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[ST] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen-Anhalt
SwenTanortsch:
Nein, Sachsen-Anhalt war und ist über die Jahre das Bundesland, das den niedrigsten Fehlbetrag zwischen Mindest- und gewährter Nettoalimentation aufweist: nämlich 2020 9,8 %, wobei auch hier der Wert zu niedrig gegriffen ist, da ihm keine realitätsgerechte Bemessung der Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife zugrundeliegen. Ende 2021 hat es mit dem Dritten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Familienzuschläge der Stufe 3 rückwirkend zum 01.01.2021 von rund 394,- € auf 754,- € erhöht, was zu einem Verstoß gegen das allgemeine Abstandsgebot führt. Zugleich hat es - wie auch aktuell - offensichtlich keine hinreichende Prozeduralisierung vorgenommen, da mögliche und nötige Daten sich zum Teil nur verstreut in der Gesetzesbegründung finden lassen, jedoch nicht hinreichend zusammengeführt werden, weshalb keine konsistente Gesamtabwägung vorliegt. Weiterhin werden die warmen Unterkunftskosten nach wie vor nicht realitätsgerecht erfasst, da die kalten und warmen Unterkunftskosten getrennt voneinander zu betrachten sind, was der Gesetzentwurf aber weiterhin ignoriert, auch dürften die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife weiterhin zu gering bemessen sein.
Darüber hinaus sind die angeführte Berechnung der gewährten Nettoalimentation im Einzelnen in Zweifel zu ziehen. So kann die Amtszulage nicht in die Berechnung eingeführt werden und auch werden die PKV-Kosten zu niedrig angesetzt. Darüber hinaus hätte für das Jahr 2023 beachtet werden müssen, dass die für 2022 einbezogene Corona-Sonerprämie in Höhe von 1.300,- € 2023 nicht gewährt werden wird und dass zugleich mit einer Inflationsrate zu rechnen ist, die die gesamten Berechnungen so, wie sie im Entwurf vorgenommen werden, Makulatur werden lassen.
Von daher suggeriert auch dieser Gesetzentwurf nur eine Verfassungskonformität, die nicht gegeben ist. Es ist darüber hinaus auch in Sachsen-Anhalt davon auszugehen, dass die politisch Verantwortlichen um die Missstände wissen, da sie die zu beachtenden Direktiven des Bundesverfassungsgericht aufführen, diese aber in Teilen weiterhin gezielt missachten, um nach wie vor Personalkosteneinsparungen in Höhe von mehreren 100 Mio. € vorzunehmen.
Sachsen-Anhalt, das eine verhältnismäßig geringe Zahl an Beamten hat und dessen Richterbesoldung 2015 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig betrachtet worden war, besoldet insofern vergleichsweise besser als die bundesdeutschen Niedrigbesolder Baden-Württemberg, Bayern, Bund, Berlin und Hessen, aber ebenfalls in langer Kontinuität evident unzureichend.
xap:
Danke für die Aufklärung Swen. :) Ich hab den Entwurf aufgehört zu lesen als die Kritik daran sinngemäß mit dem Satz abgeschmettert wurde: "... besteht zu mehr als 80% aus Begründung...". Na dann muss es ja verfassungskonform sein. :)
WasDennNun:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.06.2022 13:32 --- Zugleich hat es - wie auch aktuell - offensichtlich keine hinreichende Prozeduralisierung vorgenommen, da mögliche und nötige Daten sich zum Teil nur verstreut in der Gesetzesbegründung finden lassen, jedoch nicht hinreichend zusammengeführt werden, weshalb keine konsistente Gesamtabwägung vorliegt. Weiterhin werden die warmen Unterkunftskosten nach wie vor nicht realitätsgerecht erfasst, da die kalten und warmen Unterkunftskosten getrennt voneinander zu betrachten sind, was der Gesetzentwurf aber weiterhin ignoriert, auch dürften die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife weiterhin zu gering bemessen sein.
--- End quote ---
Man kann den Eindruck haben, dass die sich allesamt denken:
Ach, warum sollen wir den Datenkram erledigen, dass macht ja dann das BVerG für uns, spart Geld im Landeshaushalt.
Arsc*krampen!
NordWest:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.06.2022 13:32 --- Darüber hinaus hätte für das Jahr 2023 beachtet werden müssen, dass die für 2022 einbezogene Corona-Sonerprämie in Höhe von 1.300,- € 2023 nicht gewährt werden wird
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Eigentlich dürfte sie schon für 2022 nicht berücksichtigt werden. Das BVerfG hat doch bereits lange vor der Coronaprämie ausdrücklich entschieden, dass Einmalzahlungen UNBERÜCKSICHTIGT bleiben.
sapere aude:
--- Zitat von: xap am 19.06.2022 10:01 ---Woran machst du das fest? Hab den Entwurf nur überflogen und auch da nur Erhöhungsbeträge für die Kinder entdeckt. Oder habe ich da was übersehen?
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Woran ich das festmache? Am Gesetzentwurf (S. 43 bis 48)! Hier wird behauptet, dass der Mindestabstand eingehalten wird.
Dies kann ich allerdings nicht glauben. Die Rechnung überzeigt mich nicht. Andere Länder rechnen den Verstoß klein oder finden kreative Lösungen zur Anpassung. "Geleugnet" wird die Rechtsverletzung in diesen Fälle aber nicht.
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