Als sonstige Voraussetzungen muss eine geeignete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden oder der Vorbereitungsdienst abgeleistet worden sein.
s. jeweilige Bundes- oder Landesbeamtengesetze.
Nehmen wir mal Hamburg, weil der Threadsteller sich ja hier bedeckt hält:
§ 14 III LBG:
(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss
und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss
und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.Das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe a und des Vorbereitungsdienstes nach Nummer 2 Buchstabe c entfällt,
wenn das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss auf Grund der vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse
von der obersten Dienstbehörde als für die Laufbahn unmittelbar qualifizierend anerkannt wurde. Die Anerkennung kann im Falle nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse an eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben gebunden werden.
Solange nicht eins dieser 3 Kriterien vorliegt, reicht "ich hab schon einen BWL Bachelor" eben gerade nicht. Und die Regelungen sind in anderen Bundesländern ähnlich.