Hier mal wieder eine Mail von einem der aktivsten Thüringer Kollegen, der seit Jahr und Tag zentral mit dafür gesorgt hat und sorgt, dass das Thema auf der Tagesordnung geblieben ist:
Hallo Mitstreiter und Unterstützende,
wie mittlerweile jedes Jahr vor der besinnlichen Weihnachtszeit und kurz vor dem Jahreswechsel stellt sich in Anbetracht von weit über 10.000 eingelegten Widersprüchen in Thüringen, über 1.000 rechtshängigen Verfahren vor der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit (und davon etliche von Verwaltungsrichtern selbst) und unzähligen Vorlagebeschlüssen beim Bundesverfassungsgericht die Frage, ob denn in diesem Jahr mit unserer Besoldung alles in Butter und verfassungskonform ist.
Meine Auffassung hierzu habe ich euch bereits mit meiner letzten Mail vom 24.11.2022 mitgeteilt; nämlich das dem wohl mitnichten so ist.
Von daher habe ich euch als Anlage ein Muster für einen Widerspruch 2022 beigefügt.
Musterwidersprüche etc. des tbb findet ihr hier
Amtsangemessene Alimentation | tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (thueringer-beamtenbund.de)
Es ist davon auszugehen, dass das TFM respektive das TLF diese neuen Widersprüche im Rahmen des allseits bekannten Masseverfahrens abschlägig verbescheiden wird und dann nur wieder der Klageweg für die / den Einzelne(n) von euch bleibt, will man keine Ansprüche verlieren (was ja bei der Mehrzahl von euch für den Zeitraum von 2008 bis 2029 der Fall war → den Dienstherrn hat`s gefreut). Mein vorstehende Annahme begründet sich in einer Mitteilung des TFM an den tbb, dass es trotz Musterklagen keine Aussetzungsverfahren und Einredeverzichtserklärungen auf Verjährung geben wird.
Die Information könnt ihr auf der Seite des tbb hier entnehmen
Ruhendstellung von Widersprüchen 2022 | tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (thueringer-beamtenbund.de)
Das fürsorglich verfasste Schreiben des TFM habe ich als Anlage beigefügt.
Da wohl die aktuelle und gerade im TLT beschlossene Besoldung 2022 bereits nach dem Verglühen der letzten Silvesterrakete pünktlich zum 01.01.2023 (00:00 Uhr) und diesmal auch nach Ansicht des TFM wieder in die Verfassungswidrigkeit kippt, soll es eine Anschlussregelung geben. Die Informationen hierzu könnt ihr auf der Seite des tbb entnehmen
Landesregierung unterbreitet Vorschlag zur weitergehenden Besoldungsanpassung | tbb erwartet zeitnahe Umsetzung im Rahmen der Verhandlungen zum Haushalt 2023 | tbb beamtenbund und tarifunion thüringen (thueringer-beamtenbund.de)
Ich persönlich habe pünktlich zum Nikolaus 2022 wieder einen Widerspruchsbescheid zur Besoldung für das Jahr 2019 bekommen obwohl mir meine Bezügestelle auf Nachfrage am Anfang des Jahres schriftlich mitgeteilt hat, dass das Jahr 2019 bereits mit der Klage bzgl. des Jahres 2018 erfasst wurde. Habe dann der guten Ordnung halber die Klageanträge dementsprechend angepasst; kamen auch keine Einwände. Weder vom Gericht noch von der Gegenseite (TLF) und dann kam aber aus dem „Off“ ein Widerspruchsbescheid für das Jahr 2019, wo man jetzt rein formal wohl wieder klagen muss obwohl in der Sache selbst schon eine Klage rechtshängig ist. *Kopfschüttel* Im TLF scheint die Kommunikation offenbar auch nicht zu funktionieren und/oder die Rechtsstelle bewegt sich mittlerweile im luftleeren Raum und macht was sie will. Aber für unsere Finanzministerin ist das ja der Königsweg „sehe ich kein Erfordernis für eine Suspension von Widerspruchsverfahren.“
Aber vielleicht muss man das mit dem ganzen Beamten- und Besoldungsrecht einfach lockerer sehen, ist ja alles relativ und es kommt da, wie schon Albert Einstein sagte, „Immer auf die Sichtweise des Betrachters an.“ Zumindest unsere Amtscheff:innen betreffend konnte man u.a. der heutigen TA entnehmen, dass das ganze Recht ja irgendwie nicht passt bzw. der Lebenswirklichkeit entspricht und von daher eher eine untergeordnete Rolle spielt. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen ab der Besoldungsgruppe B9 oder einem vergleichbaren „AT-Vertrag“ wohl nicht in jedem Fall vorliegen → wenn keine Planstelle da ist – auch egal – und wenn kein Geld da ist, zaubert man gedanklich den Grundsatz der Gesamtdeckung nach § 8 Abs. 1 ThürLHO wie ein weißes Kaninchen solitär aus dem Zylinder und zahlt diese Personalkosten aus der „Titelgruppe 427“. Also da finden sich zu der Titelgruppe 427 im Thüringer Gruppierungsplan beispielsweise auch Personalkosten für „Vergütungen nach Heuertarifen“ und noch vieles mehr; nur das Wort „Staatssekretär“ oder die Wörter „politischer Beamter“ o.ä. findet man dort nicht. Und etwas von Realsatire hat der ganze Schlamassel dann, wenn man in der SN der Landesregierung u.a. liest „Die Landesregierung hat den Bericht gleichwohl zum Anlass genommen, eine Änderung des Laufbahnrechts anzuschieben und die bisherigen Anforderungen an eine politische Verbeamtung von Staatssekretärinnen zu verändern bzw. der heutigen Lebenswirklichkeit anzupassen.“
Wäre ja schön, wenn man in diesem Zuge die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Anlass nimmt und eine Änderung des Besoldungsrechts anschiebt, damit dieses den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf seine Zielstellung und Ausgestaltung entspricht.
Keine Ahnung; aber normal im Sinne des Grundsatzes Recht- und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach Artikel 20 Abs. 3 GG fühlt sich das für mich alles nicht mehr an. Aber das hatten wir ja auch schon mehrfach.
Ich wünsche euch mit euren Familien noch ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch. Für diejenigen von euch die sich noch voller Hingabe ihrem Dienstherrn hingeben wollen → nicht vergessen (!) vorher funktionsgerechte und den Temperaturen angemessene Kleidung im Büro anzuziehen. Wir wollen ja nicht noch krank werden; oder?
VG
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PS. Die Mail kann gerne weitergeleitet werden.