Autor Thema: Eingruppierung nach der Elternzeit  (Read 7042 times)

Svellanie

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Eingruppierung nach der Elternzeit
« am: 09.12.2021 13:10 »
Hallo ihr Lieben,

ich und mein Mann planen ein zweites Kind zu bekommen und nun hat uns unser Vorgesetzter mitgeteilt, dass er weiterhin in Verhandlungen mit dem Vorstand ist, dass wir alle eine höhere Entgeltgruppe erhalten.

Da das nicht von heut auf morgen passieren wird, frage ich mich, ob das auch für mich gilt, wenn die Entgeltgruppe für meine Stelle während meiner Elternzeit angepasst wird oder ob der AG damit argumentieren kann, dass er mich nur zu den Konditionen weiter beschäftigen muss die ich vor meiner EZ hatte.

Ich hoffe das reicht an Informationen zu meiner Frage und vielleicht hat schon mal jemand Erfahrungen dazu gesammelt.

Vielen Dank im Voraus!

MH

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #1 am: 09.12.2021 14:52 »
Ich denke da gibt es kein Problem. Den schließlich wirst nicht du als Person höher gruppiert, sondern die Planstelle, die du ausführst erhält eine Höhergruppierung. Wenn du dann wieder aus der Elternzeit zurück kommst, dann sitzt du m. M nach ja wieder auf deiner Planstelle, oder etwa nicht?

EiTee

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #2 am: 09.12.2021 15:18 »
Ich denke da gibt es kein Problem. Den schließlich wirst nicht du als Person höher gruppiert, sondern die Planstelle, die du ausführst erhält eine Höhergruppierung. Wenn du dann wieder aus der Elternzeit zurück kommst, dann sitzt du m. M nach ja wieder auf deiner Planstelle, oder etwa nicht?


Falsch! Ich zitiere Mal eine Standardaussage von Spid

Zitat
Stellen sind niemals eingruppiert, Tarifbeschäftigte sind eingruppiert. Dabei gibt es keine Eingruppierung, die „vertretbar“ wäre, vielmehr sind TB aufgrund der tariflichen Regelungen stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.


Organisator

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #3 am: 09.12.2021 15:23 »
Ich denke da gibt es kein Problem. Den schließlich wirst nicht du als Person höher gruppiert, sondern die Planstelle, die du ausführst erhält eine Höhergruppierung. Wenn du dann wieder aus der Elternzeit zurück kommst, dann sitzt du m. M nach ja wieder auf deiner Planstelle, oder etwa nicht?

Oha, gefährliches Halbwissen! Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten, nicht nach irgendwelchen Haushaltsstellen. Weiterhin sind Planstellen für Beamte vorgesehen, die sind ohnehin nicht eingruppiert.

Insofern ergibt sich für die TE überhaupt keine Änderung, es sei denn, sie stimmt einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung zu.

Svellanie

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #4 am: 09.12.2021 16:25 »
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Also m.E. bezieht sich die Eingruppierung auf die Stelle und den damit verbundenen Tätigkeiten und nicht auf die Person.

Als ich damals hier angefangen habe, habe ich diesbezüglich nachgefragt weil ich einen Uniabschluss habe und MA mit Hochschulabschluss eine Entgeltgruppe höher bekommen müssten. Die Personalleiterin hat es mir so erklärt, dass wenn ich jetzt bspw. in der Poststelle arbeite und nebenbei einen Uniabschluss mache, kann ich ja für die gleiche Tätigkeit nicht plötzlich mehr Geld bekommen, sondern müsste dann eine entsprechende Tätigkeit im Unternehmen einnehmen. Daher richtet sich die Eingruppierung schon nach der Stelle und nicht unbedingt nach den Qualifizierungen der Person.

Demnach macht die erste Antwort für mich schon Sinn, zumindest solange ich meine Position behalte.

Ich hoffe natürlich wieder auf meine Stelle zurückkehren zu können, aber das kann ich aktuell nicht sicher sagen.

Aber vielleicht kommen ja noch ein paar Informationen zusammen :)

EiTee

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #5 am: 09.12.2021 17:01 »
Da irrst Du dich leider und hast es nicht korrekt verstanden. Die von mir zitierte Aussage, von Spid, ist genau richtig.

MH

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #6 am: 09.12.2021 18:23 »
Naja, bei uns spricht man immer von Planstellen 🤷.
Dann habe ich das wohl immer falsch verstanden.
Bei uns sind Stellen nach XY tariflich "eingruppiert" (nach deren Tätigkeitsprofil) und wer drauf "sitzt" bekommt dementsprechend dieses "Gehalt". Da ist es vollkommen egal, ob da ein Meier, Huber oder sonst wer sitzt. Auch nach der EZ ist es so. Man ist bisher immer auf seine alte "Stelle" zurück gekommen und ist somit immer nach der aktuellen tariflichen "Eingruppierung der Stelle" bezahlt worden. Sprich, wenn zwischenzeitlich die Stelle höher "eingruppiert" wurde, erhält man dieses Gehalt.
Wie das letztendlich im Hintergrund läuft, weiß ich ehrlich gesagt nicht. 😅
« Last Edit: 09.12.2021 18:35 von MH »

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #7 am: 10.12.2021 08:29 »
Naja, bei uns spricht man immer von Planstellen 🤷.
Dann habe ich das wohl immer falsch verstanden.
Bei uns sind Stellen nach XY tariflich "eingruppiert" (nach deren Tätigkeitsprofil) und wer drauf "sitzt" bekommt dementsprechend dieses "Gehalt". Da ist es vollkommen egal, ob da ein Meier, Huber oder sonst wer sitzt. Auch nach der EZ ist es so. Man ist bisher immer auf seine alte "Stelle" zurück gekommen und ist somit immer nach der aktuellen tariflichen "Eingruppierung der Stelle" bezahlt worden. Sprich, wenn zwischenzeitlich die Stelle höher "eingruppiert" wurde, erhält man dieses Gehalt.
Wie das letztendlich im Hintergrund läuft, weiß ich ehrlich gesagt nicht. 😅

Auch bei euch können Stellen nicht eingruppiert sein. Auch wenn es spitzfindig klingt, sie können allenfalls bewertet sein. Eingruppiert ist die Person. Das liegt schon daran, dass in bestimmten Entgeltgruppen Voraussetungen in der Person erfüllt sein müssen. Wenn diese nicht erfüllt sind, ergibt sich eine andere Eingruppierung. Abstrakt auf einer Stelle ist das nicht möglich.

