Autor Thema: [Allg] Ernennung von Beamten durch Urkundenaushändigung  (Read 3915 times)

totoughtotame

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Hallo zusammen,

ich habe mal eine- vielleicht etwas blöde- Frage, was die Ernennung durch Aushändigung betrifft. Die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ist ja § 8 BeamtStG für Landesbeamte geregelt. Bei der Ernennung handelt es sich um einen rechtsgestaltenden, mitwirkungsbedürftigen, bedingungsfeindlichen und formbedürftigen Verwaltungsakt, durch welchen ein Beamtenverhältnis begründet oder verändert wird. Schwierigkeiten bereitet mir aktuell die Voraussetzung „mitwirkungsbedürftig“.
Die Ernennung zum Beamten erfolgt gemäß  § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Erst mit Aushändigung und der vorbehaltslosen Annahme der Urkunde ist die Ernennung wirksam (sog. äußere Wirksamkeit). Jetzt frage ich mich, wie "Aushändigung" zu verstehen ist. Ich überlege mir dies bspw. vor der Hintergrund einer evtl. längerfristigen Erkrankung, die ein persönliches Erscheinen in der Dienststelle nicht erlaubt. Was passiert, oder was ist zu tun, wenn bspw. ja regelmäßig Fristen laufen, dessen Verstreichen sich auf Beförderungstermine usw. auswirkt. Denkbar ist bspw. auch  dass die Dienststelle einen Zeitpunkt zur Aushändigung mit allerkürzester Frist z.B. 30.12 für den 01.01. angesetzt wird und dann unvorhergesehen Verhinderung eintritt ? Worauf ich hinaus will, wäre auch wohl eine Zustellung der Urkunde denkbar ?
« Last Edit: 13.12.2022 02:11 von Admin2 »

NWB

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Antw:Ernennung von Beamten durch Urkundenaushändigung
« Antwort #1 am: 11.12.2022 13:20 »
Nein, aber du kannst jemanden aus der Geschäftsstelle zur wirksamen Entgegennahme der Urkunde bevollmächtigen.

Eukalyptus

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Antw:Ernennung von Beamten durch Urkundenaushändigung
« Antwort #2 am: 11.12.2022 13:22 »
Der (zukünftige) Beamte muss die Ernennung(surkunde) annehmen. Wie er das tut, kann dahingestellt bleiben. Es muss aber der Wille zur Annahme klar (dokumentiert) sein. Typischerweise geschieht das mit einer unterschriebenen (durch Ihn oder einen bevollmächtigten Vertreter) Empfangsbestätigung.

Sollte es gelingen bei einer Zustellung per Post den Nachweis der (des Willens zur) Annahme der Ernennung (und nicht nur einer Postsendung unbekannten Inhaltes) zu führen, ist auch dieser Weg der Übergabe möglich.
« Last Edit: 11.12.2022 13:32 von Eukalyptus »

Angelsaxe

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Antw:Ernennung von Beamten durch Urkundenaushändigung
« Antwort #3 am: 12.12.2022 10:34 »
Wo eine Wille ist, ist auch ein Weg. Man kann doch nahezu alles klären - und wenn die aushändigende Person zu Hause vorbeikommt. Also in meinen bisherigen Dienststellen waren die Personalleute in solcher Hinsicht kreativ. Hauptsache alles ist einvernehmlich und klar dokumentiert.  :D
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

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Antw:Ernennung von Beamten durch Urkundenaushändigung
« Antwort #4 am: 12.12.2022 16:56 »
Schönes Thema! Lasse ich regelmäßig meine Studenten prüfen. Die hM geht ganz klar davon aus, dass die Urkunde erst ausgehändigt wurde, wenn diese den zu Ernennenden erreicht hat (z. B. Battis). Es gibt jedoch eine Mindermeinung zu finden in der Zeitschrift für Beamtenrecht aus dem Jahr 1970. Dort hat ein Herr Dorn vertreten, dass die Aushändigung auch an einen bevollmächtigten Stellvertreter erfolgen kann und so die Ernennung zu diesem  Tage wirksam wird. Je nach dem auf was sich die Dienststelle einlässt...