solange die Zeitanteile unbeachtlich der Eingruppierung sind?
Ohne die EGO im Kopf zu haben könnte also ein E15 Bereichsleiter per Direktionsrecht dazu verpflichtet werden, für 0,5% seiner Arbeitszeit niederwertige Tätigkeiten wie bspw. die Flurreinigung durchzuführen, weil es aufgrund des geringfügigen Zeitanteils nicht zu einer eingruppierungsrelevanten Änderung der Tätigkeiten kommt?

Hatte das immer so verstanden, dass der AG dich nur per Direktionsrecht zum Ausführen von Tätigkeiten, die nicht in deiner Tätigkeitsbeschreibung stehen, auffordern kann, sofern diese unmittelbar der selben Entgeltgruppe zugeordnet werden könnten. Womit Flurreinigung auf jeden Fall rausfallen würde beim Abteilungsleiter.
Das Direktionsrecht des AGs wird durch den AV eingeschränkt. Wenn im AV jedoch die auszuübenden Tätigkeiten nicht fixiert sind, dann er kann er vieles anweisen.
Wenn im AV steht dass man als Buchhalter eingestellt wird, dann dürfte putzen wegfallen.
Wenn aber keine solche Bezeichnung (oder Tätigkeiten) im AV drin steht, dann kommt das tarifliche ins Spiel.
Sicherlich ist Putzen keine EG15 Aufgabe, aber durchaus eine Aufgabe, die sich mit EG2-6 vereinbaren (und dort sehe ich die EG der TE) lässt.

Lars73

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #9 am: 08.12.2021 16:29 »
Gilt das wirklich für sämtliche Tätigkeiten, solange die Zeitanteile unbeachtlich der Eingruppierung sind?
Ohne die EGO im Kopf zu haben könnte also ein E15 Bereichsleiter per Direktionsrecht dazu verpflichtet werden, für 0,5% seiner Arbeitszeit niederwertige Tätigkeiten wie bspw. die Flurreinigung durchzuführen, weil es aufgrund des geringfügigen Zeitanteils nicht zu einer eingruppierungsrelevanten Änderung der Tätigkeiten kommt?

Hatte das immer so verstanden, dass der AG dich nur per Direktionsrecht zum Ausführen von Tätigkeiten, die nicht in deiner Tätigkeitsbeschreibung stehen, auffordern kann, sofern diese unmittelbar der selben Entgeltgruppe zugeordnet werden könnten. Womit Flurreinigung auf jeden Fall rausfallen würde beim Abteilungsleiter.
Es können über das Direktionsrecht Aufgaben zugewiesen werden die insgesamt nichts an der Eingruppierung ändern. Das Direktionsrecht muss nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Die Zuordnung von Aufgaben der Flurreinigung an einen Bereichsleiter mit E15 wird nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. (Es käme dann auf den Grund an. Dagegen sind Zusammenhangsaufgaben meist eher unproblematisch. Für die eigene Tätigkeit kopieren ist auch mit E14/15 völlig ok. Ähnlich dürfte die Ausgabe von Material zu bewerten sein.

XTinaG

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #10 am: 08.12.2021 16:30 »
Ja, in der Tätigkeitsbeschreibung die der AG aufgrund des NachwG aushändigen muss.

Ansonsten kann der AG dir beliebige Aufgaben übertragen (solange sie nicht eingruppierungsrelevant sind).

EDIT: ER könnt dich auch dazu verpflichten den Flur zu säuber.
Das Direktionsrecht des AGs ist ziemlich groß

Gilt das wirklich für sämtliche Tätigkeiten, solange die Zeitanteile unbeachtlich der Eingruppierung sind?
Ohne die EGO im Kopf zu haben könnte also ein E15 Bereichsleiter per Direktionsrecht dazu verpflichtet werden, für 0,5% seiner Arbeitszeit niederwertige Tätigkeiten wie bspw. die Flurreinigung durchzuführen, weil es aufgrund des geringfügigen Zeitanteils nicht zu einer eingruppierungsrelevanten Änderung der Tätigkeiten kommt?

Hatte das immer so verstanden, dass der AG dich nur per Direktionsrecht zum Ausführen von Tätigkeiten, die nicht in deiner Tätigkeitsbeschreibung stehen, auffordern kann, sofern diese unmittelbar der selben Entgeltgruppe zugeordnet werden könnten. Womit Flurreinigung auf jeden Fall rausfallen würde beim Abteilungsleiter.
Das Direktionsrecht des AGs wird durch den AV eingeschränkt. Wenn im AV jedoch die auszuübenden Tätigkeiten nicht fixiert sind, dann er kann er vieles anweisen.
Wenn im AV steht dass man als Buchhalter eingestellt wird, dann dürfte putzen wegfallen.
Wenn aber keine solche Bezeichnung (oder Tätigkeiten) im AV drin steht, dann kommt das tarifliche ins Spiel.
Sicherlich ist Putzen keine EG15 Aufgabe, aber durchaus eine Aufgabe, die sich mit EG2-6 vereinbaren (und dort sehe ich die EG der TE) lässt.

