Ich sehe da kein Problem rumliegen. Vor meinem geistigen Auge sehe ich allenfalls ein paar Personen, die auf einer Leitung balancieren und nicht runter wollen.
Ich empfinde den Gesetzestext – soweit er hier in Antwort # 15 wiedergegeben wird – als eindeutig und unmissverständlich. Das ist doch genau das Muster, nach dem in den letzten 40 Jahren alle Einmalzahlungen abgewickelt wurden. Der Ruf nach Verwaltungsvorschriften macht mich fast sprachlos.
Der Beamte, der mit Ablauf des 31.10.2021 in den Ruhestand getreten ist, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil § 63a Satz 3 Nr. 1 nicht erfüllt ist. Er geht also – wie alle anderen Versorgungsempfänger mit Ausnahme derer, die erst nach dem 29.11.2021 in den Ruhestand getreten sind - leer aus. Wenn jemand im aktiven Dienst am 28.11 oder früher verstorben ist, bekommen die Erben ebenfalls keine Zahlung.
Befand sich jemand am 29.11.2021 in Elternzeit oder in einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, dann ist die Nr. 1 erfüllt und die Nr. 2 zu prüfen, also ob mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. Liegt das vor, dann besteht der Zahlungsanspruch. Ob in voller Höhe oder nur anteilig hängt allein davon ab, ob ohne diese von der Dienstpflicht befreiende Personalmaßnahme Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu leisten wäre. Also i.d.R. das, was am Tag vor Beginn der Elternzeit bzw. vor Beginn der Beurlaubung galt. Der Beschäftigungsumfang wird weder von der Elternzeit noch von der Urlaubsbewilligung berührt.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel