Autor Thema: Keine Verbeamtung im m.D. trotz abgeschlossenem Hochschulstudium  (Read 5640 times)

bennigroth

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Hallo zusammen,

mir geht es hier um folgenden Fall:
Eine Person arbeitet seit 5,5 Jahren als TB im mittleren Dienst. Die Person hat zuvor an einer deutschen Universität BWL studiert und als Bachelor abgeschlossen. Nun hat sich die Person auf eine Verbeamtung im m.D. beworben und eine Absage erhalten. Begründung -> die Person besitzt keine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung.
(Weshalb die Person nicht im g.D. tätig ist, soll hier unberücksichtigt bleiben)

Mir wäre es absolut neu, dass ein abgeschlossenes Studium nicht als Berufsausbildung anerkannt wird. Irre ich mich da oder stimmt mir hier jemand zu? Eigene Recherchen zum Thema brachten mir keine eindeutigen Ergebnisse.

EiTee

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Gleich folgt als erstes der Satz "bei TB gibt es keinen mittleren Dienst".

Um jetzt deine Frage zu beantworten, Du irrst dich. Ein Studium ist nicht gleichzusetzen mit einer Ausbildung, ebenfalls ist eine Ausbildung nicht gleichzusetzen mit einem Studium. Der Fakt, dass hier ein Studienabschluss vorliegt, sorgt nicht dafür, dass die Erfordernis einer Berufsausbildung erfüllt wird. Der Versagungsgrund ist daher korrekt.

Keine Verbeamtung, solange nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Wie dies geschehen kann, dürfte jedem klar sein.

bennigroth

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Vielen Dank für deine Antwort.
Allerdings wundert mich, dass das Studium eine zwingende Voraussetzung für die Verbeamtung im g.D. ist. Also: eine höherwertige Ausbildung für eine höherwertige Tätigkeit bzw. Laufbahn. Da ist keine Rede von einer Ausbildung.

Mir kommt es so vor, dass Upgrading zwingende Voraussetzung ... Downgrading jedoch unmöglich ist.

Bastel

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Was heist Downgrade? Vermutlich kannst du viele der Tätigkeiten, welche im m.D. nötig sind überhaupt nicht.

Ein Bauingenieur kann wahrscheinlich auch keine gerade Mauer oder ähnliches hochziehen...

bennigroth

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Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass eine Person im m.D. nicht fähig ist, Tätigkeiten im e.D. zu verrichten. Das sehe ich nicht so.

Fakt ist: die Person erfüllt die Voraussetzungen für den g.D. Diese wiederum müssen erfüllt sein, wenn man vom m.D. in den g.D. aufsteigen will. Dementsprechend ist das ja ein zwingende Voraussetzung (von der Wertigkeit her). Man muss also qualifizierter sein, als es für den m.D. erforderlich ist. 

Weshalb diese Qualifizierung allerdings nicht für den m.D. ausreicht erschließt sich mir schlicht nicht. Da wird m.M.n. zweierlei Maßstab angelegt.

EiTee

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Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass eine Person im m.D. nicht fähig ist, Tätigkeiten im e.D. zu verrichten. Das sehe ich nicht so.
Ob jemand fähig ist oder nicht, steht nicht zur Debatte und hat auch keine Auswirkungen.
Hier geht es darum, ob jemand die, für die Laufbahn, notwendigen Kriterien erfüllt. Das ist in besagtem Sachverhalt nicht der Fall.

Fakt ist: die Person erfüllt die Voraussetzungen für den g.D. Diese wiederum müssen erfüllt sein, wenn man vom m.D. in den g.D. aufsteigen will. Dementsprechend ist das ja ein zwingende Voraussetzung (von der Wertigkeit her). Man muss also qualifizierter sein, als es für den m.D. erforderlich ist. 

Für den gD müssen nicht die Voraussetzungen des mD erfüllt werden und somit ist man auch keines Wegs qualifizierter, nur weil man die Anforderungen für den gD besitzt. Passt die besessene Qualifikation nicht zu den Anforderungen, so ist man faktisch unterqualifiziert.


gerzeb

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Fakt ist: die Person erfüllt die Voraussetzungen für den g.D.

Fakt ist: Mit deiner Aussage, ein popeliges BWL-Studium würde die Laufbahnvoraussetzungen vollumfänglich erfüllen ist Bullshit.

Fragmon

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Beamtenrecht = öffentliches Recht.

Grundsätzlich ist nur das erlaubt, was gesetzlich legitimiert wurde.

Steht in der Laufbahnverordnung, dass für den mD eine abgeschlossene Berufsausbildung gefordert ist, dann ist auch nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zulässig. Ein Studium ist keine Berufsausbildung.

Der Vergleich zum eD läuft ebenfalls fehl. Da bei diesem meist keine Bildungsvoraussetzung (außer Schulabschluss) gefordert wird. Somit können auch Personen im mD, gD, hD die Bildungsvoraussetzungen erfüllen.

Dennis1337

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Hallo bennigroth,

von Ihnen werden hier einige Dinge in den Topf geworfen, die einer kurzen Erläuterung bedürfen:

1. TB im mD ist eine falsche Aussage. Wenn, dann ist die Person ein TB mit einer EG vergleichbar mit dem mD.

2. Als TB basiert die EG grundsätzlich ebenfalls auf einem Bildungs-/Berufsabschluss. Sicherlich gibt es auch Ausnahmen. Meiner Erfahrung nach (ich war mal TB) gibt es EGs die einer Tätigkeit im eD gleichzusetzen sind, d.h. es ist nur ein Schulabschluss erforderlich. Weiterhin gibt es EGs die eine Berufsausbildung voraussetzen. Sonst kann die entsprechende Eingruppierung nicht erfolgen. Gleiches gilt für die EGs 9 bis 13 und höher. Hier sind Studienabschlüsse zuzüglich eventueller Masterstudiengänge erforderlich.

