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[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022

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Schlaubi:
Hey liebes Forum,

zwei Fragen:

- bei der Auszahlung der Jahressonderzahlung 2020 (Weihnachtsgeld): erhält man diese NICHT wenn man nur im Monat Dezember in Elternzeit ist? Oder umgedreht: muss man im Monat der Auszahlung für mindestens einen Tag beschäftigt sein, um sie zu erhalten?

- Der Coronabonus soll 2022 Anfang des Jahres gezahlt werden. Kann es auch hier passieren, dass man im Monat der Auszahlung mindestens einen Tag Bezüge erhalten muss, also auch rausfällt, wenn man gerade in diesem Monat in Elternzeit ist?

Dies wäre ja wirklich eine krasse Benachteiligung für diejenigen, die einen Monat zur Geburt zur Unterstützung in Elternzeit gingen.

sapere aude:
Hessen hat für die Beamtinnen und Beamten die Stichtage des TV-H übernommen:
"Die Stichtage entsprechen denjenigen des Tarifvertrages  über  Corona-Sonderzahlung  vom  15.  Oktober  2021  und  sorgen  dadurch  hinsichtlich  der  Anspruchsvoraussetzungen und der Anspruchshöhe für einen Gleichklang mit den Tarifbeschäftigten des Landes Hessen."

Ich gehe davon aus, dass die anderen Länder - soweit eine Übernahme erfolgt - vergleichbar verfahren.

DeGr:
Mir wurde aufgrund kurzzeitiger Elternzeit mit Teilzeit-Tätigkeit das Weihnachtsgeld um 70 % gekürzt und bei der Sonderzahlung wird es voraussichtlich ebenso sein, wenn der Stichtag von den Tarifverhandlungen übernommen wird... ja, es kotzt mich tierisch an. Mein Elterngeld-Plus wird dadurch quasi für mehrere Monate zunichte gemacht.

Schlaubi:
Also was bedeutet dies nun für meine Ausgangsfragen?

Ps: Sonderzahlungen werden nicht angerechnet beim Elterngeld!

sapere aude:
Sollte Niedersachsen die Stichtageregelung des TV-L übernehmen gilt:

Die erste Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubes, erfüllen diese Voraussetzung.

Zusätzlich muss eine zweite Voraussetzung erfüllt sein: An mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November 2021 muss Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Das ist auch der Fall bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während des Bezug des Krankengeldzuschuss aus dem TV-L oder während des Bezugs von Mutterschutzgeld sowie des Mutterschutzlohns während eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld zählt dazu.

Damit Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung haben, müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Auch für die Frage, ob während der Elternzeit Anspruch auf die Corona-Prämie besteht, ist es entscheidend, ob an einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 29. November Entgelt oder bestimmte Entgeltersatzleistungen bezogen wurden. Bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ist dies der Fall, ebenso bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Krankengeldzuschuss aus dem TV-L.

Quelle: GEW (Das Tarifergebnis zusammengefasst:)

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