Autor Thema: ÖD und VBL - Änderung ab 1.1.2022 auch?  (Read 2898 times)

Britta2

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 675
ÖD und VBL - Änderung ab 1.1.2022 auch?
« am: 14.12.2021 06:53 »
Oder doch nicht? Ich verstehe die VBL bislang als eine (Pflicht-)Zusatzrente. Kann mich aber auch irren. Darum die Frage.
Neu ab 1.1.2022 soll doch sein:
Zuschuss für betriebliche Altersversorgung
Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden, erklärt die Stiftung Warentest.

Den vollen Zuschuss erhält, wessen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt - die beträgt 58.050 Euro brutto im Jahr 2022. Bei höherem Verdienst darf der Zuschuss gleitend abgesenkt werden.
Quelle u.a.: https://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/wirtschaft/neu-ab-1-januar-2022-das-aendert-sich-im-neuen-jahr-id61224181.html

Zu früh gefreut über höheres Netto ab Januar?

Lars73

  • Gast
Antw:ÖD und VBL - Änderung ab 1.1.2022 auch?
« Antwort #1 am: 14.12.2021 07:19 »
Der Arbeitgeber zahlt bei VBL Pflichtversicherung doch bereits heute einen (höheren) Zuschuss.

Eine Rolle kann dies bei einer freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung spielen:
https://www.vbl.de/de/-/vblinfo-10/2021-arbeitgeberzuschuss-zur-entgeltumwandlung.

jubilee

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:ÖD und VBL - Änderung ab 1.1.2022 auch?
« Antwort #2 am: 17.12.2021 08:06 »
Mitteilung aus den  Personalbüro dazu: 

"... auch ab dem 01.01.2022 gilt weiterhin die Tariföffnungsklausel nach § 19 Abs. 1 BetrAVG.
Danach kann in Tarifverträgen u. a. von der Vorschrift des § 1a BetrAVG, die den gesetzlichen Anspruch und die Rahmenbedingungen für die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge beschreibt, abgewichen werden, d. h. der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss kann in Tarifverträgen modifiziert oder sogar ganz ausgeschlossen werden.

Im kommunalen Bereich findet zur Entgeltumwandlung der TV-EUmx/VKA Anwendung.
Dieser sieht keinen Arbeitgeberzuschuss vor.
Die Regelung des § 1a BetrAVG wird somit verdrängt und es besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses".

Ist diese Aussage stimmig?
Danke.

XTinaG

  • Gast
Antw:ÖD und VBL - Änderung ab 1.1.2022 auch?
« Antwort #3 am: 17.12.2021 08:17 »
Ja.

jubilee

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:ÖD und VBL - Änderung ab 1.1.2022 auch?
« Antwort #4 am: 17.12.2021 09:48 »
Merci vielmals.

Britta2

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 675
Antw:ÖD und VBL - Änderung ab 1.1.2022 auch?
« Antwort #5 am: 21.12.2021 07:28 »
Der Arbeitgeber zahlt bei VBL Pflichtversicherung doch bereits heute einen (höheren) Zuschuss.

Eine Rolle kann dies bei einer freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung spielen:
https://www.vbl.de/de/-/vblinfo-10/2021-arbeitgeberzuschuss-zur-entgeltumwandlung.

Der Link funktioniert nicht (mehr?). Egal. Wir hatten gestern Post ... Frage damit beantwortet.
Trotzdem Dank hier für Eure Mühe!