Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[NI] Jahressonderzahlung 2021 und Coronabonus 2022
sapere aude:
@Schlaubi
Ich gebe Dir Recht. Meine Interpretation ist nicht zwingend. Die Regel ist aber auch - wenn ich das sagen darf - stümperhaft gemacht.
Warum der Satz: "Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021."?
Nach Deiner Interpretation wäre dieser Hinweis überflüssig gewesen oder hätte anders lauten müssen.
Es kann/ darf doch nicht sein, dass bei Elternzeit/Beurlaubung/Pensionierung mit Arbeitsanteil Null der Tag X maßgeblich ist und bei reduziertem Arbeitsanteil >Null (mit/ ohne Elternzeit) der 29. November 2021 maßgeblich ist. Wie sieht es aus bei einer Variation dieser Möglichkeiten?
Systematisch konnte man annehmen, dass die Prüfung zweistufig ("Anspruch dem Grunde nach" und "Anspruch der Höhe nach") zu erfolgen hat.
1. Wer hat Anspruch?
Dienstverhältnis am 29. November 2021 + mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Bezüge
2. Wie hoch ist der Anspruch?
Verhältnisse am 29. November 2021 maßgebend
Das würde allerdings bei "strenger Auslegung" - wie von dir bemerkt - dazu führen, dass Beamte in Elternzeit mit Arbeitsanteil Null zwar einen Anspruch haben, die Höhe aber 0 Euro beträgt. Das kann ich mir auch nicht vorstellen.
Ich bin gespannt, wie das gelöst wird.
Hier der Gesetzeswortlaut:
§ 63a
Sonderzahlung für das Jahr 2021
1Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 wird allen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine einmalige Sonderzahlung gewährt. 2Die Höhe der Sonderzahlung beträgt
1.
für alle Besoldungsgruppen 1 300 Euro und
2.
für Anwärterinnen und Anwärter 650 Euro.
3Die Zahlung wird nur gewährt, wenn
1.
das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021 ein Anspruch auf Dienstbezüge oder auf Anwärterbezüge bestanden hat.
4§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend. 5Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 29. November 2021. 6Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Geltungsbereichs des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes gleich. 7Die Zahlung bleibt bei der Berechnung der Zuschläge nach § 11 Abs. 2 bis 5 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt.
SwenTanortsch:
Ihr habt beide Recht, wenn ich das richtig sehe. Denn die Ausformulierungen erscheinen nicht wirklich eindeutig.
Es ist davon auszugehen, dass vonseiten des Finanzministeriums Ausführungen als Verwaltungsvorschriften an die für die Auszahlung zuständigen Sachbearbeiter erfolgen werden, die also das Gesetz entsprechend den Vorstellungen der Landesregierung auslegen werden. Sie werden am Ende Klarheit darüber geben, wie vonseiten des Finanzministeriums zu verfahren sein wird, was dann nicht heißt, dass damit eine rechtssichere Lösung präsentiert werden würde - soll heißen: Im Zweifelsfall wird auch Art. 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 16.12.2021 (GVBl. 2021 S. 883) beklagt werden müssen, um sein aus dem Gesetz folgendes Recht durchzusetzen. Bis dahin bleibt jetzt allerdings erst einmal abzuwarten, was tatsächlich Ende des Monats geschehen und also auf der Gehaltsmitteilung und dem Konto erscheinen wird.
Schlaubi:
Spannung :)
Das würde ja sonst auch bedeuten, dass alle, die vor dem 29. November in Pension sind, leer ausgehen? Das wäre schon eine krasse Benachteiligung …
Schlaubi:
Oder analog jemand mit Elternzeit ab 29. November leer ausginge ;-)
sapere aude:
Genau da liegt das Problem/ liegen die Probleme!
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