Hallo zusammen,
ich habe mal eine- vielleicht etwas blöde- Frage, was die Ernennung durch Aushändigung betrifft. Die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ist ja § 8 BeamtStG für Landesbeamte geregelt. Bei der Ernennung handelt es sich um einen rechtsgestaltenden, mitwirkungsbedürftigen, bedingungsfeindlichen und formbedürftigen Verwaltungsakt, durch welchen ein Beamtenverhältnis begründet oder verändert wird. Schwierigkeiten bereitet mir aktuell die Voraussetzung „mitwirkungsbedürftig“.
Die Ernennung zum Beamten erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Erst mit Aushändigung und der vorbehaltslosen Annahme der Urkunde ist die Ernennung wirksam (sog. äußere Wirksamkeit). Jetzt frage ich mich, wie "Aushändigung" zu verstehen ist. Ich überlege mir dies bspw. vor der Hintergrund einer evtl. längerfristigen Erkrankung, die ein persönliches Erscheinen in der Dienststelle nicht erlaubt. Was passiert, oder was ist zu tun, wenn bspw. ja regelmäßig Fristen laufen, dessen Verstreichen sich auf Beförderungstermine usw. auswirkt. Denkbar ist bspw. auch dass die Dienststelle einen Zeitpunkt zur Aushändigung mit allerkürzester Frist z.B. 30.12 für den 01.01. angesetzt wird und dann unvorhergesehen Verhinderung eintritt ? Worauf ich hinaus will, wäre auch wohl eine Zustellung der Urkunde denkbar ?