Hallo,
mich hat das einfach sehr verwundert. Sagen wir mal, es wäre ein Sachbearbeiter oder eben Bearbeiterstelle in irgendeinem Amt frei, die es dort zu xfach genau so gibt, eben nichts besonderes. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man hier ein Recht auf Überprüfung in Form eines formalen Rechtsmittels haben soll. Die Personalstelle hat ja auch irgendwie ein Recht auf "Der war uns einfach sympathischer, hat halt menschlich bei im wesentlich gleicher Qualifikation besser überzeugt bzw. hat halt fachliche Defizite mit der Bereitschaft diese zu ergänzen und durch persönliche Art ausgeglichen." Ich dachte das Recht zur Überprüfung sei einfach damit ausgeschöpft, dass man Einsicht nimmt, da könnte man ja eben die Gründe entnehmen. Dass z.B. ein Schwerbehinderter da Rechtsmittel einlegen kann, war mir schon bewusst. Diese Konstellation ist aber ja eben durch das Gesetz explizit geschützt.
Ich hatte angenommen, dass es eher für besonders herausgehobene Stellen die Möglichkeit gibt, um das Interesse der Allgemeinheit an einer Besetzung der Stelle mit dem besten Bewerber zu schützen. Beispielsweise bei Instituten der Judikative oder der Legislative oder z.B. bei Leitungen von Behörden im Allgemeinen. Das Interesse des Bewerbers an der Besetzung mit ihm selbst als die seiner Meinung nach bestmögliche Besetzung einer x-beliebigen (Sach-)bearbeiterstelle hätte ich da als unterliegend im Vergleich zu dem Interesse der Behörde und dem Interesse der Allgemeinheit an zeitnaher und nach Auswahl der Personalstelle besten Besetzung gesehen (Entlastung des Amtes, gleichwertige Bearbeitung der Anträge/Anliegen, keine lange Zeit der Unbesetztheit der Stelle und daher Vermeidung längerer Laufzeiten und Vermeidung evtl. Nachteile für den Bürger). Aber danke für deine Antwort, man lernt nie aus. Wie gesagt von mir war das eine bloße Vermutung.