3. Die Voraussetzungen für eine Verbeamtung sind gesetzlich festgeschrieben (siehe z.B. § 17 BBG). Es ist richtig, dass z.B. eine Person mit einem mittl. Schulabschluss für den mD geeignet ist. Jedoch ist die Zusatzvoraussetzung der Berufsausbildung oder eines Vorbereitungsdienstes unabdingbar.

4. Ein abgeschlossenes Studium berechtigt, sofern vom Dienstherrn anerkannt, zur Wahrnehmung von Tätigkeiten der EG9 und höher vergleichbar gehobener Dienst. Die Person sollte sich demnach bemühen eine höherwertige Tätigkeit auszuüben. Hier wäre wohl auch die Bewerbung auf eine Position mit nachträglicher Verbeamtung denkbar.

5. Ein Studium ist ein Studium. Eine Berufsausbildung ist eine Berufsausbildung.

Hoffentlich helfen Ihnen diese Informationen weiter.

Ich kann mich einigen Vorrednern anschließen und empfehlen, nicht alle Laufbahnen so durcheinander zu wirbeln. Jede Laufbahn hat Ihre Aufgaben. Und aus meiner Erfahrung (ehemaliger mD in der Landesfinanzverwaltung) kann ich Ihnen sagen, dass der gD mitnichten die Aufgaben des mD ausüben kann. Was meiner Ansicht nach auch nicht negativ ist, denn dafür gibt es diese Laufbahnen. Nur sollten allen Laufbahnen entsprechender Respeckt gezollt werden.

Beste Grüße

Unknown

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Gleiches gilt für die EGs 9 bis 13 und höher. Hier sind Studienabschlüsse zuzüglich eventueller Masterstudiengänge erforderlich.
Quelle dazu, dass höher als EG 9 ohne Studium nicht geht.

4. Ein abgeschlossenes Studium berechtigt, sofern vom Dienstherrn anerkannt, zur Wahrnehmung von Tätigkeiten der EG9 und höher vergleichbar gehobener Dienst. Die Person sollte sich demnach bemühen eine höherwertige Tätigkeit auszuüben. Hier wäre wohl auch die Bewerbung auf eine Position mit nachträglicher Verbeamtung denkbar.
Ein Tarifbeschäftigter hat keinen Dienstherrn, sondern einen Arbeitgeber. Wo steht das ein Studium dazu berechtigt zu Tätigkeit höher EG 9? Man kann sogar als Promovierter beispielsweise in EG 4 eingruppiert werden. Wieso sollte man entgegen der Tätigkeitsbeschreibung höhere Tätigkeiten ausüben? Willst du das derjenige abgemahnt wird, weil er Tätigkeiten entgegen seiner Tätigkeitsbeschreibung ausführt?

lexus

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Ein Bachelor ist ein abgeschlossener Berufsabschluss. Die Frage ist jedoch, ob dieser kaufmännische Berufsabschluss (BWL) für die konkrete angestrebte Tätigkeit im m.D. qualifiziert. Wenn es eine kaufmännische Tätigkeit o.ä. wäre, dann ohne Zweifel ja. Bei anderen Tätigkeiten eben fraglich. Um welche Tätigkeit handelt es sich denn?

Mask

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Gesucht wird eine abgeschlossene BerufsAUSBILDUNG. Was stimmt solche ist, dürfte sich aus den BBiG ergeben, ein Bachelor Studium ist jedenfalls keine

LizzyB

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Zitat
Fakt ist: die Person erfüllt die Voraussetzungen für den g.D.

Dir ist schon klar, dass ein BWL-Bachelor auch für den g.D. i.d.R. nicht ausreicht? Als sonstige Voraussetzungen muss eine geeignete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden oder der Vorbereitungsdienst abgeleistet worden sein. Mit Glück, kannst du dir da einige Leistungen des BWL-Bachelor anerkennen lassen.

Unknown

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Dir ist schon klar, dass ein BWL-Bachelor auch für den g.D. i.d.R. nicht ausreicht?
Warum reicht der in der Regel nicht aus? Hast du eine Quelle für die Behauptung.

LizzyB

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Zitat
Als sonstige Voraussetzungen muss eine geeignete berufliche Tätigkeit ausgeübt werden oder der Vorbereitungsdienst abgeleistet worden sein.

s. jeweilige Bundes- oder Landesbeamtengesetze.
Nehmen wir mal Hamburg, weil der Threadsteller sich ja hier bedeckt hält:
§ 14 III LBG:

(3) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe a und des Vorbereitungsdienstes nach Nummer 2 Buchstabe c entfällt, wenn das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss auf Grund der vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse von der obersten Dienstbehörde als für die Laufbahn unmittelbar qualifizierend anerkannt wurde. Die Anerkennung kann im Falle nicht ausreichender berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse an eine bis zu sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben gebunden werden.

Solange nicht eins dieser 3 Kriterien vorliegt, reicht "ich hab schon einen BWL Bachelor" eben gerade nicht. Und die Regelungen sind in anderen Bundesländern ähnlich.