Autor Thema: [NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022  (Read 8718 times)

sapere aude

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #15 am: 03.02.2022 08:47 »
@Schlaubi

Ich gebe Dir Recht. Meine Interpretation ist nicht zwingend. Die Regel ist aber auch - wenn ich das sagen darf - stümperhaft gemacht.

Warum der Satz: "Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021."?
Nach Deiner Interpretation wäre dieser Hinweis überflüssig gewesen oder hätte anders lauten müssen.
Es kann/ darf doch nicht sein, dass bei Elternzeit/Beurlaubung/Pensionierung mit Arbeitsanteil Null der Tag X maßgeblich ist und bei reduziertem Arbeitsanteil >Null (mit/ ohne Elternzeit) der 29. November 2021 maßgeblich ist. Wie sieht es aus bei einer Variation dieser Möglichkeiten?

Systematisch konnte man annehmen, dass die Prüfung zweistufig ("Anspruch dem Grunde nach" und "Anspruch der Höhe nach") zu erfolgen hat.
1. Wer hat Anspruch?
Dienstverhältnis am 29. November 2021 + mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Bezüge
2. Wie hoch ist der Anspruch?
Verhältnisse am 29. November 2021 maßgebend

Das würde allerdings bei "strenger Auslegung" - wie von dir bemerkt - dazu führen, dass Beamte in Elternzeit mit Arbeitsanteil Null zwar einen Anspruch haben, die Höhe aber 0 Euro beträgt. Das kann ich mir auch nicht vorstellen.
 
Ich bin gespannt, wie das gelöst wird.

Hier der Gesetzeswortlaut:
§ 63a
Sonderzahlung für das Jahr 2021
1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
1.
für alle Besoldungsgruppen 1 300 Euro und

2.
für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.

3Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1.
das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.

4§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. 5Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. 7Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.

SwenTanortsch

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #16 am: 03.02.2022 10:06 »
Ihr habt beide Recht, wenn ich das richtig sehe. Denn die Ausformulierungen erscheinen nicht wirklich eindeutig.

Es ist davon auszugehen, dass vonseiten des Finanzministeriums Ausführungen als Verwaltungsvorschriften an die für die Auszahlung zuständigen Sachbearbeiter erfolgen werden, die also das Gesetz entsprechend den Vorstellungen der Landesregierung auslegen werden. Sie werden am Ende Klarheit darüber geben, wie vonseiten des Finanzministeriums zu verfahren sein wird, was dann nicht heißt, dass damit eine rechtssichere Lösung präsentiert werden würde - soll heißen: Im Zweifelsfall wird auch Art. 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 16.12.2021 (GVBl. 2021 S. 883) beklagt werden müssen, um sein aus dem Gesetz folgendes Recht durchzusetzen. Bis dahin bleibt jetzt allerdings erst einmal abzuwarten, was tatsächlich Ende des Monats geschehen und also auf der Gehaltsmitteilung und dem Konto erscheinen wird.

Schlaubi

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #17 am: 03.02.2022 12:19 »
Spannung :)

Das würde ja sonst auch bedeuten, dass alle, die vor dem 29. November in Pension sind, leer ausgehen? Das wäre schon eine krasse Benachteiligung …

Schlaubi

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #18 am: 03.02.2022 12:34 »
Oder analog jemand mit Elternzeit ab 29. November leer ausginge ;-)

sapere aude

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #19 am: 03.02.2022 13:39 »
Genau da liegt das Problem/ liegen die Probleme!

Gerda Schwäbel

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #20 am: 03.02.2022 17:10 »
Ich sehe da kein Problem rumliegen. Vor meinem geistigen Auge sehe ich allenfalls ein  paar Personen, die auf einer Leitung balancieren und nicht runter wollen.

Ich empfinde den Gesetzestext – soweit er hier in Antwort # 15 wiedergegeben wird – als eindeutig und unmissverständlich. Das ist doch genau das Muster, nach dem in den letzten 40 Jahren alle Einmalzahlungen abgewickelt wurden. Der Ruf nach Verwaltungsvorschriften macht mich fast sprachlos.

Der Beamte, der mit Ablauf des 31.10.2021 in den Ruhestand getreten ist, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil § 63a Satz 3 Nr. 1 nicht erfüllt ist. Er geht also – wie alle anderen Versorgungsempfänger mit Ausnahme derer, die erst nach dem 29.11.2021 in den Ruhestand getreten sind -  leer aus. Wenn jemand im aktiven Dienst am 28.11 oder früher verstorben ist, bekommen die Erben ebenfalls keine Zahlung.

Befand sich jemand am 29.11.2021 in Elternzeit oder in einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, dann ist die Nr. 1 erfüllt und die Nr. 2 zu prüfen, also ob mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat. Liegt das vor, dann besteht der Zahlungsanspruch. Ob in voller Höhe oder nur anteilig hängt allein davon ab, ob ohne diese von der Dienstpflicht befreiende Personalmaßnahme Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu leisten wäre. Also i.d.R. das, was am Tag vor Beginn der Elternzeit bzw. vor Beginn der Beurlaubung galt. Der Beschäftigungsumfang wird weder von der Elternzeit noch von der Urlaubsbewilligung berührt.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel


SwenTanortsch

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #21 am: 03.02.2022 18:05 »
Vielen Dank für die inhaltlich klaren Ausführungen!

Schlaubi

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #22 am: 03.02.2022 18:29 »
Vielen Dank! Die Antwort ist wirklich sehr hilfreich!

sapere aude

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #23 am: 03.02.2022 20:58 »
@ Gerda Schwäbel
Auch ich danke Dir für die Ausführungen.
Hinsichtlich der Anspruchsbegrüdung stimme ich Dir vollumfänglich zu.

"Der Beschäftigungsumfang wird weder von der Elternzeit noch von der Urlaubsbewilligung berührt."

Dies hat aber zur Folge, dass Teilzeit in Elternzeit zur Kürzung führt und Elternzeit ohne Tätigkeit keine Kürzung erfährt. Halte ich nicht für ausgeschlossen, erscheint mir aber "ungerecht". Ich weiss, Recht ist nicht immer gerecht.


Gerda Schwäbel

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Antw:[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
« Antwort #24 am: 04.02.2022 12:57 »
Danke für die Rückmeldungen

... Dies hat aber zur Folge, dass Teilzeit in Elternzeit zur Kürzung führt und Elternzeit ohne Tätigkeit keine Kürzung erfährt. Halte ich nicht für ausgeschlossen, erscheint mir aber "ungerecht". Ich weiss, Recht ist nicht immer gerecht.
Das ist so und genau das ist der Wille des Gesetzgebers, der wiederum einen großen Gestaltungsspielraum hat. Ich schließe es jedenfalls aus, dass diejenigen, die den Gesetzestext formuliert haben, dieses Ergebnis übersehen haben könnten. Man darf aber nicht vergessen, dass Vorlage für die gesetzliche Regelung der TV Corona-Sonderzahlung ist. In dessen Geltungsbereich kommt es zu demselben Effekt.