In allen 3 Kombinationen wird die 20 Stunden-Grenze überschritten, so dass das Werkstudentenprivileg nicht mehr gilt, sondern es besteht volle SV-Pflicht. Aber auch einer der Minijobs wird voll pflichtig, außer in der AV. Das Minijobprivileg gilt nur für einen Minijob neben einer sv-pflichtigen Beschäftigung. Der zweite Minijob ist sv-pflichtig, und zwar auch dann, wenn für die sv-pflichtige Beshäftigung das Werkstudentenprivileg gilt. In dem Fall wird der zweite Minijob ebenfalls normal rv-pflichtig.