Nein, Sachsen-Anhalt war und ist über die Jahre das Bundesland, das den niedrigsten Fehlbetrag zwischen Mindest- und gewährter Nettoalimentation aufweist: nämlich 2020 9,8 %, wobei auch hier der Wert zu niedrig gegriffen ist, da ihm keine realitätsgerechte Bemessung der Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife zugrundeliegen. Ende 2021 hat es mit dem Dritten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften die Familienzuschläge der Stufe 3 rückwirkend zum 01.01.2021 von rund 394,- € auf 754,- € erhöht, was zu einem Verstoß gegen das allgemeine Abstandsgebot führt. Zugleich hat es - wie auch aktuell - offensichtlich keine hinreichende Prozeduralisierung vorgenommen, da mögliche und nötige Daten sich zum Teil nur verstreut in der Gesetzesbegründung finden lassen, jedoch nicht hinreichend zusammengeführt werden, weshalb keine konsistente Gesamtabwägung vorliegt. Weiterhin werden die warmen Unterkunftskosten nach wie vor nicht realitätsgerecht erfasst, da die kalten und warmen Unterkunftskosten getrennt voneinander zu betrachten sind, was der Gesetzentwurf aber weiterhin ignoriert, auch dürften die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife weiterhin zu gering bemessen sein.
Darüber hinaus sind die angeführte Berechnung der gewährten Nettoalimentation im Einzelnen in Zweifel zu ziehen. So kann die Amtszulage nicht in die Berechnung eingeführt werden und auch werden die PKV-Kosten zu niedrig angesetzt. Darüber hinaus hätte für das Jahr 2023 beachtet werden müssen, dass die für 2022 einbezogene Corona-Sonerprämie in Höhe von 1.300,- € 2023 nicht gewährt werden wird und dass zugleich mit einer Inflationsrate zu rechnen ist, die die gesamten Berechnungen so, wie sie im Entwurf vorgenommen werden, Makulatur werden lassen.
Von daher suggeriert auch dieser Gesetzentwurf nur eine Verfassungskonformität, die nicht gegeben ist. Es ist darüber hinaus auch in Sachsen-Anhalt davon auszugehen, dass die politisch Verantwortlichen um die Missstände wissen, da sie die zu beachtenden Direktiven des Bundesverfassungsgericht aufführen, diese aber in Teilen weiterhin gezielt missachten, um nach wie vor Personalkosteneinsparungen in Höhe von mehreren 100 Mio. € vorzunehmen.
Sachsen-Anhalt, das eine verhältnismäßig geringe Zahl an Beamten hat und dessen Richterbesoldung 2015 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig betrachtet worden war, besoldet insofern vergleichsweise besser als die bundesdeutschen Niedrigbesolder Baden-Württemberg, Bayern, Bund, Berlin und Hessen, aber ebenfalls in langer Kontinuität evident unzureichend.