Genau zu "als xxx eingestellt" gibt es im Bezug zum öffentlichen Dienst doch genügend Rechtsprechung, wo das BAG ausführt, daß das Direktionsrecht des Arbeitgebers dadurch nicht eingeschränkt wird, denn der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wisse, daß er im Rahmen seiner Vergütungs-/Entgeltgruppe andere Tätigkeiten bekommen könne und das "als xxx eingestellt" lediglich bedeute, man werde als xxx eingestellt, eine spätere Tätigkeitsänderung würde dadurch aber nicht beschränkt. Genau wie die geographische oder organisatorische Einordnung "bei XYZ-Amt" oder "beim Bezirksamt y" nur die Einstellung und nicht die weitere Verwendung regele.

WasDennNun

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #11 am: 08.12.2021 16:33 »
Genau wie die geographische oder organisatorische Einordnung "bei XYZ-Amt" oder "beim Bezirksamt y" nur die Einstellung und nicht die weitere Verwendung regele.
Wenn ich in meinem AV einen Arbeits-/Dienstort fixiere, dann kann der AG dies doch nicht einseitig ändern.
Er kann mir dann kündigen, wenn dort keine Arbeit mehr ist, aber dauerhaft einseitig ändern?

XTinaG

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #12 am: 09.12.2021 05:56 »
Wenn die Arbeitsvertragsparteien ihn fixierten, könnte ein Arbeitgeber das grundsätzlich nicht. Erstens könnte er es im Geltungsbereich der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst aufgrund der darin enthaltenen tariflichen Ermächtigung und zweitens hätten mit den genannten Formulierungen zuindest im Bezug auf den öffentlichen Dienst die Parteien den Arbeitsort eben nicht fixiert, sondern lediglich den Ort der Einstellung festgelegt.

Muggi

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #13 am: 09.12.2021 15:47 »
Da es bei uns regelmäßig zu Diskussionen kommt bezüglich einer Zuständigkeit für bestimmte Arbeiten die angewiesen werden, ist dieses Thema der Aushändigung einer Tätigkeitsbeschreibung auch schon aufgekommen. Dabei wurde von den Führungskräften vermittelt, dass dies nur "ein Blatt Papier" ist und keine wirkliche Bedeutung für uns hat. Ich habe bisher keine Tätigkeitsbeschreibung meiner Stelle.

Ich möchte jetzt nicht bei meiner Vorgesetzten darauf bestehen eine Tätigkeitsbeschreibung ausgehändigt zu bekommen, denn das könnte mein gutes Verhältnis zu ihr eventuell gefährden.

Trotzdem würde ich gerne für mich wissen, was denn nun für Arbeiten genau im Prinzip zu der Stelle Beschaffung gehören.

Ist das denn nicht für Landesbeschäftigte einheitlich geregelt? Oder variiert das von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle im gleichen Bundesland?
Die Tätigkeitsbeschreibung holst du dir auch nicht bei deinem Vorgesetzten, sondern bei deinem Arbeitgeber. Also zumeist bei der dir zugeordneten Person in der Personalabteilung.

Deinen Vorgesetzten würde ich mal fragen, woher du überhaupt wissen sollst, was du zu tun hast und woran der Arbeitgeber es fest macht, in welcher Entgeltgruppe du eingruppiert bist, wenn es eben nicht dieses "eine Blatt Papier" gibt, das genau für diese Sachen verantwortlich ist.

Diese Tätigkeitsbeschreibung ist eines der wichtigsten "Blätter Papier", die die Beziehung zwischen dir und deinem Arbeitgeber regelt. Deshalb solltest du deinen Arbeitgeber (nicht den Vorgesetzten) schleunigst nach §2 NachwG auffordern, dir dieses "eine Blatt Papier" zur Verfügung zu stellen.

Okay. Danke für die Hilfe. Ich werde mir die Tätigkeitsbeschreibung aushändigen lassen, damit endlich Klarheit herrscht.

pommes

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Antw:Arbeitsstelle in der Beschaffung
« Antwort #14 am: 09.12.2021 17:07 »
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Okay. Danke für die Hilfe. Ich werde mir die Tätigkeitsbeschreibung aushändigen lassen, damit endlich Klarheit herrscht.

Es würde mich nicht wundern, wenn dies auch keine Klarheit bringt. Wenn das auch zu unscharf formuliert ist, bsp. "75% Beschaffung von Dingen, 25% Sonstige anfallende Aufgaben" hilft dir das auch nicht weiter.

Bei uns sind einige Menschen die "Planung, Ausrichtung und Organisation von Konsortialtreffen bei Drittmittelprojekten" drin stehen haben, und denn den Kaffeewagen über das Gelände rollen ^^