Weiterhin kann es auch keine Automatik für ein höheres Gehalt geben. Zwar kann der Arbeitgeber die einer Stelle zugeordneten Tätigkeiten verändern, was zu einer höheren Bewertung führen kann, dies ändert aber gar nichts im Verhältnis zum Arbeitnehmer.
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist immer zustimmungspflichtig. Ohne Bestätigung durch den AN läuft da nix.

MH

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #8 am: 10.12.2021 09:27 »
Naja, bei uns spricht man immer von Planstellen 🤷.
Dann habe ich das wohl immer falsch verstanden.
Bei uns sind Stellen nach XY tariflich "eingruppiert" (nach deren Tätigkeitsprofil) und wer drauf "sitzt" bekommt dementsprechend dieses "Gehalt". Da ist es vollkommen egal, ob da ein Meier, Huber oder sonst wer sitzt. Auch nach der EZ ist es so. Man ist bisher immer auf seine alte "Stelle" zurück gekommen und ist somit immer nach der aktuellen tariflichen "Eingruppierung der Stelle" bezahlt worden. Sprich, wenn zwischenzeitlich die Stelle höher "eingruppiert" wurde, erhält man dieses Gehalt.
Wie das letztendlich im Hintergrund läuft, weiß ich ehrlich gesagt nicht. 😅

Auch bei euch können Stellen nicht eingruppiert sein. Auch wenn es spitzfindig klingt, sie können allenfalls bewertet sein. Eingruppiert ist die Person. Das liegt schon daran, dass in bestimmten Entgeltgruppen Voraussetungen in der Person erfüllt sein müssen. Wenn diese nicht erfüllt sind, ergibt sich eine andere Eingruppierung. Abstrakt auf einer Stelle ist das nicht möglich.

Weiterhin kann es auch keine Automatik für ein höheres Gehalt geben. Zwar kann der Arbeitgeber die einer Stelle zugeordneten Tätigkeiten verändern, was zu einer höheren Bewertung führen kann, dies ändert aber gar nichts im Verhältnis zum Arbeitnehmer.
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist immer zustimmungspflichtig. Ohne Bestätigung durch den AN läuft da nix.

Mhhh die AN werden innerhalb der Stellen, obwohl diese vorab gleich "bewertet", gleiche Stellenbezeichnungen, gleiche Stellenprofile und das gleiche Gehalt erhalten, je nach Abteilung mehr oder weniger mit Aufgaben konfrontiert. Die einen z.B. müssen Statistiken führen, die anderen nicht etc.. Obwohl es im Tätigkeitsprofil steht. Hat dann A einfach Glück gehabt, wenn er es nicht machen muss?

Deswegen bin ich immer davon ausgegangen, dass eben die Stelle und nicht die Personen an sich "eingruppiert" sind. 🤷. Und man eben nicht nach der eigentlichen Tätigkeit bezahlt wird.

Edit:
Wir hatten noch nie jemanden, der eine andere Entgeldgruppe erhalten hatte, auch wenn er nicht ganz das Profil erfüllte. (z.b hatte kein Studium, obwohl Vorraussetzung). Das wird dann irgendwie so passend gemacht. 🤷
aber wer weiß, was Personaler sich denken..

So kann man sich täuschen...
« Last Edit: 10.12.2021 09:33 von MH »

XTinaG

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #9 am: 10.12.2021 09:33 »
In sämtlichen BAT-Nachfolgeverträgen spielen "Stellen" keine Rolle. Du kannst Dir ja mal den Spaß machen und den Begriff in den Vertragstexten suchen. Du wirst nichts von Relevanz finden. Stattdessen wirst Du in allen Werken etwa folgende Formulierung finden: "Die/Der Beschäftigte ist in der  Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht." Es sind also die Beschäftigten eingruppiert, und zwar entsprechend ihrer jeweils auszuübenden Tätigkeit. Stellen spielen dabei keine Rolle.

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Antw:Eingruppierung nach der Elternzeit
« Antwort #10 am: 10.12.2021 09:38 »
Mhhh die AN werden innerhalb der Stellen, obwohl diese vorab gleich "bewertet", gleiche Stellenbezeichnungen, gleiche Stellenprofile und das gleiche Gehalt erhalten, je nach Abteilung mehr oder weniger mit Aufgaben konfrontiert. Die einen z.B. müssen Statistiken führen, die anderen nicht etc.. Obwohl es im Tätigkeitsprofil steht. Hat dann A einfach Glück gehabt, wenn er es nicht machen muss?

Es gibt ganz unterschiedliche Tätigkeiten, die zur selben Eingruppierung führen können. Dazu kann Statistiken führen gehören, aber auch nicht.

Insofern hat es organisatorisch Sinn, bei der Aufbauorganisation die vorhandenen Stellen(-wertigkeiten) mit entsprechenden Stellenprofilen zu versehen und entsprechende Tätigkeiten zu übertragen.